WIRTSCHAFTSDETEKTEI
SEIT 1981


Unerlaubte Nebentätigkeit des Arbeitnehmers ?
Da sich unser Angebot hier in erster Linie an Arbeitgeber wendet, gehen wir hier nur auf die Tatbestandsmerkmale ein, die die Interessen eines Arbeitgebers widerspiegeln.
Enthält der Arbeitsvertrag oder ein etwaiger Tarifvertrag keine Regelungen zu Nebentätigkeiten, so sind diese grundsätzlich erlaubt. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit auch nicht anzeigen, denn er oder sie können in ihrer Freizeit machen was sie wollen. Ausnahmen wären aber, wenn der Arbeitnehmer in einem so großen zeitlichen Umfang einer Nebenbeschäftigung nachgeht, dass er die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht oder nur noch mangelhaft erfüllt.
Gelegentlich enthalten Arbeitsverträge jedoch Vorbehalte zu Nebentätigkeiten. Hier hängt es sehr stark von der Formulierung der Nebentätigkeitsklausel ab, ob diese überhaupt wirksam vereinbart ist. Die folgenden Formulierungen sind unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen bzw. keine Regelung enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine Nebenbeschäftigung vom Arbeitgeber genehmigt wird.
- “Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung unzulässig.”
- “Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.”
Die folgende Formulierung in einem Arbeitsvertrag ist jedoch wirksam, weil die Nebentätigkeitsklausel klare Regelungen enthält, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber einer Nebenbeschäftigung zustimmen muss :
- “Entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Beschäftigungsverhältnis sind dem Arbeitgeber anzuzeigen und bedürfen seiner vorherigen Zustimmung vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.”
Eine Nebentätigkeit ist ebenfalls unzulässig, wenn der Arbeitnehmer in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt, d.h. dass er mit denselben Waren oder Dienstleistungen am Markt tätig ist. Ein Versicherungsvertreter der für die Gesellschaft A ausschließlich Krankenversicherungen verkauft darf nicht gleichzeitig für die Gesellschaft B Krankenversicherungen verkaufen. Er darf aber z.B. Unfallversicherungen verkaufen, wenn seine eigenen Gesellschaft diese nicht selbst oder über verbundene Unternehmen anbietet. Mehr dazu finden Sie unter Wettbewerbsverstöße.