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Zum Thema Familienrecht
- Ablehnung wegen Befangenheit: Abgrenzung zwischen fehlerhaftem Gutachten und parteilichem Verhalten entscheidend
- Betreuungsunterhalt und Volljährigkeit: Mutter eines behinderten Kindes darf nicht überlastet werden
- Ehewohnung nach Trennung: Leistungsfähigkeit und Einkommensverhältnisse maßgeblicher als ortsübliche Marktmiete
- Uneinigkeit bei Impfung: Ohne STIKO-Empfehlung keine Alleinentscheidungsbefugnis für befürwortenden Elternteil
- Versehen der Eltern: 17-Jährige bekommt zweiten Taufnamen offiziell eingetragen
In Sorge- und Umgangsverfahren haben familienpsychologische Gutachten große Bedeutung, weil die Familiengerichte ihre Entscheidungen in der Regel mit den Feststellungen und Empfehlungen der Sachverständigen begründen. Deshalb kann sowohl ein Sachverständiger als auch ein Richter als befangen abgelehnt werden. Ebendies war Kern des Falls vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG).
Hier lief ein Sorgerechtsverfahren zwischen den getrennt lebenden Eltern eines fünfjährigen Kindes. Die Eltern behaupteten voneinander verschiedene psychiatrische Störungen; die Mutter bezichtigte den Vater sogar des sexuellen Missbrauchs des Kindes. Ein Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin sollte dem nachgehen und dem Gericht bei seiner Beurteilung helfen. Parallel dazu leitete die Mutter ein Eilverfahren ein, um den Vater vom Umgang mit dem Kind auszuschließen. In dem Eilverfahren sollte derselbe Gutachter mündlich über seine bisherigen Erkenntnisse berichten, bevor das schriftliche Gutachten fertig war. Der Gutachter legte sich dahingehend fest, dass er keine Missbrauchsanzeichen beim Kind sehe und stattdessen die Mutter für paranoid, wahnhaft und depressiv halte. Er befürchtete einen erweiterten Suizid der Mutter. Daraufhin entschied der Familienrichter im Eilverfahren einen Wechsel des Kindes von der Mutter zum Vater.
Die Mutter hatte die Auswertungsbögen ihrer Tests durch einen Experten prüfen lassen, der die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht nachvollziehen konnte. Ihre in den Tests erreichten Werte seien lediglich “leicht erhöht” statt so dramatisch, wie vom Gutachter mündlich geschildert. Das konnte man als Laie allein aus den Auswertungsbögen nicht erkennen. Einen gegen den Gutachter gerichteten Befangenheitsantrag hatte das Amtsgericht zurückverwiesen, da der Vorwurf fehlerhafter Gutachtenerstellung infolge mangelnder Sorgfalt, unzureichender Sachkunde oder sonstiger Unzulänglichkeiten kein Thema der Unparteilichkeit sei, sondern lediglich die Qualität des Gutachtens rüge. Eine vorsätzliche Täuschung des Gerichts durch den Sachverständigen sei nicht ersichtlich.
Das OLG beurteilte das Befangenheitsgesuch hingegen als berechtigt. Es sei nicht mit Gutachtenmängeln begründet worden, sondern mit dem mündlichen Aussageverhalten des Gutachters, der den Eindruck erweckt habe, die objektiven Tests untermauerten seine subjektive Gesamteinschätzung. Er habe von “einem sehr hohen Wert für Depressivität und paranoides Erleben” bzw. über “eine deutliche Erhöhung im Bereich der Depression” gesprochen und dazu die Testauswertung zu Protokoll gegeben. Ohne besondere Sachkunde müsse sich das Gericht daher auf die Erläuterungen des Gutachters verlassen können und hier annehmen, dass die Mutter nicht nur nach der subjektiven Einschätzung des Sachverständigen, sondern auch nach korrekter psychologischer Testung deutliche Auffälligkeiten in den Bereichen “Depression” und “paranoides Denken” habe. Allerdings lagen ihre Werte im untersten Bereich der Auffälligkeiten.
