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Zum Thema Sonstiges
- Alles Zumutbare getan? Nicht jede Verspätung durch Blitzeinschlag zieht Anspruch auf Ausgleichszahlung nach sich
- Hündin entkommt Flugfracht: Haustiere sind bei Verlust als Reisegepäck zu werten und auf Höchstbetrag begrenzt
- Pauschalhinweis zu Corona: Ohne konkrete vertragliche Nennung der Krankheit greift Betriebsschließungsversicherung nicht
- Trotz Haftungsausschluss: Hauskauf nach arglistiger Täuschung anfechtbar
- Trotz fehlender Zulassung: Kein Rückerstattungsanspruch nach bereits in Anspruch genommenem Coaching
Das Leben ist oft unberechenbar – selbst, wenn wir alles daransetzen, es absehbarer zu gestalten. Auch Fluggesellschaften sind angehalten, alles ihnen Mögliche zu tun, um ihren Flugverkehr so zuverlässig wie möglich durchzuführen. Sonst kann es teuer werden. Was aber ihre Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung nach einem Blitzeinschlag und den daraufhin notwendigen Maßnahmen angeht, musste kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.
Bei dem Vorfall wurde ein Flugzeug der Austrian Airlines kurz vor der Landung in Rumänien von einem Blitz getroffen. Dadurch mussten obligatorische Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, die den nachfolgenden Flug nach Wien verspätet starten ließen. Ein Passagier kam mit einem Ersatzflug mehr als sieben Stunden später in Wien an und forderte deshalb eine Ausgleichszahlung von 400 EUR von der Fluggesellschaft. Die Airline argumentierte, dass der Blitzeinschlag und die erforderlichen Sicherheitsprüfungen einen außergewöhnlichen Umstand darstellten und sie selbst alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Verspätung zu begrenzen. Das zuständige österreichische Gericht legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH stellte klar, dass ein Blitzeinschlag, der zwingende Sicherheitskontrollen nach sich zieht, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, die das Flugzeug am planmäßigen Einsatz hindern. Derartige Ereignisse gehören nicht zum normalen Betrieb einer Fluggesellschaft und sind deshalb von ihr auch nicht beherrschbar. Durch die darauffolgenden Maßnahmen soll garantiert werden, dass die Sicherheit der Fluggäste immer Vorrang vor Pünktlichkeit hat. Die Fluggesellschaft kann sich genau dann von der Zahlung einer Entschädigung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung oder deren Folgen zu vermeiden. Ob dies im konkreten Fall geschehen ist, muss nun das österreichische Gericht prüfen.
Hinweis: Ein Blitzeinschlag kann eine Fluggesellschaft von der Entschädigungspflicht befreien. Entscheidend ist, dass das Unternehmen alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat, um Verspätungen zu verhindern. Letztlich entscheidet das zuständige nationale Gericht über die Anwendung dieser Grundsätze.
Quelle: EuGH, Urt. v. 16.10.2025 – C‑399/24
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(aus: Ausgabe 02/2026)
Zuerst einmal klingt es logisch: Wird etwas im Gepäck- bzw. Frachtraum eines Flugzeugs transportiert, muss es sich folglich auch um Gepäck handeln. Der hier behandelte Verlust war dann doch etwas tragischer als ein verlorener Koffer: Hier war der Verlust eines Hunds zu beklagen. Was daraus folgt, musste – wie oft bei Rechtsfragen im Flugverkehr – der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.
Eine Frau flog im Oktober 2019 mit ihrer Mutter und ihrer Hündin von Buenos Aires nach Barcelona. Die Hündin musste wegen ihrer Größe jedoch in einer Transportbox im Frachtraum befördert werden. Die Vierbeinerin war mit dieser Entscheidung offenbar nicht einverstanden, denn dem Tier gelang es, während der Beförderung der Box zu entkommen. Sie wieder einzufangen, gelang hingegen leider nicht. Das Frauchen forderte daraufhin eine Entschädigung von 5.000 EUR, da sie den Verlust ihrer Hündin als immateriellen Schaden ansah. Die Fluggesellschaft Iberia erkannte zwar ihre Verantwortung durchaus an, zahlte aber nur den im Übereinkommen von Montréal für aufgegebenes Gepäck vorgesehenen Höchstbetrag. Die spanischen Gerichte legten den Fall dem EuGH vor, um klären zu lassen, ob Haustiere als Reisegepäck gelten.
