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Zum Thema Familienrecht
- Anerkennung der Vaterschaft: Mutter und biologischer Vater müssen sich Kosten im Anerkennungsverfahren teilen
- Ausländischer Unterhaltstitel: Kein vereinfachtes Unterhaltsverfahren bei bereits vorliegender Gerichtsentscheidung
- Erwachsenenadoption: Finanzielle Vorteile allein erfüllen nicht Voraussetzung einer Eltern-Kind-Beziehung
- Geschuldeter Kindesunterhalt: Auch Taschengeldanspruch neuem Ehegatten gegenüber muss eingesetzt werden
- Kindeswohl im Mittelpunkt: Maßnahme des Kindesschutzes darf nicht zur Bestrafung der Eltern herhalten
Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren entstehen nachvollziehbarerweise Kosten. Wie diese aufgeteilt werden und worin hierbei die entscheidenden Unterschiede zu sonstigen Streitverfahren liegen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären – und vor allem auch begründen.
Im Zuge eines Abstammungsverfahrens hatte eine Mutter eingeräumt, mit dem möglichen Vater während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Durch einen außergerichtlichen Vaterschaftstest wurde die Vaterschaft auch bereits bestätigt. Nun aber wollte das Kind die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Dem kam das Amtsgericht (AG) durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten auch nach. Als der Mutter dann die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wurde, legte sie Beschwerde ein.
Die Mutter scheiterte mit ihrer Beschwerde jedoch vor dem OLG, denn das AG durfte ihr nach billigem Ermessen die hälftigen Kosten auferlegen. Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren sei schließlich kein echtes Streitverfahren, weswegen die Kosten nicht nur danach verteilt werden, wer das Verfahren “gewonnen bzw. verloren” hat. Es spielen noch andere Umstände eine Rolle, zum Beispiel ob eine Partei das Verfahren grob schuldhaft veranlasst hat. Dies war hier weder bei Vater noch Mutter der Fall. Der Vater muss sich zum einen nicht auf einen außergerichtlichen Vaterschaftstest verlassen, zum anderen gehören zu einer Schwangerschaft ja auch immer zwei Personen. Insofern ist es nur gerecht, dass sich die beiden auch die Kosten des Verfahrens teilen.
Hinweis: Wird ein gerichtliches Vaterschaftsanerkennungsverfahren durchgeführt, können die Kosten zwischen dem ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Mitgefangen – mitgehangen, könnte man salopp sagen. Selbst, wenn der Vater nicht zu einem Privatgutachten bereit und nach Angaben der Mutter auch der einzig mögliche Erzeuger ist, wäre es nicht gerechtfertigt, ihm die kompletten Kosten aufzubürden. Was das Gericht jedoch auch klargestellt hat, ist, dass eine Beteiligung des Kindes an den Kosten grundsätzlich nicht möglich ist. Denn selbst “als dritter Beteiligter” in dieser Konstellation hat das Kind nichts zur Unsicherheit über eine Vaterschaft beigetragen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.01.2025 – 6 WF 155/24
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Über unterhaltsrechtliche Streitigkeiten kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn bereits ein Gericht über den Unterhalt entschieden hat. Liegt also zu einer Streitigkeit bereits ein Titel aus dem Ausland vor, bleibt Gerichten nichts anderes übrig, als so zu entscheiden, wie es auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) getan hat.
Die Eltern zweier Kinder leben getrennt. Die Kinder leben im Haushalt des Vaters, weshalb dieser auch das Kindergeld erhält. Seit November 2023 bekam der Vater zudem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Vater forderte die Mutter daher schriftlich auf, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen und Unterhalt zu zahlen. Die Mutter verweigerte jedoch die Annahme eines Aufforderungsschreibens und behauptete, das vorige Schreiben nie erhalten zu haben. Also zog der Vater vor Gericht und beantragte im März 2023 im vereinfachten Verfahren die Festsetzung laufenden Kindesunterhalts für beide Kinder ab Dezember 2023 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergelds. Die Mutter behauptete, dass das vereinfachte Verfahren hier unzulässig sei, da es bereits eine ausländische Entscheidung gibt. Sie legte diese auch in Kopie vor. Zudem habe sie noch zwei Kinder, weswegen der Unterhalt sie in ihrer Existenz gefährden würde.
