Wirtschaftsdetektei bekämpft dolose Handlungen

Wirt­schafts­de­tek­tei gegen „Wei­ße-Kra­gen-Kri­mi­na­li­tät“

Nach Unter­su­chun­gen der Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft KPMG, ist mehr als jedes drit­te deut­sche Unter­neh­men schon ein­mal Opfer von Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät gewor­den. Was der Nor­mal­bür­ger als „Wei­ße-Kra­gen-Kri­mi­na­li­tät“ bezeich­net, heißt im Juris­ten­deutsch „dolo­se Hand­lun­gen“. Dazu zäh­len alle Straf­ta­ten, die gegen ein Unter­neh­men zum Zweck der per­sön­li­chen Berei­che­rung began­gen wer­den – Dieb­stahl, Betrug, Untreue, Unter­schla­gung, Bilanz­fäl­schung, Urkun­den­fäl­schung und Com­pu­ter­kri­mi­na­li­tät sowie Kor­rup­ti­on und ille­ga­le Preis­ab­spra­chen. Als Wirt­schafts­de­tek­tei mit Sitz in Ber­lin sind wir hier Ihr kom­pe­ten­ter Partner.

Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät bekämp­fen – Ver­trau­ens­miss­brauch aufdecken

Wirtschaftskriminalität durch Wirtsachftdetektive aufdecken - dolose Handlungen erkennen
Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät im Unter­neh­men erken­nen und aufdecken

Häu­fig sind Wirt­schafts­kri­mi­nel­le exakt die Mit­ar­bei­ter, die das abso­lu­te Ver­trau­en ihrer Vor­ge­setz­ten genie­ßen. Hier fin­det sich vom lei­ten­den Ange­stell­ten über den Buch­hal­ter und IT-Spe­zia­lis­ten bis hin zum Lager­ar­bei­ter oder zur Ver­käu­fe­rin alles wie­der. Die beson­de­re Heim­tü­cke einer „dolo­sen Hand­lung“ ist, dass sich die Täter durch List und Täu­schung das ihnen vom Unter­neh­men ent­ge­gen­ge­brach­te Ver­trau­en miss­brau­chen. Doch die­se Straf­ta­ten sind schwer zu erken­nen, gerichts­fes­te Bewei­se nur durch inten­si­ve Recher­chen mit ver­deck­ten Ermitt­lun­gen – auch durch Ein­schleu­sung von Detek­ti­ven ins Unter­neh­men selbst – aufzuklären.

Ver­trau­en ist gut – Kon­trol­le ist besser

Klei­ne Unter­neh­men, Han­dels­be­trie­be und Hand­wer­ker ahnen oft nicht ein­mal annä­hernd, wel­chen Gefah­ren sie aus­ge­setzt sind. Nicht nur Mil­lio­nen­be­trä­ge wer­den unter­schla­gen, son­dern auch Klein­be­trä­ge addie­ren sich im Lau­fe der Zeit zu fünf- und sechs­tei­li­gen Scha­dens­sum­men. Damit Sie selbst ein ers­tes Gespür dafür erhal­ten, wo die Gefah­ren für Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät in Ihrem Unter­neh­men lie­gen, emp­feh­len wir das Buch “Foren­si­sche Daten­ana­ly­se – Dolo­se Hand­lun­gen im Unter­neh­men erken­nen und auf­de­cken”.

Wie kann die Wirt­schafts­de­tek­tei Dud­zus helfen?

Was kann die DD – Detek­tei Dud­zus tun, um Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät auf­zu­de­cken? Zunächst ein­mal gilt es ein Bewusst­sein dafür zu ent­wi­ckeln, wo die Risi­ken ver­steckt sind. Fir­men­in­ha­ber oder lang­jäh­ri­ge Geschäfts­füh­rer wer­den häu­fig „blind” für die Risi­ken. Die DD – Detek­tei Dud­zus betrach­tet als exter­ner Spe­zia­list die Abläu­fe in Ihrer Fir­ma unter der Prä­mis­se, wie wir selbst Gel­der oder Waren ver­un­treu­en könn­ten, wenn wir bei Ihnen ange­stellt wären. Fer­ner über­prü­fen wir dis­kret die Lebens­um­stän­de Ihrer Mit­ar­bei­ter und ermit­teln, ob etwa ein geho­be­ner Lebens­stil mit dem Haus­halts­ein­kom­men gerecht­fer­tigt wer­den kann.

Auch sozio­lo­gi­sche Aspek­te sind zu betrach­ten. Lang­jäh­ri­ge Mit­ar­bei­ter füh­len sich manch­mal vom Vor­ge­setz­ten bei der längst “(über-)fälligen” Gehalts­er­hö­hung über­gan­gen und ent­wi­ckeln eine nega­ti­ve Moti­va­ti­on. Hier eige­ne Ver­dachts­mo­men­te unge­prüft in den Raum zu stel­len, kann den Betriebs­frie­den stö­ren und als Mob­bing bzw. Bos­sing wahr­ge­nom­men wer­den. Hier gilt es beson­nen zu han­deln aber kon­se­quent und dis­kret aufzuklären.

Qua­li­fi­zier­te Wirt­schafts­de­tek­ti­ve im Team der DD – Detek­tei Dudzus

Das Ermitt­lungs­team der DD – Detek­tei Dud­zus wird bei der Auf­klä­rung die­ser Delik­te durch lang­jäh­rig ver­bun­de­ne exter­ne Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer, Bilanz­buch­al­ter und qua­li­fi­zier­te Rechts­an­wäl­te unter­stützt. Das Ein­schleu­sen qua­li­fi­zier­ter Fach­ar­bei­ter in die sen­si­blen Unter­neh­mens­be­rei­che run­det das Ermitt­lungs­team ab.

Die DD – Detek­tei Dud­zus ist daher die idea­le exter­ne Ergän­zung der Unter­neh­mens­lei­tung zur Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen aus dem “Kon­TraG” u.a. gem. § 130 OWiG und § 91 Abs. 2 AktG. (Gab­ler Wirtschaftslexikon)