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Zum Thema Sonstiges
- Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: Kommentarlose Kofferrückgabe ist als Absage zu verstehen und zieht Schadensersatzansprüche nach sich
- Sturz bei alpiner Radtour: Reiseveranstalter muss Schadensersatz zahlen, weil Guides einen zu riskanten Weg wählten
- Trotz Krankschreibung: Kein Verletztengeld für ehemaligen Fußballprofi mit laufender Physiopraxis
- Unaufmerksame Flugpassagierin: Reiseveranstalter ist kein Informationsdienst und haftet nicht bei Gateänderungen
- Zu spät am Gate: Fluggesellschaft muss Reisende mitnehmen, wenn das Boarding noch im vollen Gange ist
In diesem Fall bekam eine urlaubsreife Familie nicht etwa die weite Welt, sondern nur den heimischen Flughafen zu sehen – und das gleich zweimal, beide Male umsonst. Dass der unverschuldet geplatzte Urlaub Schadensersatzforderungen nach sich zieht, war erwartbar. Was das Landgericht Frankfurt am Main (LG) dabei aber zudem zu bewerten hatte, war, wie hoch dieser Anspruch ausfallen kann.
Eine Familie hatte eine zweiwöchige Pauschalreise nach Fuerteventura gebucht. Der Hinflug sollte am 27.05.2022 stattfinden, fiel aber aus. Der Veranstalter kündigte dann einen neuen Flug für den Abend des 28.05. an. Die Familie erschien rechtzeitig am Flughafen und wurde mit dem Bus zum Flugzeug gebracht. Doch dort durften sie nicht einsteigen. Stattdessen wurde das Gepäck wieder ausgeladen – und zwar alles ohne Erklärung. Am Abend teilte der Veranstalter dann mit, dass auch dieser Flug nicht stattfinden werde. Die Familie solle ihr Gepäck am Förderband abholen. Einen weiteren Ersatzflug versprach der Veranstalter zwar für den 29.05. Doch die Familie reiste nicht mehr mit und forderte nun stattdessen eine Entschädigung für die verlorene Urlaubszeit. Das erstinstanzliche Amtsgericht sprach ihr zunächst nur für die ersten zwei Tage vollen Ersatz zu und lehnte alles Weitere ab. Für einen weiteren Entschädigungsanspruch fehle es nämlich an dem hierfür erforderlichen Abhilfeverlangen, das vonseiten der Familie hätte initiiert werden müssen.
Das sah das LG völlig anders. Seiner Ansicht nach habe der Veranstalter seine Pflichten nicht nur mit den beiden erfolglosen Abflugversuchen, sondern auch ab dem 29.05. verletzt. Ohne Erklärung sei die Rückgabe der Koffer wie eine Absage zu verstehen gewesen. Für Außenstehende habe das so gewirkt, als wolle der Veranstalter die Reise gar nicht mehr durchführen. Ein neues Boarding sei nicht ernsthaft angeboten worden. Die Familie musste also gar nicht noch einmal ausdrücklich um (Ab-)Hilfe bitten und erhält für die Reisetage ab dem 29.05.eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des anteiligen Reisepreises. Das Urteil ist rechtskräftig.
Hinweis: Wenn ein Reiseveranstalter nach mehreren gescheiterten Flugversuchen kommentarlos das Gepäck zurückgibt, muss man nicht mehr um Hilfe bitten. Das gilt als klare Absage der Reise. Dann gibt es Geld zurück – auch für die restlichen Urlaubstage.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.05.2025 – 2 – 24 S 2/24
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(aus: Ausgabe 09/2025)
Bei einer als “Heavy-Cycling-Tour” beworbenen Radtour sollte man davon ausgehen, dass alles nicht so “easy” wegzulächeln ist, sollte es zu einem Sturz kommen. Doch ob man das unter “selbst schuld” verbuchen muss oder eher die Guides hierbei die Verantwortung tragen, ist wie immer eine Frage der konkreten Umstände. Und diese musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) klären.
Am fünften Tag ihrer Sportreise nahmen ein Mann und seine Partnerin an einer geführten “Heavy-Cycling-Tour” mit E‑Bikes teil. Die Tour war auf vier Stunden ausgelegt und führte zunächst über gut befahrbare Wege bis auf etwa 1.800 Meter Höhe. Wegen Schnees und aufgeweichten Bodens änderten die Guides die Route und führten die Gruppe einen schmalen Wanderweg mit steilem Abhang entlang. Dort mussten die Teilnehmer ihre schweren E‑Räder schieben. Dabei stürzte der Mann und verletzte sich schwer am Sprunggelenk, woraufhin er mit einem Hubschrauber ins Tal gebracht werden musste, was logischerweise keine billige Angegenheit war. Zudem war der restliche Urlaub futsch, da der Mann die restliche Zeit nicht mehr aktiv nutzen konnte. Also wieder einmal nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, die als Reisemangel Ersatzansprüche nach sich zieht?
