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Zum Thema Sonstiges
- BGH zu Influencerwerbung: Präsentation geschenkter Produkte ist Werbung – die Präsentation selbsterworbener Ware nicht
- Dreimonatige “Verspätung”: Neben dem geltenden Anspruch auf Ausgleichsleistung sind Ersatzflüge nicht erstattungsfähig
- Soziale Netzwerke: Nicht rechtswidrige Kommentare dürfen nicht zur Löschung und zu beschränkten Nutzungsrechten führen
- Spiel, Satz, Corona: Tennisclub schafft Klassenerhalt wegen gegnerischen Verstoßes gegen die Corona-Einreise-Verordnung
- Umgewehtes Baustellenschild: Ohne maßgebliche Verletzung von Sicherheitsvorschriften muss Kommune nicht haften
Zum wiederholten Mal hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Problematik von Werbung durch Influencer beschäftigen müssen. Dass immer dann, wenn es um Werbung geht, dies auch gesagt werden muss, wurde bereits geklärt. Doch es bleibt die Frage, wann ist das positive Erwähnen fremder Produkte denn nun Werbung bzw. kommerzielle Werbung – und wann nicht?
Eine Bloggerin hat ein eigenes Profilkonto auf den Social-Media-Plattformen Instagram und YouTube mit jeweils einer hohen sechsstelligen Anzahl von Abonnenten und Seitenaufrufen. Sie beschäftigt sich hauptsächlich mit Blogs, hat einen Manager beauftragt und erzielt jährlich sechsstellige Umsätze. Überwiegend ist sie im Bereich Mode und Lebensstil tätig, verbreitet aber auch Beiträge zu politischen und gesellschaftlichen Themen. Schließlich präsentierte sie auf Instagram unter anderem Ohrringe, die ihr zuvor von einem Hersteller geschenkt worden waren. Zudem präsentierte sie Kleidung des Herstellers, die sie sich selbst gekauft hatte. Die Modeartikel und ‑accessoires waren mit elektronischen Markierungen – sogenannten Tap Tags – versehen, aus denen die Namen der Hersteller von Bekleidung oder der Erbringer von Dienstleistungen wie Fotoshootings oder Körperstyling hervorgingen. Beim Anklicken wurden Nutzer auf die jeweiligen Profilseiten dieser Unternehmen geführt. Das Problem daran: Die Bloggerin wies nicht darauf hin, dass es sich um Werbung handelte. Deshalb war sie bereits ein Jahr zuvor vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. abgemahnt worden und hatte auch eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Der Verband forderte nun die Unterlassung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe. Dagegen ging die Bloggerin vor – vergeblich.
Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien – wie hier auf Instagram – den Absatz eines fremden Unternehmens, handelt es sich auch in Augen des BGH um kommerzielle Kommunikation. Das gilt auch dann, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Anders sah es mit der gekauften Kleidung aus: Das stellte weder eine kommerzielle Kommunikation noch Werbung dar.
Hinweis: Die Präsentation von selbstgekaufter Kleidung ist also keine kommerzielle Kommunikation und auch keine Werbung. Anders sieht es eben dann aus, wenn Ware kostenlos zur Verfügung gestellt und der Verkauf bei einem Unternehmen dadurch gefördert wird.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.01.2022 – I ZR 35/21
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(aus: Ausgabe 05/2022)
Ist ein Flug verspätet oder fällt er ganz aus, gibt es Entschädigungsleistungen. Zu dieser Problematik hat nun das Landgericht Frankfurt am Main (LG) ein neues Urteil gefällt. Knackpunkt war hierbei, dass der Kläger nicht nur eine Ausgleichsleistung verlangte, sondern zudem Ersatz für die Kosten von Alternativflügen und Unterbringung.
Mehrere Personen hatten Flüge von Frankfurt nach Doha mit Anschlüssen nach Perth und weiter nach Cairns in Australien gebucht. Die Fluggesellschaft stornierte im Juni 2021 die Buchung der Flüge aufgrund zu geringer Auslastung und bot Ersatzflüge für den September an. Die Reisenden buchten stattdessen jedoch Ersatzflüge bei einer anderen Fluggesellschaft, für die sie deutlich mehr bezahlten. Schließlich beauftragte der Kläger für die Geltendmachung der Forderung einen Prozessbevollmächtigten – die Sache landete vor dem LG.
Das LG gab den Reisenden teilweise recht. Muss eine Fluggesellschaft wegen geringer Beförderungskapazitäten einen Flug nach Australien stornieren und kann sie einen Ersatzflug erst drei Monate später anbieten, hat der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichsleistung von 600 EUR pro Person. Dass die Reduzierung der Kapazität der zu befördernden Personen auf einer Anordnung der australischen Behörden beruhte, stand dem nicht entgegen. Was das Unternehmen nicht zahlen musste, waren die Kosten einer Ersatzbeförderung, die dadurch entstanden sind, dass die Fluggäste nicht bis zu dem angebotenen Zeitpunkt warten wollten.
Hinweis: Ist ein Flug verspätet, sollte das genau protokolliert werden. Häufig kommt es sogar darauf an, wann die Türen des Flugzeugs geöffnet wurden. Betroffene sollten entsprechende Beweise sichern, beispielsweise durch das Anfertigen eines Protokolls oder das Fertigen von Bildern.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.01.2022 – 2 – 24 O 137/21
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(aus: Ausgabe 05/2022)
Welche Rechte einserseits die Nutzer und andererseits die Betreiber von sozialen Netzwerken haben, war hier bereits öfters Thema. Im Folgenden wandte sich ein User an das Oberlandesgericht Celle (OLG), da von ihn gepostete Inhalte vom Betreiber gelöscht und daraufhin zudem seine Kontofunktionen eingeschränkt wurden.