Das Beschwerdegericht konnte daher nachvollziehen, dass sich für die Antragstellerin der Schluss ergibt, dass ein Sachverständiger, der bereits in einem mündlichen Gutachten zu ihrem Nachteil unsauber gearbeitet hat, ihr nicht mehr ergebnisoffen gegenübertritt. Ob er sie für das weitere Verfahren neutral und unbefangen begutachten würde, ist für die Beurteilung der Ablehnung ebenso irrelevant wie die Frage, ob er das Gericht vorsätzlich getäuscht habe. Entscheidend ist die aus Sicht der Antragsgegnerin bei vernünftiger Betrachtung begründete Befürchtung, es könnte dem Sachverständigen an der gebotenen Neutralität mangeln.
Hinweis: Mit einem Befangenheitsantrag darf man nicht zaudern: Er muss binnen zwei Wochen nach der Ernennung des Gutachters gestellt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Vorbehalte gegen seine Person bestehen – oder binnen zwei Wochen, nachdem erkennbar ist, dass er möglicherweise nicht unparteilich arbeitet.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.08.2023 – 7 WF 622/23
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(aus: Ausgabe 11/2023)
Einer der Gründe, warum nach der Scheidung noch Unterhalt an den Expartner zu zahlen ist, ist die Kinderbetreuung. In dem Umfang, in dem die Kinderbetreuung an Erwerbstätigkeit hindert, schuldet der andere Elternteil quasi Ersatz des Verdienstausfalls. Die typische Fallgestaltung hierfür sind kleine Kinder bis zum Ende des Grundschulalters. Dass dies bei besonders betreuungsbedürftigen Kindern jedoch auch über die Volljährigkeit hinaus gilt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigt.
Das zweite Kind der Eheleute war 2004 mit Gendefekten (Trisomie 18 sowie Monosomie 2q) geboren worden, die mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen und schwerster Intelligenzminderung einhergehen. Das Kind hat einen Grad der Behinderung von 100 und Pflegegrad 4. Der Medizinische Dienst Hessen stellte einen Pflegeaufwand von 70 Stunden pro Woche fest. Die Werktage (7:45 Uhr bis 15:45 Uhr, freitags bis 12:30 Uhr) verbringt das behinderte Kind in einer Werkstatt für Behinderte, samstags betreut der Vater das Kind tagsüber für sieben Stunden. Die übrige Betreuung wird von der Mutter geleistet, die deshalb nicht erwerbstätig ist und Unterhalt vom geschiedenen Ehemann als Vater des Kindes begehrt. Ihre Zeit mit dem Kind ist von vielen Terminen (Ärzte, Physiotherapie) und häuslichen Trainings mit dem Kind gefüllt, zudem gibt es etlichen organisatorischen Aufwand im Zusammenhang mit Operationen des Kindes. Im Streit um den Nachscheidungsunterhalt bestritt der Vater den tatsächlichen Umfang des Pflegeaufwands der Mutter und meinte, eine 25-Wochenstunden-Erwerbstätigkeit sei möglich, während das Kind tagsüber fremdbetreut sei. Zudem sei das volljährige Kind nicht mehr auf die persönliche Betreuung seiner Mutter angewiesen. Daher sei es sowieso sinnvoll, das Kind aus der Familienpflege in eine Wohngruppe zu geben.
Mit dem Argument eines Auszugs befasste sich das Familiengericht erst gar nicht, denn der Aufenthalt des Kindes war Streitthema zwischen den Eltern beim dafür zuständigen Betreuungsgericht. Die Mutter war vorläufig zur gesetzlichen Betreuerin bestellt worden und durfte daher zurzeit über den Lebensmittelpunkt des Kindes entscheiden.
Das OLG rechnete aus, dass die Mutter trotz der Fremdbetreuung in der Ausbildungswerkstatt höchstens drei Wochenstunden erwerbstätig sein könne. Es sei zu beachten, dass die Erwerbstätigkeit nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf. Möge auch der konkrete Zeitaufwand nicht benannt und nachgewiesen worden sein, könne unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt noch Zeit zur Aufnahme einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit verfügbar wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Frau über keinerlei Berufsausbildung und ‑erfahrung verfüge, erschien dem OLG die Suche nach einer Drei-Wochenstunden-Tätigkeit sinnlos.