Das LG prüfte, ob die Tourguides ihre Fürsorgepflicht verletzt hatten, und erkannte im Ergebnis einen Reisemangel an. Die Guides hatten ihre Pflichten verletzt, indem sie einen Weg nahmen, dessen Schwierigkeit und Zustand sie nicht kannten und der höhere Anforderungen stellte als die gebuchte Tour. Der Unfall sei keine normale Gefahr des Lebens, sondern durch die Wahl des Wegs von den Guides verursacht worden. Der Mann trug kein Mitverschulden, denn der Weg war durchaus sehr schwierig und das Schieben der schweren E‑Bikes machte einen Sturz besonders gefährlich. Auch die Behauptung, die Verletzung sei auf mangelnde Fitness zurückzuführen, wies das Gericht zurück, da keine Beweise dafür vorlagen. Der Reiseveranstalter musste die Bergungs- und Behandlungskosten übernehmen, eine Entschädigung für den entgangenen Urlaub zahlen und Schmerzensgeld leisten.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht endgültig und kann vor einem höheren Gericht angefochten werden. Wer an geführten Touren teilnimmt, sollte darauf achten, dass die Veranstalter ihre Pflichten kennen und nicht unzureichend vorbereitete Strecken wählen. Die Sicherheit der Teilnehmer steht dabei im Vordergrund.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.06.2025 – 2 – 24 O 55/22
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(aus: Ausgabe 09/2025)
Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein ehemaliger Profifußballer während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld erhalten kann, wenn er weiterhin Einnahmen aus seinem eigenen Unternehmen erzielt. Wichtig bei der Bewertung waren – wie immer – die Details, und die lagen hier im Mitwirkungsgrad des Verletzten und in der Frage nach einem möglichen Einkommensverlust.
Ein früherer Fußballprofi betrieb nach dem Ende seiner Karriere eine eigene Praxis für Physiotherapie mit mehreren Angestellten. Wegen jahrelanger Kniebelastungen wurde bei ihm eine Berufskrankheit anerkannt, die eine dauerhafte Schädigung des Meniskus zur Folge hatte. Deshalb bekam er bereits eine Verletztenrente. Im Dezember 2014 wurde er schließlich krankgeschrieben und war wegen seiner Kniebeschwerden arbeitsunfähig. Trotzdem leitete er seine Praxis weiter, kümmerte sich um Organisation sowie Kunden und war aktiv im Geschäft tätig. Als er Verletztengeld bei der Berufsgenossenschaft beantragte, lehnte diese den Antrag ab, weil er weiterhin Einkünfte erzielte. Er klagte dagegen – jedoch erfolglos.
Das BSG bestätigte, dass kein Anspruch auf Verletztengeld besteht, sobald während der Arbeitsunfähigkeit Einkommen aus der eigenen Tätigkeit weiterfließt. Dabei ist es egal, ob der Unternehmer selbst körperlich arbeite oder das Einkommen aus laufenden Umsätzen stamme. Das Gesetz sieht hier vor, dass jede Art von Arbeitseinkommen auf das Verletztengeld angerechnet wird. Zwar kann bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit eines Selbständigen ein “fiktiver Einkommensverlust” anerkannt werden, wenn das Unternehmen weniger verdient. Das war hier aber nicht der Fall, weil der ehemalige Fußballer weiterhin wichtige Aufgaben übernahm. Es spielte daher auch keine Rolle, ob die Einnahmen durch eigene Arbeit oder automatisch zustande kommen. Solange das Unternehmen Geld einbringt, entfällt der Anspruch auf Verletztengeld.
Hinweis: Wer während einer Krankschreibung Geld aus dem eigenen Unternehmen bekommt, kann also kein zusätzliches Verletztengeld bekommen. Das gilt auch, wenn die Arbeitskraft eingeschränkt ist. Wichtig ist, ob weiterhin im Betrieb mitgearbeitet wird oder die Einnahmen einfach weiterlaufen. Unternehmer sollten deshalb genau prüfen, wie sehr sie im Krankheitsfall wirklich ausfallen, denn das beeinflusst ihren Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.
Quelle: BSG, Urt. v. 25.03.2025 – B 2 U 2/23 R
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(aus: Ausgabe 09/2025)
Für manche Urlauber beginnt die verdiente Auszeit schon nach dem Check-in am Flughafen. Doch auch, wer den Trubel dort wunderbar ausblenden kann, sollte nie vergessen, dass genau dieser eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten erfordert, um reibungslos zu funktionieren. Die Klägerin vor dem Landgericht Köln (LG) war sich dessen wohl nicht bewusst und machte für ihren vermasselten Reisestart den Veranstalter verantwortlich. Zu Recht?
