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Zum Thema Sonstiges
- Fehlende Risikoaufklärung: Rücktritt von Permanent-Make-up-Behandlung zulässig
- Karlsruhe, übernehmen Sie! Bundesgerichtshof sieht kein Recht auf Schutz für fiktive Figur “Miss Moneypenny”
- Medizinischer Notfall: Sicherheit und Gesundheit der Flugpassagiere haben Vorrang vor Termindruck
- Paket im Verteilzentrum verschwunden – Wer haftet?
- Verspäteter Kita-Platz: Eltern steht nur begrenzter Lohnersatz zu
Es gibt viele gute Gründe, die einen Unternehmer zur Rückerstattung vom Kunden bereits gezahlter Geldbeträge verpflichten, ohne sich dabei auf eine Gutscheinregelung zurückziehen zu können. Über einen dieser Gründe musste das Amtsgericht München (AG) entscheiden: Wann dürfen Kundinnen eine kosmetische Behandlung abbrechen, ohne dafür zu zahlen?
Die Kundin hatte im Frühjahr 2024 über ein Onlineportal zwei Termine für ein permanentes Make-up der Lippen gebucht und im Voraus 120 EUR bezahlt. Erst beim ersten Termin wies die Kosmetikerin darauf hin, dass das Ergebnis nicht wirklich permanent sei und nur ein bis zwei Wochen halten würde, vor allem aber würden gesundheitliche Risiken bestehen. Die Kundin erklärte, dass bei ihr solche Risiken relevant seien, und die Kosmetikerin riet von der Behandlung ab. Eine Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags lehnte diese aber zunächst ab und bot stattdessen einen Gutschein an, den die Kundin ablehnte. Auch nach einer Fristsetzung zahlte die Kosmetikerin nicht und legte gegen einen Mahnbescheid Widerspruch ein.
Das AG war auf der Seite der Kundin und stellte fest, dass die Kosmetikerin die Pflicht hatte, vor Vertragsschluss über mögliche gesundheitliche Risiken zu informieren. Da die Aufklärung erst beim Termin erfolgte, konnte die Kundin vom Vertrag zurücktreten. Eine kostenpflichtige Stornierung lag somit nicht vor. Das Gericht verurteilte die Kosmetikerin zur Rückzahlung der 120 EUR zuzüglich Zinsen und zur Übernahme der Inkassokosten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Hinweis: Dienstleister müssen vor der Behandlung über Risiken aufklären. Erfolgt diese Aufklärung erst später, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine bereits bezahlte Behandlung darf dann ohne Abzüge zurückerstattet werden.
Quelle: AG München, Urt. v. 03.10.2025 – 191 C 11493/25
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(aus: Ausgabe 04/2026)
Generationen von Bond-Fans wissen, wer sie ist: Miss Moneypenny. Doch wie sieht es aus, wenn es über ihre Funktion als oberste Vorzimmerinstanz der Geheimdienstzentrale hinausgeht, die immer zum Flirt mit 007 aufgelegt ist? Genau das musste der Bundesgerichtshof (BGH) prüfen. Denn um einen eigenen Werktitelschutz zu erhalten, muss eine fiktive Figur schon etwas mehr aufweisen, um rechtlich wie ein eigenständiges Werk behandelt werden zu können.
Eine Rechteinhaberin der James-Bond-Filme wollte verhindern, dass eine Firma in Deutschland die Bezeichnungen “Moneypenny” und “My Moneypenny” für ihre Sekretariats- und Assistentinnendienstleistungen nutzt. Die Rechteinhaberin argumentierte, die Figur sei ein eigenständiges Werk und ihr Name dadurch auch entsprechend schutzfähig.