Der EuGH stellte schließlich klar, dass Haustiere durchaus unter den Begriff “Reisegepäck” fallen. Zwar versteht man üblicherweise unter Gepäck Gegenstände, doch das Übereinkommen von Montréal schließt Tiere hierbei nicht aus. Für den Ersatz gilt daher der festgelegte Höchstbetrag von derzeit knapp unter 2.000 EUR, sofern beim Check-in kein höherer Wert angegeben wurde. Wer diesen Betrag für zu niedrig hält, kann bei Zustimmung der Fluggesellschaft einen höheren Wert festlegen und den entsprechenden Aufpreis zahlen. Dass der Tierschutz ein wichtiges Ziel der Union ist, schließt nicht aus, dass Tiere bei der Beförderung rechtlich als Gepäck behandelt werden, solange während des Transports auf ihr Wohlergehen geachtet wird.
Hinweis: Haustiere werden bei Flugreisen wie aufgegebenes Gepäck behandelt. Wer den maximalen Haftungsbetrag erhöhen möchte, muss diesen vor Abflug angeben und den Zuschlag zahlen. Die Fluggesellschaft haftet für einen Verlust nur bis zur Höhe des angegebenen oder des gesetzlich festgelegten Betrags. Doch den finanziellen Aspekt mal völlig außen vor gelassen: Da Geld den vierbeinigen Begleiter in den meisten Fällen nicht zu ersetzen vermag, versuchen Sie möglichst, Ihrem Tier diese Tortur im Frachtraum zu ersparen.
Quelle: EuGH, Urt. v. 16.10.2025 – C‑218/24
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(aus: Ausgabe 02/2026)
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste bewerten, ob eine abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung Schutz für coronabedingte Schließungen bietet, obwohl COVID-19 nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag genannt wurde. Ob pauschale Hinweise des Versicherers auf der Website, dass das Corona-Virus “im Rahmen der Bedingungen” versichert sei, auf diese Bewertung Einfluss nahmen, lesen Sie hier.
Ein Freizeitstättenbetrieb hatte seit 2005 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Anfang März 2020 wurde der Vertrag durch einen Nachtrag angepasst, die Tagesentschädigung erhöht und ein Katalog meldepflichtiger Krankheiten tabellarisch aufgelistet – COVID-19 war dort noch nicht enthalten. Mitte März 2020 veröffentlichte der Versicherer auf seiner Website, dass Schäden durch das Corona-Virus “im Rahmen der Bedingungen” mitversichert seien. Ab dem 18.03.2020 musste der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen. Ein Schaden von 120.000 EUR wurde gemeldet, der Versicherer lehnte die Zahlung ab.
Sowohl das zuvor mit der Sache betraute Landgericht als auch das OLG bestätigten die Ablehnung. Das OLG begründete die Entscheidung damit, dass der Vertrag nur für die ausdrücklich aufgeführten Krankheiten Versicherungsschutz bot. Die Formulierung auf der Website “im Rahmen unserer Bedingungen” machte deutlich, dass nur Leistungen nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen erbracht werden sollten. COVID-19 war in diesen Bedingungen nicht enthalten, so dass weder eine Pflichtverletzung noch ein treuwidriges Verhalten des Versicherers vorlag. Frühere Urteile des Bundesgerichtshofs bestätigten, dass ein pauschaler Hinweis auf Versicherungsdeckung ohne konkrete Nennung der Krankheit den Vertrag nicht erweitert. Auch für den zweiten Lockdown ergaben sich keine anderen Regelungen, da die Bedingungen des Vertrags vergleichbar waren.
Hinweis: Betriebsschließungsversicherungen decken nur die im Vertrag namentlich genannten Krankheiten ab. Hinweise auf Internetseiten ändern den Umfang des Versicherungsschutzes nicht. Wer Schutz für neue Krankheiten will, muss dies ausdrücklich im Vertrag vereinbaren.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.06.2025 – 12 U 145/24
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(aus: Ausgabe 02/2026)
Ob ein Hauskauf auch dann rückgängig gemacht werden kann, wenn zwar ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, der Verkäufer den tatsächlichen Zustand des Hauses aber verschwiegen hat, musste das Landgericht Frankenthal (LG) kürzlich beantworten. Ob der alte Spruch “Wer schreibt, der bleibt” beim vertraglichen Haftungsausschluss Verkäufer also schützt, obwohl diese ihre Kunden absichtlich getäuscht haben, lesen Sie hier.
