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Zum Thema Arbeitsrecht
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Aufeinanderfolgende Krankheitszeiten gelten meist als ein Verhinderungsfall
- Fehler im Aufhebungsvertrag: Arbeitnehmer darf auf vereinbarte Zahlungen vertrauen
- Fristlose Kündigung: Arbeitgeber darf sich nur auf bereits anerkannte Schwerbehinderung verlassen
- Modernes Einwurfeinschreiben: Der bewährte Nachweis gerät nach Digitalisierung ins Wanken
- Social-Media-Post: Politische Äußerung rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung
Dass wir als Arbeitnehmer hierzulande zu oft erkranken, wissen wir spätestens, seitdem das Thema öffentlichkeitswirksam die Gemüter bewegt. Dazu passt der Fall, den das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) beschäftigte. Es musste nämlich die Antwort auf die Frage finden, wie mehrere hintereinander angefallene Krankheitszeiten zu werten sind.
Ein Monteur arbeitete vom 01.03. bis zum 30.04.2022 bei einem Unternehmen. Am 02.03. verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall am Knie und konnte bis zum 18.04. nicht arbeiten. Am 14.04. informierte er das Unternehmen telefonisch über seine weiterhin bestehenden Beschwerden und kündigte einen Arzttermin für den 19.04. an. Am 15.04. reichte er zudem seine Eigenkündigung zum 30.04. ein. Am 19.04. stellte ein Arzt eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, diesmal wegen Rückenschmerzen, gültig bis Monatsende. Das Unternehmen zahlte für den Zeitraum vom 19. bis 30.04. kein Gehalt. Der Monteur forderte 1.300 EUR, weil er die zweite Erkrankung als eigenständig betrachtete und angab, die Knieverletzung sei am 19.04. bereits geheilt, während die Rückenschmerzen durch einen privaten Vorfall verursacht worden seien.
Das Arbeitsgericht wies die Forderung komplett zurück, und das LAG bestätigte dessen Entscheidung. Das Gericht erklärte, dass die Krankheitszeiten als ein einziger Verhinderungsfall zu sehen seien. Die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist auf sechs Wochen pro Verhinderungsfall begrenzt. Ein neuer Anspruch entstehe nur, wenn der erste Verhinderungsfall komplett beendet und der Mitarbeiter zwischendurch tatsächlich arbeitsfähig gewesen sei. Entscheidend war, dass die ärztlichen Bescheinigungen Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit klar festlegten. Schließt die neue Erkrankung direkt an die vorherige an oder liegt nur ein arbeitsfreier Tag dazwischen, gilt der gesamte Zeitraum als ein einziger Fall. Da der Monteur nicht nachweisen konnte, dass es sich um zwei getrennte Erkrankungen handelte, lehnte das LAG die Zahlung ab.
Hinweis: Aufeinanderfolgende Krankheitszeiten können die Entgeltfortzahlung nur einmal auslösen. Mitarbeiter müssen klar belegen, dass eine neue Erkrankung unabhängig von der vorherigen ist. Arbeitgeber sollten die ärztlichen Bescheinigungen genau prüfen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit dokumentieren.
Quelle: LAG Thüringen, Urt. v. 16.12.2025 – 5 Sa 154/23
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine bereits vereinbarte Höhe seines Überbrückungsgeldes hat, auch wenn in Beratungsgesprächen auf mögliche Änderungen hingewiesen wurde, musste das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) klären. Dessen Augenmerk galt dabei der Frage, ob ein Hinweis auf die Berechnungsform des Überbrückungsgeldes sowie ein ausgehändigtes Merkblatt den Zahlungsanspruch aus dem Aufhebungsvertrag mindern kann.
Ein Mitarbeiter eines Autoherstellers erhielt 2023 im Rahmen eines Personalabbaus das Angebot, seinen Arbeitsvertrag aufzuheben und dafür Überbrückungsgeld bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente zu erhalten. In Beratungsgesprächen wurden ihm die Rahmenbedingungen erklärt und ein Merkblatt überreicht. Am 15.06.2023 erhielt er eine schriftliche Berechnung mit 4.118,42 EUR brutto monatlich, und am 26.06.2023 unterzeichneten beide Seiten den Aufhebungsvertrag. Einige Monate später bemerkte die Personalabteilung jedoch einen erheblichen Fehler: Für die zweite Phase vom 01.10.2024 bis 15.11.2025 sollte das Überbrückungsgeld lediglich 981,02 EUR brutto betragen. Doch der Mitarbeiter unterschrieb den korrigierten Vertrag – wen wundert’s? – nicht und forderte die Auszahlung der Differenz – und das bis zum Jahr 2031, wie es im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde.