Vorherige Gerichte wiesen die Klage ab – und auch der BGH bestätigte diese Entscheidung. Er stellte fest, dass fiktive Figuren grundsätzlich zwar kreative Arbeitsergebnisse darstellen, aber nur dann als eigenes Werk für den Werktitelschutz infrage kommen, wenn sie genug Selbständigkeit und Bekanntheit gegenüber dem ursprünglichen Filmwerk besitzen. Die Figur muss so gestaltet sein, dass sie vom Publikum als eigenständig und nicht nur als Teil des Films wahrgenommen wird. Dazu zählen besondere optische Merkmale, ausgeprägte Charaktereigenschaften oder wiedererkennbare Verhaltensweisen. Bei Miss Moneypenny sah der BGH keine ausreichende Individualität. Die Figur habe keine besonders hervorgehobenen Eigenschaften oder unverwechselbare Persönlichkeit, die sie deutlich vom James-Bond-Universum abgrenzt. Daher sei der Name nicht schutzfähig. Ob die Figur in anderen Medien zusätzliche Eigenschaften habe, sei unerheblich, weil nur die Darstellung im Film für die Werktitelschutzprüfung zähle.
Hinweis: Namen von fiktiven Figuren sind nur dann geschützt, wenn die Figur eine eigenständige Bekanntheit und ausgeprägte Individualität besitzt. Ist dies nicht der Fall, können andere den Namen verwenden, ohne das Werktitelrecht zu verletzen. Eine Verbindung zum Grundwerk reicht nicht aus, um den Schutz zu begründen.
Quelle: BGH, Urt. v. 04.12.2025 – I ZR 219/24
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(aus: Ausgabe 04/2026)
Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) prüfte, ob eine Fluggesellschaft wegen einer Flugverspätung Ausgleich zahlen muss, wenn ein Kind an Bord erkrankt. Die zentrale Frage war dabei, ob der Vorfall als außergewöhnlicher Umstand nach der Fluggastrechteverordnung gilt, sobald ein Passagier vorübergehend von Bord genommen, medizinisch versorgt werden muss und erst nach einer erheblichen Verspätung der Ersatzflug startet.
Ein Weiterflug von Johannesburg nach Port Elizabeth verzögerte sich, weil sich ein Kind an Bord plötzlich mehrfach erbrach. Der bodenseitige medizinische Dienst riet, das Kind zunächst aus dem Flugzeug zu nehmen und medizinisch zu versorgen. Die Eltern mussten warten, bis das Kind untersucht war, bevor der Abflug erfolgen konnte. Eine Passagierin verpasste durch die entstandene Verzögerung ihren Anschlussflug und verlangte von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft verweigerte diese Zahlung von 600 EUR, weil die Erkrankung des Kindes nicht vorhersehbar war und sie keine Möglichkeit hatte, den Vorfall zu verhindern. Die Klägerin argumentierte hingegen, die Fluggesellschaft hätte die Flugtauglichkeit der Passagiere besser prüfen müssen.
Das hielt das AG für nicht zumutbar. Vor dem Abflug gab es keine Hinweise, dass das Kind krank sein könnte oder sich erbrechen würde. Das Gericht stellte fest, dass die Fluggesellschaft korrekt gehandelt hatte, indem sie das Kind aus Sicherheitsgründen von Bord nahm und medizinisch versorgte. Verzögerungen entstanden durch das Ausladen von Gepäck und die erneute Startgenehmigung – beides für die Fluggesellschaft unvermeidbar. Einen Ersatzflug bereitzustellen, wie von der Klägerin vorgeschlagen, hätte die Verspätung nicht sinnvoll verkürzt, da dafür deutlich mehr Zeit nötig gewesen wäre.
Hinweis: Wenn ein plötzlicher medizinischer Notfall an Bord auftritt, kann dies als außergewöhnlicher Umstand gelten. Die Fluggesellschaft ist in solchen Fällen von der Zahlung einer Ausgleichszahlung befreit. Sicherheit und Gesundheit der Passagiere haben Vorrang vor Termindruck.
Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.2025 – 39 C 101/25
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(aus: Ausgabe 04/2026)
Einen durchaus interessanten Fall hatte hier das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) zu entscheiden. Denn obwohl es sich hier um Gewerbetreibende handelte, ist in Zeiten des Onlinewarenverkehrs das Urteil auch für diejenigen interessant, die leidenschaftlich den Onlinestatus ihrer bestellten Waren überwachen. Wie sieht es also mit der Haftung eines Versanddienstleisters aus, wenn ein Paket im Verteilzentrum verloren geht?
