KOSTENERSTATTUNG · § 91 ZPO

Detek­tiv­kos­ten erstat­ten las­sen§ 91 ZPO und Schadensersatz

DD – DETEKTEI DUDZUS UG · Berlin

Die kur­ze Antwort

Wer einen Detek­tiv beauf­tragt, muss des­sen Rech­nung zunächst selbst beglei­chen. Ob die Kos­ten spä­ter ganz oder teil­wei­se vom Geg­ner zurück­ver­langt wer­den kön­nen, hängt vom Ein­zel­fall ab. In einem Zivil­pro­zess kommt eine Erstat­tung als not­wen­di­ge Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung nach § 91 Abs. 1 ZPO in Betracht. Dane­ben kann ein eige­ner Scha­dens­er­satz­an­spruch bestehen, etwa nach §§ 249, 280 BGB.

Eine Erstat­tungs­ga­ran­tie gibt es nicht. Über die Erstat­tungs­fä­hig­keit ent­schei­det im Streit­fall das zustän­di­ge Gericht, nicht die Detektei.

Der gericht­li­che Prüfmaßstab

Wann sind Detek­tiv­kos­ten nach § 91 ZPO erstattungsfähig?

Nach der Recht­spre­chung zählt nicht, ob eine Ermitt­lung im Nach­hin­ein nütz­lich erscheint. Maß­geb­lich ist, ob eine ver­stän­di­ge und wirt­schaft­lich ver­nünf­tig den­ken­de Par­tei die Beauf­tra­gung im Zeit­punkt der Ent­schei­dung für sach­dien­lich und not­wen­dig hal­ten durfte.

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Kon­kre­ter Verdacht

Tat­sa­chen müs­sen einen bestimm­ten Ver­dacht tra­gen. Blo­ße Ver­mu­tun­gen, Neu­gier oder eine Ermitt­lung „ins Blaue hin­ein“ genü­gen regel­mä­ßig nicht.

2

Unmit­tel­ba­rer Prozessbezug

Die Ermitt­lun­gen müs­sen für einen kon­kre­ten Rechts­streit ver­an­lasst sein oder der Vor­be­rei­tung eines kon­kret bevor­ste­hen­den Ver­fah­rens die­nen. All­ge­mei­ne Prüf- und Vor­sor­ge­kos­ten rei­chen nicht.

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Erfor­der­li­che Maßnahme

Die ange­streb­ten Fest­stel­lun­gen müs­sen für die Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung bedeut­sam sein. Eine gleich geeig­ne­te, ein­fa­che­re und güns­ti­ge­re Mög­lich­keit darf nicht ohne Grund über­gan­gen werden.

4

Ver­hält­nis­mä­ßi­ge Kosten

Umfang und Kos­ten müs­sen sich gemes­sen an Streit­wert, wirt­schaft­li­cher Bedeu­tung, Ver­dachts­la­ge und Erkennt­nis­ziel in ver­nünf­ti­gen Gren­zen halten.

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Recht­mä­ßi­ge Durchführung

Rechts­wid­ri­ge Ermitt­lungs­me­tho­den kön­nen die Ver­wer­tung der Ergeb­nis­se gefähr­den, Gegen­an­sprü­che aus­lö­sen und einer Kos­ten­er­stat­tung entgegenstehen.

Wich­tig: Dass ein Ermitt­lungs­er­geb­nis den Pro­zess tat­säch­lich beein­flusst, ist ein star­kes Indiz für sei­ne Not­wen­dig­keit. Es ist nach der neue­ren Recht­spre­chung aber nicht in jedem Fall zwin­gen­de Vor­aus­set­zung. Geprüft wird vor allem die ver­tret­ba­re Ent­schei­dung aus dama­li­ger Sicht. 
Zwei unter­schied­li­che Wege

Pro­zess­kos­ten nach § 91 ZPO oder Schadensersatz?

Erstat­tungs­weg Typi­sche Situation Wor­auf es beson­ders ankommt
Kos­ten­fest­set­zung nach § 91 ZPO Eine Par­tei gewinnt einen Zivil­pro­zess und ver­langt not­wen­di­ge, unmit­tel­bar pro­zess­be­zo­ge­ne Detek­tiv­kos­ten von der unter­le­ge­nen Gegenseite. Pro­zess­be­zug, Ex-ante-Not­wen­dig­keit, kon­kre­ter Ver­dacht, ange­mes­se­ne Höhe und nach­voll­zieh­ba­re Glaubhaftmachung.
Mate­ri­ell-recht­li­cher Schadensersatz Der Täter, Schuld­ner oder ver­trags­brü­chi­ge Arbeit­neh­mer soll die durch sein Ver­hal­ten erfor­der­lich gewor­de­nen Ermitt­lun­gen ersetzen. Anspruchs­grund­la­ge, Pflicht­ver­let­zung, Ver­schul­den, Kau­sa­li­tät, Erfor­der­lich­keit und Schadensminderungspflicht.
Die Unter­schei­dung ist prak­tisch bedeut­sam: Nicht jede als Scha­dens­er­satz ersatz­fä­hi­ge Detek­tiv­rech­nung ist zugleich im Kos­ten­fest­set­zungs­ver­fah­ren nach § 91 ZPO fest­setz­bar – und umge­kehrt. Auch in arbeits- und fami­li­en­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren gel­ten teil­wei­se beson­de­re Kostenregeln. 
Aktu­el­le und grund­le­gen­de Rechtsprechung