Der Kläger hatte in einem sozialen Netzwerk über ein neues Gesetz des US-Bundesstaats New York zum Schwangerschaftsabbruch Folgendes kommentiert: “die Amis sind einfach nur pervers, und haben spaß am morden echt furchtbar” kommentiert. Außerdem postete er das Wort “umfahren” zu einer Straftat, die durch einen Afrikaner begangen wurde. Daraufhin löschte das soziale Netzwerk die Kommentare und schränkte die Nutzungsrechte des Mannes vorübergehend ein. Der klagte dagegen an – denn aus seiner Sicht gab es kein Recht zur Löschung der Beiträge, da die Nutzungsbedingungen nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam waren.
Mit dieser Argumentation kam der Mann vor dem OLG auch weiter. Denn ein Recht zur Löschung nicht rechtswidriger Beiträge könnte auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelt werden. Insbesondere eine Strafbarkeit der Beiträge lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
Hinweis: Es ist in den vergangenen Jahren viel Rechtsprechung zu diesem Problemkreis ergangen. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wird Ihnen genau sagen können, welche Erfolgsaussichten Sie haben, wenn Sie gegen Facebook, Twitter und Co. vorgehen wollen.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 20.01.2022 – 13 U 84/19
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(aus: Ausgabe 05/2022)
Verstöße gegen die Corona-Bestimmungen können bekanntermaßen empfindlich geahndet werden. Doch neben den persönlichen Folgen kann ein solcher Verstoß auch weitere Rechtsfolgen nach sich ziehen – so wie im Fall des Landgerichts Hamburg (LG), der sich um die Nichteinhaltung der seinerzeit geltenden Einreiseverordnungen in der Pandemie drehte.
Ein Tennisverein drohte aus der 2. Bundesliga Süd abzusteigen. Im entscheidenden Spiel hatte der Gegner einen Spieler aufgeboten, der sich noch kurz vor dem Spiel in einem Hochinzidenzgebiet – nämlich in Spanien – aufgehalten hatte. Nach der damals geltenden Corona-Einreise-Verordnung hätte sich eben jener Spieler in die Quarantäne begeben müssen, statt den Ball schlagen zu dürfen. Als der abstiegsbedrohte Tennisverein das mitbekam, legte er Einspruch gegen die Wertung des Matchs ein. Der Einspruch wurde jedoch vom Sportgericht des Deutschen Tennisbunds zurückgewiesen. Daraufhin zog der Tennisverein vor das LG.
Das LG entschied zunächst, dass eine Entscheidung des Sportgerichts durch die ordentliche Gerichtsbarkeit überprüft werden kann. Und diese Überprüfung ergab, dass der gegnerische Spieler offensichtlich nicht spielfähig und damit auch nicht spielberechtigt war. Da das Spiel unter derartigen Umständen nicht gewertet werden durfte, stieg der Tennisclub infolgedessen auch nicht aus der 2. Bundesliga Süd ab.
Hinweis: Wer ein Bußgeld oder Ähnliches wegen eines Verstoßes gegen Corona-Bestimmungen erhalten hat, sollte dieses von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Viele solcher Bußgeldbescheide sind rechtswidrig.
Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 24.01.2022 – 313 T 2/22
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(aus: Ausgabe 05/2022)
Die Sturmgefahr wird in Deutschland immer größer. Deshalb gibt es auch immer mehr Urteile, die sich mit diesem Problemkreis befassen. In diesem Fall des Landgerichts Köln (LG) ging es um ein umgestürztes Baustellenschild und die Frage, ob die Stadt für einen dadurch entstandenen Schaden haften muss.
Ein Mann hatte sein Fahrzeug am Vorabend eines Sturms mit der Windstärke 11 vor seinem Haus in Köln in einer Parkbucht abgestellt. An dieser Stelle hatte jedoch einige Wochen zuvor eine von der Stadt Köln beauftragte Firma Arbeiten auf der Fahrbahn durchführen lassen. In diesem Zusammenhang veranlasste das Unternehmen selbst die Aufstellung und die Entfernung der Baustellenschilder. Ein Baustellenschild war nun durch den Sturm umgefallen und hatte das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Die Reparatur- und Gutachterkosten beliefen sich auf knapp 3.000 EUR. Dieses Geld verlangte er nun von der Stadt Köln erstattet.
Das LG sah das jedoch anders. Wird ein Verkehrsschild durch einen Sturm umgerissen und fällt auf das Auto eines Anwohners, muss die Kommune, die das Aufstellen des Schilds angeordnet hatte, nicht zwangsläufig für den Schaden an dem Auto aufkommen. Dies gilt vor allem, wenn die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften, wie im konkreten Fall, eingehalten worden waren. Der Mann bekam also seinen Schaden nicht ersetzt.
Hinweis: Jeder Fall in diesem Bereich ist anders zu beurteilen. Ob Sicherheitsvorschriften tatsächlich eingehalten wurden oder nicht, kann im Zweifelsfall der Rechtsanwalt oder ein Sachverständiger feststellen.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 11.02.2022 – 5 O 313/19
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(aus: Ausgabe 05/2022)