Vor dem OLG wurde der Antrag des Vaters zurückgewiesen. Da § 249 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch Entscheidungen ausländischer Gerichte über Kindesunterhalt erfasst, musste der Antrag des Vaters abgelehnt werden. Ob die ausländischen Titel zur Zwangsvollstreckung geeignet sind, spielt dabei keine Rolle. Es soll verhindert werden, dass unterhaltsrechtlich maßgebliche Verhältnisse doppelt geprüft werden. Genau das wäre hier aber der Fall gewesen.
Hinweis: Bei unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ist also immer genau zu prüfen, ob schon ein Titel vorliegt oder nicht.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.02.2025 – 6 UF 11/25
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Eine Adoption bereits erwachsener Personen ist dann möglich, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung anzunehmen ist. Leibliche Eltern und Kinder sind bereit, sich lebenslänglich gegenseitig Beistand zu leisten. Bei einer Erwachsenenadoption muss dieses soziale Gefüge auch feststellbar sein. Rein finanzielle Vorteile reichen hierzu nicht aus, wie das Oberlandesgericht Köln (OLG) kürzlich bekräftigt hat.
Ein Onkel wollte seinen Neffen adoptieren, den Sohn seines Zwillingsbruders. Der Mann hatte selbst keine eigenen Kinder. Der Neffe hatte noch zwei ältere Geschwister. Onkel und Neffe hatten schon immer ein sehr gutes Verhältnis zueinander, das sich noch mehr verfestigte, als sich die Eltern des Neffen trennten. Der Onkel finanzierte das Studium des Neffen und kaufte ihm eine Wohnung. Davon profitierte der Neffe derart, dass er eigenen Angaben zufolge bereits Millionär sei und im siebenstelligen Bereich verdiene. Seine Eltern hätten hingegen nicht studiert, sein Vater verdiene lediglich 2.000 EUR netto – dennoch habe er ein sehr gutes Verhältnis zu den leiblichen Eltern.
Das Amtsgericht (AG) lehnte den Antrag auf Adoption ab. Unbestritten war dabei ein herzliches und gutes Verhältnis zwischen den Beteiligten. Allerdings hatte das Gericht Zweifel daran, dass der Adoption nur ein familienbezogenes Motiv zugrunde liege. Die Richter gehen vielmehr von steuerrechtlichen Gründen aus. Onkel und Neffe legten gegen die Entscheidung des AG noch Beschwerde ein. Doch auch das OLG hatte den Argumenten der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen.
Hinweis: Bei Erwachsenenadoptionen muss dargelegt werden können, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht – ein enges soziales Band, das mehr ist als eine tiefe Freundschaft oder Verbundenheit. Wie Eltern und Kinder muss man sich gegenseitig stützen wollen, ohne “Wenn und Aber”. Hier hatte sich der Neffe gern von seinem Onkel finanziell unter die Arme greifen lassen. Vor Gericht hätte man aber eine darüber hinausgehende Bindung darlegen müssen.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 30.01.2025 – 14 UF 6/25
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(aus: Ausgabe 04/2025)
Eltern sind ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Dies gilt auch bei Wiederheirat und weiteren Nachkommen. Allen Minderjährigen muss gleichrangig Unterhalt gewährt werden – auch, wenn ein Elternteil aktuell kein Einkommen hat. Dass das, was hier zu unterhaltspflichtigen Vätern bereits oft behandelt wurde, auch auf Mütter anzuwenden ist, beweist der folgende Beschluss des Amtsgerichts Landau (AG), auch wenn das Wort “Taschengeld” in diesem Zusammenhang ungewöhnlich erscheint.