Was Gerich­te zu Detek­tiv­kos­ten ent­schie­den haben

Die fol­gen­den Ent­schei­dun­gen zei­gen die Leit­li­ni­en. Sie sind kei­ne pau­scha­le Zusa­ge für ande­re Fäl­le, son­dern Ori­en­tie­rung für eine sorg­fäl­ti­ge Prüfung.

OLG Bran­den­burg, Beschluss vom 21.03.20256 W 65/​24

4.581,50 Euro Detek­tiv­kos­ten im Kos­ten­fest­set­zungs­ver­fah­ren anerkannt.

Ein Ver­si­che­rer hat­te nach kon­kre­ten Auf­fäl­lig­kei­ten einen mög­li­chen Ver­si­che­rungs­be­trug prü­fen las­sen. Das Gericht bejah­te Pro­zess­be­zug und Not­wen­dig­keit. Es stell­te her­aus: Die Beauf­tra­gung muss aus dama­li­ger Sicht sach­dien­lich sein, die Kos­ten müs­sen in ver­nünf­ti­gen Gren­zen lie­gen und die Ermitt­lun­gen dür­fen nicht ein­fa­cher oder güns­ti­ger mög­lich gewe­sen sein. Dass ande­re, frü­her ent­stan­de­ne Prü­fungs­kos­ten nicht aner­kannt wur­den, zeigt zugleich die stren­ge Einzelfallprüfung.

Ent­schei­dung des OLG Bran­den­burg lesen

LAG Köln, Urteil vom 11.02.20257 Sa 635/​23

21.608,90 Euro net­to wegen nach­ge­wie­se­nen Arbeits­zeit­be­trugs zugesprochen.

Auf­grund kon­kre­ter Hin­wei­se ließ ein Arbeit­ge­ber einen Fahr­aus­weis­prü­fer obser­vie­ren. Das Gericht bestä­tig­te die frist­lo­se Kün­di­gung und den Scha­dens­er­satz­an­spruch auf Erstat­tung der Detek­tiv­kos­ten nach §§ 249, 280 BGB. Ent­schei­dend waren die kon­kre­te Ver­dachts­grund­la­ge, die vor­sätz­li­che Pflicht­ver­let­zung und die erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen. Die Ent­schei­dung betrifft Scha­dens­er­satz – nicht die Kos­ten­fest­set­zung allein aus § 91 ZPO.

Ent­schei­dung des LAG Köln lesen

BAG, Urteil vom 26.09.20138 AZR 1026/​12

Erstat­tung im Arbeits­ver­hält­nis mög­lich – Zufalls­fun­de genü­gen nicht ohne Weiteres.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt bestä­tigt: Beauf­tragt ein Arbeit­ge­ber auf­grund eines kon­kre­ten Tat­ver­dachts eine Detek­tei und wird eine vor­sätz­li­che Ver­trags­pflicht­ver­let­zung auf­ge­deckt, kön­nen die not­wen­di­gen Kos­ten als Scha­den ersatz­fä­hig sein. Ermit­telt wer­den muss jedoch gera­de zu dem Ver­dacht, der den Auf­trag aus­ge­löst hat; rein zufäl­lig ent­deck­tes Fehl­ver­hal­ten trägt die Kos­ten­er­stat­tung nicht automatisch.

Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts lesen

BGH, Beschluss vom 15.05.2013XII ZB 107/​08

Grund­sätz­li­che Erstat­tungs­fä­hig­keit bestä­tigt – Kos­ten rechts­wid­ri­ger GPS-Über­wa­chung abgelehnt.

Der Bun­des­ge­richts­hof erkann­te Detek­tiv­kos­ten in einem Unter­halts­ver­fah­ren dem Grun­de nach als mög­li­che Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung an. Kos­ten für Erkennt­nis­se, die durch eine rechts­wid­ri­ge heim­li­che GPS-Über­wa­chung gewon­nen wur­den, waren jedoch nicht erstat­tungs­fä­hig. Der Fall belegt: Ein berech­tig­tes Ermitt­lungs­ziel recht­fer­tigt nicht jedes Mittel.

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs lesen

BGH, Urteil vom 04.05.2011VIII ZR 171/​10

Detek­tiv­kos­ten als Ver­zugs­scha­den auch bei gerin­gem ursprüng­li­chem Forderungsbetrag.