Eine Frau hatte über ein Vergleichsportal eine Pauschalreise nach Kenia mit Hin- und Rückflug sowie Hotel und Verpflegung gebucht. Am Tag des Abflugs wartete sie am Flughafen Frankfurt pünktlich am Gate A24, so wie es auf der Bordkarte stand. Kurz vor dem Boarding, also dem Einstieg, erfuhr sie auf Nachfrage, dass der Flug nun jedoch von Gate A9 starten sollte. Man ahnt es: Dort kam sie zu spät an, sie verpasste den Flug. Die Frau behauptete, es habe keinerlei Durchsagen oder Anzeigen am Flughafen gegeben, die sie rechtzeitig über das geänderte Gate informiert hätten. Der Reiseveranstalter widersprach, da Änderungen am Flughafen stets auf Monitoren angezeigt und ebenfalls Lautsprecherdurchsagen gemacht werden würden. Zudem würden Personen, die nach ihrem Check-in nicht rechtzeitig am korrekten Gate eintreffen, namentlich aufgerufen werden.
Das LG sah es so, dass kein Mangel an der Reise vorlag, weil der Flug planmäßig und am richtigen Tag stattfand. Welches Gate das war, sei nicht Teil des Reisevertrags. Außerdem erkannte das Gericht keine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, da er nicht dafür zuständig sei, über solche Änderungen zu informieren. Diese Informationen seien am Flughafen üblich und würden von der Fluggesellschaft oder dem Flughafen bereitgestellt. Die Reisende konnte nicht beweisen, dass keine Durchsagen oder Anzeigen gemacht wurden, sondern gab nur an, diese nicht bemerkt zu haben. Das Gericht wies die Klage auf Entschädigung ab.
Hinweis: Wer eine Pauschalreise bucht, muss wissen, dass sich das Abfluggate kurzfristig ändern kann und die Informationen am Flughafen deshalb stets im Blick zu behalten sind. Der Reiseveranstalter muss nicht als ständiger Informationsdienst über alle Änderungen informieren. Reisende sollten daher aufmerksam auf Durchsagen und Monitore achten, um ihre Flüge nicht zu verpassen.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 20.03.2025 – 2 O 242/24
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(aus: Ausgabe 09/2025)
Bis wann Fluggäste am Gate boarden müssen – also schlichtweg in den Flieger steigen müssen -, um ihre Mitnahme noch sicherzustellen, war die Frage, die vor dem Landgericht Frankfurt am Main (LG) landete. Des Pudels Kern dabei war, wie spät “zu spät” ist und welche Zeichen dafür sprechen, doch noch Glück haben zu können.
Eine Gruppe von fünf Personen kann sich je nach Urlaubslaune schnell verhalten wie eine Tüte Mücken. Dennoch hatten die Fünf es nicht nur geschafft, einen Flug von Frankfurt am Main nach Doha zu buchen, sondern kamen auch rechtzeitig zum Check-in-Schalter und erhielten dort ihre Bordkarten. Auf diesen stand, dass das Gate 20 Minuten vor Abflug schließen würde. Bei einem Flug, der wie hier um 17:35 Uhr starten sollte, ergab das folglich, dass das Gate um 17:15 Uhr geschlossen werden würde. Genau das setzten die Flughafenmitarbeiter entsprechend um. Erst kurz darauf traf die fünfköpfige Gruppe dort ein und staunte nicht schlecht: Das Flugzeug stand noch am Flugsteig, die Türen waren noch geöffnet und andere Passagiere warteten noch vor dem Einstieg – dennoch verweigerte die Fluggesellschaft ihr den Zutritt zum Flugzeug. Auf lange Gesichter folgte schließlich die Klage: Die Fünf verlangten jeweils 600 EUR Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung.
Das Amtsgericht lehnte das noch ab, doch das LG gab den Fünfen nun Recht. Die Airline hätte die Gruppe noch an Bord lassen müssen. Zwar müssen Reisende grundsätzlich rechtzeitig am Flugsteig sein – wenn das Boarding aber noch nicht abgeschlossen ist, die Türen noch offen stehen und der Vorfeldbus noch nicht abgefahren ist, entsteht keine Verzögerung für den Flug. In diesem Fall war der Einstieg noch in vollem Gange. Daher hätte die Gruppe noch mitfliegen dürfen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Hinweis: Wer am Gate nur wenige Minuten zu spät erscheint, während der Flieger noch offen ist, darf nicht einfach stehengelassen werden. Fluggesellschaften dürfen das Boarding nicht früher als angekündigt schließen. Es kommt auf den tatsächlichen Ablauf an – nicht nur auf die Uhrzeit.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.06.2025 – 2 – 24 S 93/24
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(aus: Ausgabe 09/2025)