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Zum Thema Arbeitsrecht
- “AGG-Hopper”: Scheinbewerber haben kein Anrecht auf Entschädigung
- Abwesend ist abwesend: Streikteilnahme führt zur Kürzung der Anwesenheitsprämie
- Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt: Lohnerhöhung darf unter vergleichbaren Beschäftigten nicht vom Wechsel des Vertragsmodells abhängen
- Laufende Kündigungsschutzklage: Gekündigte Betriebsrätin hat vor der Wahl weiterhin Zugang zum Betrieb
- Ohne sachliche Gründe: Unterschiedliches Geschäftsführergehalt verstieß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll nicht nur Beschäftigte, sondern bereits auch Bewerber vor Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen schützen. Wer gegen das AGG verstößt, schuldet eine Entschädigung. Doch wie immer, wenn es um Geld geht, kann auch dieses Gesetz ausgenutzt werden. Und so müssen sich Gerichte, wie hier das Arbeitsgericht Hamm (ArbG), mit Fällen beschäftigen, in denen eine Entschädigung verlangt wird, ohne dass ein ernsthafter Beschäftigungswille erkennbar ist.
Ein Unternehmen im Bereich der transformativen Bildung mit Akademien in ganz Europa schrieb Anfang März 2025 eine offene Position für Produktmanager aus. Ein solcher Produktmanager verantwortet die gesamte technische Entwicklung für die Skalierung, Innovation und den technischen Erfolg von Produkten. Seine Aufgaben umfassen zudem die Leitung und die Entwicklung eines wachsenden Engineeringteams. Gesucht wurden Bewerber mit mehrjähriger Erfahrung in einer technischen Führungsposition. Ein 50 Jahre alter Jurist mit 18 Jahren Berufserfahrung und mit Schwerbehindertenstatus bewarb sich auf die Stelle. In der Vergangenheit hatte eben dieser Jurist bundesweit zahlreiche Verfahren angestrengt, um Entschädigungen zu erstreiten, sobald er bei Bewerbungen übergangen wurde. Auch die Bewerbung als Produktmanager lief erwartungsgemäß auf eine Absage hinaus; auf seine Ablehnung hin verlangte er mindestens 45.000 EUR Entschädigung wegen Diskriminierung. Das Unternehmen argumentierte, dass es sich bei dem Bewerber um einen sogenannten “AGG-Hopper” handelte. Dies bedeutet, dass er sich nicht ernsthaft für die Stelle interessierte, sondern nur Entschädigungen einklagen wollte, die sich auf die verweigerte Gleichstellung bezogen.
Das ArbG musste sich natürlich auch unter diesen Umständen der Sache annehmen und ordentlich prüfen. Prompt stellte es fest, dass die betreffende Bewerbung nur sehr allgemein gehalten war und keine ernsthafte Absicht auf Erhalt der Stelle erkennen ließ. Dass der Kläger parallel viele ähnliche Verfahren führte, sprach auch gegen ihn und sein Ansinnen. Eben deshalb sah das Gericht hier auch keine Diskriminierung und wies die Forderung ab. Nur echte, ernstgemeinte Bewerbungen können eine Entschädigung nach dem AGG auslösen.
Hinweis: Stellenanzeigen sollten stets diskriminierungsfrei formuliert sein, zum Beispiel geschlechtsneutral und ohne Wörter wie “jung” oder “gesund”. Je klarer die Ausschreibung ist, desto weniger Chancen haben Scheinbewerber, Ansprüche geltend zu machen.
Quelle: ArbG Hamm, Urt. v. 23.01.2026 – 2 Ca 628/25
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Wenn es gilt, dass während eines Streiks die Arbeitspflichten ruhen, darf die daraus resultierende Nichtanwesenheit logischerweise auch nicht zu Fehlzeiten führen – oder etwa doch? Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) musste hier differenzieren, denn eine vom Arbeitnehmer akzeptierte Regelung zu einer Anwesenheitsprämie stand dieser Annahme entschieden entgegen. Lesen Sie hier, warum.
In dem Fall arbeitete ein Lkw-Fahrer in einem Logistikzentrum. Grundlage seines Anspruchs auf eine jährliche Sonderzahlung war eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2023. Diese regelte eine freiwillige Prämie, die zusätzlich zu tariflichen Leistungen gezahlt wurde. Allerdings enthielt die Vereinbarung eine Kürzungsregel, die hier zum Anlass des Verfahrens wurde: Wer mehr als vier Tage im Jahr fehle, müsse ab dem fünften Fehltag pro Tag eine Minderung um 1/60 hinnehmen. Demnach galten alle Tage als Fehltage, an denen jemand nicht zur Arbeit erschien – ausgenommen waren lediglich Urlaub, Gleittage, Quarantäne sowie tariflich geregelte Freistellungen und bezahlte Krankheitstage. Im für diesen Fall maßgeblichen Zeitraum kam der Fahrer auf 77 Fehltage. Davon entfielen ganze 64 Tage auf die Teilnahme an einem Streik und 13 Fehltage auf Krankmeldungen. Wegen dieser Fehlzeiten zahlte das Unternehmen die Prämie schließlich nicht aus. Der Fahrer hielt das für unrechtmäßig und meinte, Streiktage dürften nicht als Fehltage gewertet werden, da während eines Streiks die Arbeitspflichten ruhten. Außerdem sah er eine ungerechte Benachteiligung gegenüber Beschäftigten, die nicht gestreikt hatten.