Eine Käuferin erwarb ein Haus in Neustadt an der Weinstraße für über 600.000 EUR unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Expose des Maklers wurde das Haus als “liebevoll kernsaniert” angepriesen. Die Verkäuferin verschwieg jedoch ein wichtiges Detail: Einige Monate zuvor hatte sie erfahren, dass für die Außentreppe und die Terrasse keine Baugenehmigungen bestanden. Nach dem Kauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin daher auch auf, die baulichen Anlagen zu entfernen. Zusätzlich stellte ein von der Käuferin beauftragter Elektriker fest, dass die Elektroinstallation nicht neuwertig war, sondern noch aus den 1990er Jahren stammte. Die Käuferin erklärte daraufhin die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. Die Verkäuferin berief sich jedoch auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Das LG gab der Käuferin dennoch Recht. Der Kaufvertrag konnte wegen arglistiger Täuschung aufgehoben werden, da die Verkäuferin den Konflikt mit der Stadt und den tatsächlichen Zustand des Hauses verschwiegen hatte. Das Expose vermittelte den Eindruck einer nahezu neuwertigen Kernsanierung, was nicht der Realität entsprach. Die Elektroinstallation erfüllte nicht den versprochenen Standard, und die Verkäuferin konnte sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, weil sie die Renovierungen selbst durchgeführt und den wahren Zustand des Hauses gekannt hatte.
Hinweis: Ein Gewährleistungsausschluss schützt Verkäufer nicht vor den Folgen der arglistigen Täuschung. Käufer können den Kaufvertrag anfechten und ihr Geld zurückverlangen, wenn der Verkäufer wesentliche Mängel verschwiegen hat. Auch unzulässige bauliche Veränderungen können eine Rückabwicklung rechtfertigen.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 01.10.2025 – 6 O 259/24
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(aus: Ausgabe 02/2026)
Erworbene Produkte kann man umtauschen, wenn man merkt, dass damit irgendetwas nicht stimmt. Doch wie sieht es mit bereits vermitteltem Wissen aus, wenn dem Anbieter selbst die Zulassung zur Wissensvermittlung gefehlt hat? Kann ein Coachingteilnehmer sein Geld zurückfordern, wenn der Anbieter keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besitzt, das Coaching hingegen bereits in Anspruch genommen hat? Das Amtsgericht Paderborn (AG) hat dazu eine klare Meinung.
Die Teilnehmerin hatte im März 2023 online einen Vertrag über ein achtwöchiges Coachingprogramm abgeschlossen und insgesamt 3.570 EUR in vier Raten bezahlt. Das Programm beinhaltete etwa 100 Stunden Videomaterial, von denen sie über 70 Stunden nutzte, sowie eine Gruppe mit Coaches und anderen Teilnehmern zum Austausch und für Fragen. Die Anbieterin verfügte jedoch nicht über die nach § 12 FernUSG erforderliche Zulassung von Fernlehrgängen. Die Teilnehmerin forderte im September 2023 schließlich die Rückzahlung des vollen Betrags, da der Vertrag wegen fehlender Zulassung nichtig sei, und führte an, dass nur ein Teil des Programms synchron stattgefunden habe und ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis bestanden habe. Die Anbieterin widersprach und argumentierte, das FernUSG gelte nicht, da die Teilnehmerin selbständig tätig sei und der Vertrag keine reine Verbraucherdienstleistung darstelle.
Das AG wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag zwar wegen fehlender Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig war, die Anbieterin jedoch Anspruch auf Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen hatte. Die Videos, Livecalls und sonstigen Angebote hatten einen Wert von 3.570 EUR, der den Rückzahlungsanspruch vollständig ausglich. Eine Rückzahlung wurde daher auf null reduziert. Entscheidend war, dass die Teilnehmerin die Inhalte genutzt und davon profitiert hatte.
Hinweis: Ein Vertrag ohne erforderliche FernUSG-Zulassung kann zwar nichtig sein, der Anbieter darf jedoch bereits erbrachte Leistungen in Rechnung stellen. Bereits genutzte Inhalte führen dazu, dass der Rückzahlungsanspruch entfällt. Rückforderungen scheitern regelmäßig an der Saldierung von Leistung und Gegenleistung.
Quelle: AG Paderborn, Urt. v. 05.09.2025 – 57a C 183/24
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(aus: Ausgabe 02/2026)