Nicht nur die erste Instanz, das Arbeitsgericht, gab dem Mann Recht – auch das LAG bestätigte diese Entscheidung. Es erklärte, dass der Mitarbeiter zu Recht von den ursprünglich vereinbarten 4.118,42 EUR brutto ausgegangen sei. Dass ihm in den Beratungsgesprächen Hinweise über mögliche Anrechnungen des Arbeitslosengelds gegeben wurden, ließ der Senat nicht gelten. Für ihn waren die endgültigen Zahlen im Vertrag entscheidend, nicht die abstrakten Erläuterungen der Berechnung. Zudem hatte die Firma die Fristen für eine Anfechtung des Vertrags nicht eingehalten. Eine teilweise Anfechtung nur für die zweite Phase war nach Ansicht des LAG daher nicht zulässig.
Hinweis: Arbeitnehmer dürfen sich grundsätzlich auf die im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beträge verlassen. Hinweise auf mögliche Berechnungsänderungen in Beratungsgesprächen ändern daran nichts. Arbeitgeber sollten bei Korrekturen und Anfechtungen unbedingt die Fristen beachten.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 19.11.2025 – 4 SLa 276/25
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Weil schwerbehinderte Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießen, musste das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) entscheiden, ob die fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters rechtlich wirksam ist. Die zentrale Frage war dabei, ob die bloße Mitteilung über einen beantragten Schwerbehindertenstatus ausreichen kann, um die besondere Frist des § 174 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Eine Produktionsmitarbeiterin war seit 2000 in einem Betrieb angestellt. Nach einem früheren Kündigungsstreit 2022/2023 sprach der Arbeitgeber am 08.03.2023 erneut eine fristlose Kündigung aus. Als Grund nannte er unter anderem den angeblichen Prozessbetrug im vorherigen Verfahren. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu, und auch die Schwerbehindertenvertretung wurde vorsorglich angehört, da die betroffene Mitarbeiterin die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt hatte. Die formelle Anerkennung der Schwerbehinderung stand jedoch noch aus. Der Arbeitgeber beantragte dennoch die Zustimmung des Integrationsamts. Die Zustimmung wurde zwar erteilt, jedoch unter Vorbehalt, dass sie nur gültig sei, sofern die Schwerbehinderung tatsächlich anerkannt werde. Die Mitarbeiterin argumentierte, dass die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – die zwingende Ausschlussfrist, innerhalb derer eine fristlose (außerordentliche) Kündigung nach Kenntnis der Kündigungsgründe zugehen muss – bereits abgelaufen sei. Der Arbeitgeber hielt dagegen, die Frist sei durch die Zustimmung des Integrationsamts eingehalten worden.
Das LAG entschied jedoch zugunsten der Mitarbeiterin. Die fristlose Kündigung sei deshalb unwirksam, da die Zweiwochenfrist nach § 626 BGB bereits abgelaufen war. Die besondere Fristregelung gelte nur, wenn die Schwerbehinderung bereits anerkannt sei. Eine bloße Beantragung reiche dafür nicht aus. Ohne formelle Anerkennung konnte der Arbeitgeber sich daher nicht auf diese Fristverlängerung berufen.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber gesetzliche Vorgaben streng beachten müssen. Die Schwerbehindertenvertretung sollte prüfen, ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht, ob die Anerkennung vorliegt und ob alle Zustimmungen eingeholt wurden. Nur so lassen sich unrechtmäßige Kündigungen verhindern. Ohne offizielle Anerkennung der Schwerbehinderung greift die besondere Fristregelung nicht. Die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gilt unverändert.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.12.2025 – 4 Sa 56/23
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Die Digitalisierung eines ehemals analogen Vorgangs – und zwar des Einwurfeinschreibens – hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) beschäftigt. Denn wo typische Abläufe entfallen und damit die bisherige Lebenserfahrung auch nicht mehr heranzuziehen ist, kann auch die Argumentation mit dem sogenannten Anscheinsbeweis ins Leere laufen.