Eine Modehändlerin aus Saarbrücken hatte Ware im Wert von 8.044 EUR bestellt und diese im Januar 2023 erhalten. Da sie jedoch Mängel an der Ware feststellte, schickte sie die Artikel mit einem großen Versanddienstleister zurück. Der ursprüngliche Verkäufer verweigerte jedoch die Annahme. Daraufhin transportierte der Versanddienstleister die Ware wieder zurück zur Händlerin, die die Annahme ebenfalls verweigerte. Am selben Tag brachte der Dienstleister die Pakete in sein Verteilzentrum. Dort verschwanden die augenscheinlich so schrecklich unerwünschten Artikel schließlich. Und das blieben sie, obwohl Nachforschungen eingeleitet wurden. Einige Monate später meldete die Händlerin den Schaden und forderte Ersatz in voller Höhe. Der Versanddienstleister lehnte die Zahlung jedoch ab.
Das OLG entschied jedoch, dass der Versanddienstleister grundsätzlich für den Verlust hafte, weil die Ware nachweislich dauerhaft verschwunden war. Ein besonderes Verschulden – also etwa grobe Fahrlässigkeit – lag nach den Umständen nicht vor. Die interne Mitteilung des Dienstleisters, der Fall sei ein “Fehler des Unternehmens”, begründete keine weitergehende Haftung. Außerdem konnte keine Weisung der Händlerin zum Entsorgen der Ware angenommen werden. Letztlich wurde der Anspruch auf Ersatz auf 122,53 EUR begrenzt, da nach § 431 Abs. 1 Handelsgesetzbuch die Haftung für Transportgüter gesetzlich gedeckelt ist.
Hinweis: Wer ein Paket verliert, haftet in der Regel nur begrenzt, es sei denn, es liegt grobes Verschulden oder Vorsatz vor. Interne Fehleranzeigen ändern daran nichts. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.11.2025 – 3 U 7/25
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(aus: Ausgabe 04/2026)
Hierzulande haben Kinder ab dem Alter von einem Jahr bis zur Einschulung einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Dass dies jedoch Eltern keine Planungssicherheit gibt, ist allgemein bekannt, da Theorie und Praxis vielerorts auseinanderklaffen. Nun musste das Landgericht Frankenthal (LG) prüfen, inwieweit Eltern auch für die Eingewöhnungsphase Lohnersatz verlangen können, wenn sie nur verspätet einen Kitaplatz bekommen konnten.
Eine Mutter hatte ihr Kind zunächst ab Januar 2025 in zwei Kitas und später ab März 2025 in einer dritten Kita angemeldet. Die Stadt konnte jedoch den zustehenden Platz nicht rechtzeitig anbieten, so dass die Mutter vor dem Verwaltungsgericht ein Eilverfahren startete. Mitte März 2025 erhielt ihr Kind dann endlich einen Betreuungsplatz. Um die Eingewöhnung des Kindes zu begleiten, verlängerte die Mutter ihre Elternzeit bis Ende April 2025 und verlangte von der Stadt Ersatz für den Lohnausfall während der Eingewöhnung sowie weitere Aufwendungen.
Das LG gab der Klägerin jedoch nur teilweise Recht. Das Gericht entschied, dass die Stadt für den Zeitraum vom Beginn des Anspruchs im März bis zur Bereitstellung des Platzes Mitte März hafte. Für die Zeit davor und während der Eingewöhnung müsse die Mutter hingegen selbst aufkommen. Das Gericht erklärte, dass der gesetzliche Anspruch auf einen Kita-Platz mit der Bereitstellung des Platzes erfüllt sei. Eine zusätzliche Eingewöhnungszeit ist im Sozialrecht nicht vorgesehen, so dass die Eltern hierfür keinen Lohnersatz oder den Ersatz weiterer Kosten verlangen können. Außerdem hatte die spätere Anmeldung in der dritten Kita gezeigt, dass die Mutter nicht auf einen Platz ab Januar festgelegt war, so dass die Stadt für diesen Zeitraum nicht haftete.
Hinweis: Eltern können nur den Lohnersatz für die Zeit verlangen, in der ein Kita-Platz verspätet bereitgestellt wird. Kosten oder Lohnausfall für die Eingewöhnung müssen sie selbst tragen. Die rechtzeitige Anmeldung allein reicht nicht automatisch für zusätzlichen Ersatz.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 04.12.2025 – 3 O 148/25
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(aus: Ausgabe 04/2026)