Das LAG folgte der Ansicht des Lkw-Fahrers jedoch nicht und entschied, dass er keinen Anspruch auf die Prämie habe. Die Betriebsvereinbarung habe klar geregelt, dass Fehlzeiten – mit bestimmten Ausnahmen – zu einer Kürzung führten. Streiktage seien darin nicht ausgenommen gewesen. Dabei verstoße die Regelung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Unternehmen habe schließlich alle Beschäftigten nach demselben Prinzip behandelt: Wer anwesend war, erhält die Prämie – wer fehlte, muss mit Abzügen rechnen. Dabei spielte der Grund des Fehlens außerhalb der vereinbarten Ausnahmen keine Rolle. Auch eine unzulässige Bevorzugung von Nichtstreikenden sah das Gericht nicht. Die Prämie sei keine besondere Belohnung für Streikverzicht, sondern eine allgemeine Bonuszahlung zur Honorierung von Anwesenheit. Selbst die Kürzung von 1/60 pro Fehltag hielt das LAG für zulässig. Zwar sei diese Berechnung streng, sie bewege sich jedoch noch im Gestaltungsspielraum von Arbeitgeber und Betriebsrat. Ziel sei gewesen, einen Anreiz für möglichst wenige Fehltage zu schaffen.
Hinweis: Anwesenheitsprämien können motivieren, regelmäßig zur Arbeit zu kommen. Sie bergen aber auch das Risiko, Misstrauen zu fördern oder Beschäftigte trotz Krankheit zur Arbeit zu drängen. Betriebsräte sollten daher genau prüfen, ob solche Modelle zum Betrieb passen.
Quelle: LAG Nürnberg, Urt. v. 15.12.2025 – 1 SLa 158/25
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Ob ein Arbeitgeber seine Beschäftigten damit zu einem neuen Vertragsmodell überzeugen darf, dass er die Unterschriften an eine Gehaltserhöhung koppelt, war die Frage, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantworten musste. Ist eine solche Differenzierung unzulässig oder verletzt sie den Gleichbehandlungsgrundsatz? Lesen Sie selbst.
Eine Beschäftigte arbeitete seit Januar 2015 in einem Produktionsbetrieb. Ihr Arbeitsvertrag stammte aus dem Jahr 2014. Im Februar 2022 verdiente sie monatlich 2.450 EUR brutto. Zu diesem Zeitpunkt plante das Unternehmen, alle unterschiedlichen Vertragsmuster zu vereinheitlichen, und legte zu diesem Zweck der Belegschaft einen neuen Standardvertrag vor. Dieser enthielt unter anderem Regelungen zu Arbeitszeitkonten, Kurzarbeit, Zuschlägen für Überstunden, Urlaub und Datenschutz. Außerdem war eine Gehaltserhöhung von 4 % vorgesehen. Die Beschäftigte und fünf weitere Personen entschieden sich gegen die Unterzeichnung. Ab Januar 2023 erhöhte das Unternehmen die Vergütung um 5 % – allerdings nur bei denjenigen, die den neuen Vertrag angenommen hatten. Die betroffene Mitarbeiterin war zu dieser Zeit krankgeschrieben. Ihre Lohnfortzahlung berechnete das Unternehmen weiterhin auf Grundlage des bisherigen Gehalts. Nach Ablauf der sechswöchigen Frist erhielt sie lediglich 525,21 EUR brutto. Sie verlangte die Differenz und berief sich darauf, dass alle vergleichbaren Beschäftigten gleichbehandelt werden müssten. Das Unternehmen argumentierte, die Gehaltserhöhung habe einen Anreiz schaffen sollen, den neuen Vertrag zu akzeptieren.
Da schüttelte das BAG den Kopf und entschied zugunsten der Beschäftigten. Es stellte fest, dass auch ihr Gehalt ab Januar 2023 um 5 % steigen musste. Für die unterschiedliche Behandlung habe es keinen sachlichen Grund gegeben. Das Ziel, möglichst viele neue Verträge abzuschließen, reiche nicht aus, um einzelne Arbeitnehmer dauerhaft von einer allgemeinen Erhöhung auszunehmen. Diese Erhöhung sei keine Gegenleistung für eine besondere zusätzliche Leistung gewesen. Deshalb verletzte das Vorgehen des Unternehmens den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Hinweis: Allgemeine Gehaltserhöhungen müssen grundsätzlich allen vergleichbaren Beschäftigten gewährt werden. Ein bloßer Wechsel des Vertragsmodells rechtfertigt keine Ungleichbehandlung. Wer sich benachteiligt fühlt, kann eine Überprüfung verlangen.