Hinweis: Die Überlegung, dass die Fremdbetreuung von Kindern nicht automatisch eine Erwerbstätigkeit der Mutter in genau demselben Umfang ermöglicht, gilt auch für jüngere Kinder. Immer muss auf die “Gesamtbelastung” geachtet werden, denn dem anderen Elternteil wird in der Regel auch nicht mehr als eine 40-Stunden-Woche im Dienste der Familie abverlangt. So hatte sich der Bundesgerichtshof bereits 2009 positioniert.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.09.2023 – 6 UF 69/23
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)
Wenn Eheleute eine gemeinsame Immobilie besitzen und einer auszieht, wird sich die Frage nach einer “Miete” stellen. Wenn zwischen den Eheleuten eine Unterhaltsbeziehung besteht, wird das dort rechnerisch über den “Wohnvorteil” geregelt. In anderen Fällen muss gesondert eine “Nutzungsentschädigung” begehrt werden. Dies versuchte im Folgenden auch ein in Trennung lebender Mann und Vater – doch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) war damit Schluss.
In diesem Fall zahlte der Mann Mindestunterhalt für die drei Kinder, die mit der Ehefrau und Mutter im Eigenheim wohnten – damit fehlte ihm Geld, um auch noch Trennungsunterhalt zu zahlen. Weil es sich um eine “Luxusimmobilie” handelte, setzte der Mann zwei Jahre nach seinem Auszug eine Marktmiete i.H.v. 3.700 EUR monatlich an und verlangte hiervon die Hälfte. Das hätte die Frau, die wegen der Kinder nur Teilzeit arbeitete, sich nicht leisten können. Letztlich wollte er damit auch ihren Auszug und den Verkauf des Hauses erreichen.
Wo das Familiengericht die Frau noch zu einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 442 EUR verpflichtet hatte, sah das OLG selbst das als zu viel an. Sie musste nichts zahlen. In der Regel treffe es zwar durchaus zu, dass dem ausgezogenen Ehegatten spätestens nach dem ersten Trennungsjahr die Hälfte der Marktmiete zustehe. Im Einzelfall sei aber dieses Nutzungsentgelt zu reduzieren – und hier auf null -, wenn der im Haus verbliebene Ehegatte wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist und das nicht über den Unterhalt korrigiert werden könne, weil es auf der anderen Seite ebenso an der Leistungsfähigkeit fehle. Damit missbilligte das OLG auch, dass der Ehemann bis zur Trennung gut verdient hatte, aktuell ein luxuriöses Auto geleast habe (Neuwert knapp 200.000 EUR) und sich für den Kindes- und Trennungsunterhalt erfolgreich “arm rechnete”. Ebenso eine Rolle spielte bei der Billigkeitsabwägung das Interesse der Kinder, in diesem Haus zu wohnen.
Hinweis: Hätte der Mann die begehrte monatliche Nutzungsentschädigung von 1.850 EUR bekommen, hätte er aus diesen Einkünften Unterhalt zahlen müssen – insofern sind die Abwägungen des OLG im Ergebnis pragmatisch.
Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.07.2023 – 18 UF 97/22
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(aus: Ausgabe 11/2023)
Wenn Eltern uneins darüber sind, ob und wogegen ihr Kind geimpft werden soll, kann jeder beim Familiengericht beantragen, für diese Entscheidung die “Alleinentscheidungsbefugnis” zu bekommen. Denn auch eine Routineimpfung ist eine “Angelegenheit von besonderer Bedeutung”, bei der beide Sorgeberechtigten zustimmen müssen. Und da auch mit Ende der Corona-Pandemie die Diskussion darüber nicht versiegt ist, musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Folgenden erneut der Thematik annehmen.
Hier beantragte der Vater eines Sechsjährigen die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Impfung des Kindes. Dabei ging es um die Immunisierung gegen das Rotavirus, Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Haemophilus influenzae Typ b (hib), Kinderlähmung, Hepatitis B, Pneumokokken, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken. Ein ärztliches Attest bescheinigte, dass bei dem Kind keinerlei relevante körperliche Gesundheitsstörungen festgestellt werden konnten und auch dargelegte Darmbeschwerden hierbei keine Kontraindikation für die begehrten Schutzimpfungen darstellten würden. Die Kindesmutter hingegen wandte sich gegen den Antrag, da sie bereits bei ihrem älteren Sohn nach einer Sechsfachimpfung plus Meningokokkenimpfung schrilles Schreien sowie massives Überstrecken feststellen musste und sich ein neurologischer Impfschaden durch Einschlafstörungen angedeutet habe. Zudem sei es zum vorübergehenden Verlust motorischer Fähigkeiten gekommen. Sie machte geltend, dass bei ihrem Sechsjährigen verschiedene Kontraindikationen vorlägen, so dass er nicht gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) geimpft werden sollte.