Die Eltern eines noch schulpflichtigen Mädchens ließen sich scheiden. Die Schülerin lebte nun bei ihrem Vater, der auch das Kindergeld erhielt, und hatte kein eigenes Einkommen. Die Mutter heiratete wieder und bekam in dieser Ehe ein weiteres Kind. Sie arbeitet nicht, ihr Ehemann ist selbständig und derzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Als die Tochter von der Mutter ab März 2025 Kindesunterhalt von monatlich 521,50 EUR begehrte und daneben auch rückwirkend Unterhalt von 8.672 EUR zzgl. Zinsen verlangte, weigerte sich die Mutter. Sie könne wegen der Betreuung des zweiten Kindes nicht arbeiten. Ihr Ehemann sei ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig, zumal seine Einkommenslage derzeit sehr schlecht sei. Ihre Tochter aus erster Ehe müsse diese Rollenwahl hinnehmen.
Mit dieser Argumentation drang sie vor dem AG aber nicht durch. Die Mutter ist allen minderjährigen Kindern gegenüber gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet, also auch solchen aus erster Ehe. Kann sie diesen Unterhalt nicht decken, muss sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ebenso ihren Taschengeldanspruch gegen den aktuellen Ehemann zur Befriedigung des Unterhaltsanspruchs einsetzen. Denn was auf den ersten Blick komisch wirken mag, ist auf den zweiten Blick durchaus nachvollziehbar: Der haushaltsführende Ehegatte hat Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds gegenüber dem arbeitenden Ehegatten, sofern das Familieneinkommen nicht bereits durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird.
Hinweis: “Einmal Mutter, immer Mutter”: Ein Kind aus einer weiteren Ehe entbindet nicht von den Verpflichtungen gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe. Hier hatte es sich die Mutter schlichtweg zu einfach gemacht.
Quelle: AG Landau, Beschl. v. 13.02.2025 – 003 F 331/24
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Um Kinder zu schützen, kann es notwendig werden, diese ganz oder teilweise aus der Obhut ihrer Eltern zu nehmen. Entscheidungsgrundlage muss dabei immer das Kindeswohl sein. Zur Bestrafung der Eltern darf eine so einschneidende Maßnahme nicht erfolgen, wie dieser Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) beweist.
Die Eltern dreier Kinder im Alter von zwölf, zehn und sieben Jahren leben seit 2022 getrennt, sind aber noch verheiratet und üben das Sorgerecht für die bei der Frau lebenden Kinder gemeinsam aus. Zwischen den Eltern kam es immer wieder zu massivem Streit, und der Vater beantragte schließlich das alleinige Sorgerecht. Seiner Ansicht nach manipuliere die Mutter die Kinder und verhindere einen regelmäßigen Umgang. Im darauf erfolgten Verfahren wurde diskutiert, die Kinder in eine Jugendhilfeeinrichtung zu geben. Die Mutter lehnte dies jedoch kategorisch ab, sie wollte so eine Einrichtung nicht einmal kennenlernen. Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder kamen in eine sogenannte Wochengruppe und sahen die Eltern nur noch im Wechsel an den Wochenenden.
Die Eltern legten gemeinsam Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und gewannen vor dem OLG. Das übertrug die elterliche Sorge wieder auf die Eltern, die Kinder kehrten zur Mutter zurück. Die Unterbringung in der Wochengruppe war unverhältnismäßig, da die Gesamtsituation der Kinder auch durch andere Mittel hätte verbessert werden können. Durch den Umzug in die Wochengruppe seien die Kinder völlig entwurzelt und sozial isoliert worden.
Hinweis: Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Niemals darf versucht werden, über Unterbringungsmaßnahmen die Eltern zu bestrafen. Konflikte zwischen den Eltern müssen anderweitig gelöst werden, beispielsweise über eine Familientherapie. Gut war es hier, dass sich die Eltern gemeinsam gegen die Entscheidung des Gerichts gewehrt hatten.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.01.2025 – 1 UF 186/24
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)