Quelle: BAG, Urt. v. 26.11.2025 – 5 AZR 239/24
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Eine gekündigte Betriebsrätin begehrte bei laufender Kündigungsschutzklage weiterhin Zugang zum Betrieb und Zugriff auf ihre dortigen elektronischen Kommunikationsmittel. Ihr Arbeitgeber verweigerte sich diesem Wunsch, so dass das Arbeitsgericht Nürnberg (ArbG) im Eilverfahren prüfen musste, welche Seite hier im Recht war.
Kurz vor der anstehenden Wahl erhielt eine Betriebsrätin die fristlose Kündigung, nachdem das Gremium das Vorgehen des Arbeitgebers gebilligt hatte. Sie legte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein. Vor der Wahl im März 2026 beantragte sie in einem Eilverfahren, wieder Zutritt zum Betriebsgelände zu bekommen. Zusätzlich wollte sie auf ihr E‑Mail-Postfach und auf die elektronischen Kommunikationsplattformen zugreifen, um ihre Kandidatur bekannt zu machen.
Das ArbG prüfte den Antrag und gab der Betriebsrätin in der Tat teilweise Recht. Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber, der Frau bis zum 05.03.2026 werktags zwischen 11:00 und 14:00 Uhr den Zugang zum Betrieb zu gewähren. Das Gericht begründete dies damit, dass auch gekündigte Betriebsratsmitglieder, deren Kündigungsschutzklage läuft, weiterhin für die Wahl kandidieren dürfen. So konnte die Beschäftigte ihre Kandidatur vorstellen und mit Kollegen sprechen. Einen Anspruch auf Zugang zu E‑Mail-Postfächern oder digitalen Plattformen erkannte das Gericht jedoch nicht an. Damit stellte das Urteil klar, dass das Wahlrecht bestehen bleibt und gekündigte Betriebsratsmitglieder bis zur endgültigen Entscheidung über die Kündigung die Möglichkeit haben, sich zu präsentieren.
Hinweis: Für Personalverantwortliche oder Geschäftsleitungen bedeutet das Urteil, dass Betroffene trotz noch anhängiger Kündigung fair behandelt werden müssen und Zugang zum Betrieb erhalten sollen, um ihre Rechte im Rahmen der Betriebsratswahl wahrzunehmen.
Quelle: ArbG Nürnberg, Urt. v. 15.01.2026 – 9 BVGa 3/26
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Im Februar jedes Jahres wird der Equal-Pay-Day begangen, der aufzeigt, wie lange Frauen hochgerechnet ihre ‑Männern gegenüber gleichwertige – Tätigkeit gratis verrichten, da sie im Vergleich immer noch weniger verdienen. Das war in diesem Fall das zentrale Thema. Das Landgericht Bochum (LG) musste prüften, ob eine Geschäftsführerin wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden war und Anspruch auf eine hohe Nachzahlung hatte.
Im Mai 2020 übernahmen zwei Personen gleichzeitig die Leitung desselben Unternehmens. Die Verträge waren fast gleich aufgebaut, unterschieden sich jedoch deutlich beim festen Jahresgehalt. Während der Geschäftsführer 180.000 EUR pro Jahr erhielt, gab es für die Geschäftsführerin nur 150.000 EUR – dabei war die Frau bereits lange im Betrieb tätig gewesen und kannte Strukturen und Abläufe genau. Der Mann hingegen war neu ins Unternehmen gekommen, hatte zuvor woanders gearbeitet und ein wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen. Beide verantworteten verschiedene Bereiche. Die Geschäftsführerin leitete unter anderem Personal, IT, Recht und interne Dienste, ihr Kollege war für Finanzen, Marketing und digitale Themen zuständig. In seinem Bereich arbeiteten mehr Beschäftigte, außerdem wurde dort ein größerer Teil des Umsatzes erwirtschaftet. Im September 2024 endete der Vertrag der Geschäftsführerin. Bis dahin hatte sie insgesamt mehr als 143.000 EUR weniger verdient als ihr Kollege. Diesen Betrag forderte sie nachträglich ein. Das Unternehmen lehnte eine Zahlung ab und verwies auf angeblich unterschiedliche Aufgaben und bessere Qualifikation des Mannes.
Das LG folgte dieser Argumentation nicht und sprach der Geschäftsführerin die Nachzahlung auf Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes zu. Entscheidend war, dass beide eine gleichwertige Tätigkeit ausübten. Sie hatten dieselben rechtlichen Befugnisse und vertraten sich gegenseitig. Wie viele Mitarbeitende einem Bereich zugeordnet waren oder wie viel Umsatz dort erzielt wurde, spielte nach Auffassung des Gerichts keine ausschlaggebende Rolle. Auch die unterschiedliche Ausbildung rechtfertigte kein höheres Gehalt, da für die Position kein bestimmtes Studium vorgeschrieben war. Zudem glich die langjährige Erfahrung der Geschäftsführerin mögliche Vorteile des Kollegen aus. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Hinweis: Unterschiedliche Vergütung muss sachlich begründet sein. Maßgeblich sind die Anforderungen der Tätigkeit, nicht allein Umsatz oder Bereich. Das Entgelttransparenzgesetz kann auch für Mitglieder der Geschäftsleitung gelten.
Quelle: LG Bochum, Urt. v. 02.12.2025 – 17 O 56/24
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