Das erstinstanzliche Amtsgericht gab dem Antrag des Vaters statt. Etwas differenzierter sah es nun das OLG. Die allgemeine Handhabung in der Rechtsprechung ist es (z.B. bei Masern- und Corona-Impfungen), dass der Elternteil, der nach den Empfehlungen der STIKO impfen will, dafür die Alleinsorge bekommt. Das Veto des anderen stellt dann kein Hindernis mehr dar. Anders verhält sich dies aber beispielsweise bei Nachholimpfungen gegen das Rotavirus, Haemophilus influenzae Typ b (hib) oder Pneumokokken. Da hierzu keine Empfehlungen der STIKO vorliegen, kann auch keine Impfnotwendigkeit im Ausnahmefall geltend gemacht werden. Ohne Zustimmung des zweiten Elternteils kann in diesen Fällen nicht geimpft werden. Und genau hier trennt sich das OLG von der Vorinstanz und hob auf Beschwerde der Mutter den Beschluss auf, dem Vater die Entscheidungsbefugnis über eine Impfung des Kindes gegen Rotavirus, Haemophilus influenzae Typ b (hib) und Pneumokokken zu übertragen. Im Übrigen wurde die Beschwerde der Mutter aber zurückgewiesen.
Hinweis: In der ärztlichen Praxis wird die Zustimmung des zweiten Elternteils in der Regel unterstellt. Wer also gegen die Impfung ist, sollte den Kinderarzt aktiv darüber informieren.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.07.2023 – 6 UF 53/23
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(aus: Ausgabe 11/2023)
Bei Irrtümern bleibt selbst Gerichten bei aller Einsicht und allem Verständnis oft nicht viel übrig, als mit den Achseln zu zucken. Doch dass dies bei weitem nicht immer der Fall ist, zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG), bei dem die Eltern einer Teenagertochter sich einst irrten, als es um deren Namenseintragung ging.
Nach der Geburt im Jahr 2005 hatten die Eltern ihr Kind beim Standesamt mit nur einem Vornamen angemeldet, obwohl nach der Familientradition ein zweiter Vorname vorgesehen war. Das schien ihnen lange nicht aufgefallen zu sein, denn sowohl bei der Taufe als auch bei der Anmeldung in der Schule gaben sie den zweiten Vornamen mit an. Auf allen Schulzeugnissen der inzwischen 17-Jährigen standen beide Vornamen – nur im Personalausweis und im Pass nicht. Erst Ende 2022 beantragten die Eltern mit Zustimmung des Kindes die Eintragung des zweiten Vornamens in das Geburtenregister.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag zwar noch ab, das OLG aber gewährte Eltern und Kind ihren Wunsch. Zwei Gründe waren dafür ausschlaggebend: Zum einen sei bei Gesamtwürdigung aller Umstände davon auszugehen, dass die Eltern bereits bei der Anzeige der Geburt den Willen hatten, der Betroffenen den Namen “Franziska Emma” zu geben. Dies ergebe sich aus der Familientradition (Großmutter und Urgroßmutter hießen Emma) und daraus, dass sowohl die Taufe als auch die Einschulung unter dem doppelten Vornamen stattgefunden haben. Wenn aber die Eltern von Anfang an diese Sorgerechtsentscheidung getroffen und nur aus Versehen nach einer schweren Geburt das Formular unvollständig ausgefüllt hatten, sei das Geburtenregister von Anfang an unrichtig gewesen und zu berichtigen. Das Gericht glaubte an das Versehen der Eltern. Deshalb ergebe sich zusätzlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Anspruch auf die beantragte Ergänzung.
Geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient der Name eines Menschen nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität. Dies gilt insbesondere für die Wahl des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Wenn sich für einen Menschen durch den tatsächlich geführten Namen eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt hat und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung auch herausbilden durfte, ist auch der tatsächlich geführte Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst.
Hinweis: Ein abgeschlossener Registereintrag darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Dies setzt voraus, dass die Eintragung von Anfang an unrichtig war.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 31.08.2023 – 31 Wx 77/23
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)