Streitpunkt war hier der Zugang einer Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) im Oktober 2023. Der Fall betraf den Mitarbeiter eines Abfalldienstleisters, der zwischen 2020 und 2023 wiederholt krankgemeldet war. Vor einer geplanten personenbedingten Kündigung wollte das Unternehmen das bEM durchführen. Strittig war nun, ob die Einladung den Mitarbeiter überhaupt erreicht hatte. Der Arbeitgeber verwies auf den Einlieferungsbeleg eines modernen Einwurfeinschreibens, während der Mitarbeiter dessen Empfang bestritt.
Das Arbeitsgericht lehnte die Klage zunächst ab, weil es die Kündigung als unverhältnismäßig ansah. Die Vorlage der Sendungsverfolgung reichte nach Ansicht des Gerichts zudem nicht aus, um einen Anscheinsbeweis zu begründen. Auch das LAG bestätigte diese Entscheidung in der Berufung und erklärte, dass ein Anscheinsbeweis nur greife, wenn ein typischer Ablauf vorliege, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweise. Früher konnte ein Postbote durch das Abziehen eines “Peel-off-Labels”, das auf den Auslieferungsbeleg geklebt und datiert wurde, den Zugang nachweisen. Heute würden Sendungen digital erfasst und der Posteinwurf elektronisch dokumentiert. Die Postboten müssten dabei nur dienstvorschriftsmäßig prüfen, ob der Briefkasten korrekt adressiert sei. Dieses Vorgehen sei jedoch zu untypisch, um einen sicheren Anscheinsbeweis zu begründen. Digitale Signaturen und Scanneraufzeichnungen allein reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
Hinweis: Die Entscheidung hat Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Sie sollten sich nicht allein auf moderne Einwurfeinschreiben verlassen, um den Zugang wichtiger Schreiben wie Kündigungen zu dokumentieren. Stattdessen empfiehlt das Gericht, den Empfang persönlich bestätigen zu lassen oder andere zuverlässige Nachweise zu erbringen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Zustellung tatsächlich erfolgt ist.
Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 14.07.2025 – 4 SLa 26/24
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) musste einen der etwas prominenteren Fälle entscheiden. Denn hierbei ging es um den Fußballerstligisten FSV Mainz 05 und seinen Spieler Anwar El Ghazi. Vor allem aber ging es um die Frage, inwieweit politische Meinungen in sozialen Medien geschützt sind oder zu einer fristlosen Kündigung führen dürfen.
Der niederländische Fußballprofi hatte nach einem Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel einen Social-Media-Beitrag veröffentlicht. Darin schrieb er unter anderem: “From the river to the sea, Palestine will be free”, ein Satz, dessen Strafbarkeit infrage steht und den die eine Seite als Aufruf gegen das Existenzrecht des Staates Israel versteht, die andere als Wunsch nach Frieden für alle Bevölkerungsgruppen der Region. Der Post wurde nur wenige Minuten später gelöscht, nachdem der Verein den Spieler darauf angesprochen hatte. Zunächst setzte der Verein den Spieler nur für kurze Zeit außer Dienst, bis ein Gespräch am 17.10.2023 stattfand. Danach veröffentlichte der Spieler eine Erklärung, in der er die Tötung unschuldiger Menschen sowohl in Palästina als auch in Israel verurteilte und seinen Wunsch nach Frieden betonte. Der Verein erteilte ihm anschließend eine Abmahnung. Nachdem El Ghazi erneut erklärte, dass er seine ursprünglichen Äußerungen nicht zurücknehme, folgte eine fristlose Kündigung. Der Spieler legte Kündigungsschutzklage ein und forderte die Weiterzahlung seines Gehalts sowie einer vertraglich vereinbarten Sonderzahlung. Der FSV wollte im Gegenzug Teile der Sonderzahlung zurückfordern und verlangte eine Vertragsstrafe.
Sowohl das Arbeitsgericht Mainz als auch das LAG entschieden jedoch zugunsten des Spielers. Das Gericht erklärte, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Es argumentierte, dass die Meinungsfreiheit des Spielers stärker wiege als die Interessen des Vereins, weil der Spieler weder den Terror von Hamas billigte noch das Existenzrecht Israels infrage stellte. Die Gerichte bestätigten, dass der Spieler Anspruch auf Gehalt und Sonderzahlung hat.
Hinweis: Politische Äußerungen in sozialen Medien rechtfertigen nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Arbeitgeber sollten prüfen, ob Beiträge tatsächlich strafbare Inhalte enthalten oder dem Unternehmen nachweislich schaden. Auch kurze Äußerungen können durch Meinungsfreiheit geschützt sein.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.11.2025 – 3 SLa 254/24
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2026)