Nach einem Tank­vor­gang ohne Bezah­lung hielt der BGH die not­wen­di­gen Kos­ten für die Iden­ti­fi­zie­rung des Kun­den für ersatz­fä­hig. Die Ange­mes­sen­heit rich­tet sich nicht allein nach einem star­ren Ver­hält­nis zwi­schen Aus­gangs­for­de­rung und Detek­tiv­rech­nung. Maß­geb­lich bleibt, was ein ver­nünf­ti­ger Gläu­bi­ger zur Rechts­ver­fol­gung auf­wen­den durfte.

Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs lesen

Typi­sche Einsatzfelder

In wel­chen Fäl­len kann eine Kos­ten­er­stat­tung in Betracht kommen?

Eine pau­scha­le Lis­te „erstat­tungs­fä­hi­ger Auf­trä­ge“ gibt es nicht. Die Erfolgs­aus­sicht hängt immer von Ver­dacht, Ziel, Metho­de, Kos­ten und Ver­fah­rens­be­zug ab. Häu­fig geprüft wird eine Erstat­tung ins­be­son­de­re bei:

  • Arbeits­zeit­be­trug und vor­ge­täusch­ter Arbeitsunfähigkeit
  • Dieb­stahl, Unter­schla­gung und Spe­sen­ma­ni­pu­la­ti­on im Unternehmen
  • Ver­si­che­rungs­be­trug und mani­pu­lier­ten Schadensfällen
  • Wett­be­werbs­ver­stö­ßen, Mar­ken- und Produktpiraterie
  • Unter­halts­ver­fah­ren und ver­schwie­ge­nen Einkünften
  • Schuldner‑, Anschrif­ten- und Vermögensermittlungen
  • Zeu­gen- oder Per­so­nen­su­che für einen kon­kre­ten Rechtsstreit
  • Inter­na­tio­na­len Recher­chen mit Bezug zu einem deut­schen Verfahren

Mehr zu unse­ren Leis­tun­gen für Unter­neh­men fin­den Sie bei der Wirt­schafts­de­tek­tei Ber­lin, unter ande­rem zu Lohn­fort­zah­lungs­be­trug und Ver­si­che­rungs­be­trug.

Gren­zen und Risiken

Wann wer­den Detek­tiv­kos­ten eher nicht erstattet?

Die Aus­sich­ten ver­schlech­tern sich deut­lich, wenn einer oder meh­re­re der fol­gen­den Punk­te vorliegen:

  • Es gab vor der Beauf­tra­gung nur ein ungu­tes Gefühl, aber kei­ne doku­men­tier­ba­ren Tatsachen.
  • Der Auf­trag dien­te all­ge­mei­ner Vor­sor­ge, inter­ner Kon­trol­le oder Infor­ma­ti­ons­ge­win­nung ohne kon­kre­ten Prozessbezug.
  • Das glei­che Erkennt­nis­ziel wäre mit einer zumut­ba­ren, deut­lich güns­ti­ge­ren Maß­nah­me erreich­bar gewesen.
  • Die Obser­va­ti­on oder Recher­che ging zeit­lich, räum­lich oder inhalt­lich über das not­wen­di­ge Maß hinaus.
  • Die Kos­ten ste­hen außer Ver­hält­nis zur Bedeu­tung des Falls oder sind nicht trans­pa­rent aufgeschlüsselt.
  • Die Erkennt­nis­se wur­den mit rechts­wid­ri­gen Metho­den gewonnen.
  • Rech­nung, Leis­tungs­nach­wei­se, Auf­trag, Ver­dachts­grund­la­ge oder Ergeb­nis­be­richt las­sen sich nicht aus­rei­chend belegen.
Beson­de­re Vor­sicht bei Gesund­heits­da­ten und Ortungs­tech­nik: Das BAG hat mit Urteil vom 25.07.20248 AZR 225/​23 – klar­ge­stellt, dass die Doku­men­ta­ti­on des sicht­ba­ren Gesund­heits­zu­stands eines obser­vier­ten Arbeit­neh­mers Gesund­heits­da­ten im Sin­ne der DSGVO betref­fen kann. Heim­li­che GPS-Ortung ist eben­falls recht­lich hoch­ris­kant. Sol­che Maß­nah­men dür­fen nie­mals als Stan­dard­in­stru­ment behan­delt werden. 
Ber­lin, Bran­den­burg und weltweit

Inter­na­tio­na­le Ermitt­lun­gen und Kostenerstattung

Auch Ermitt­lun­gen im Aus­land kön­nen für einen deut­schen Rechts­streit not­wen­dig sein – etwa bei inter­na­tio­na­lem Betrug, Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen, ver­schwun­de­nen Schuld­nern, Zeu­gen im Aus­land oder grenz­über­schrei­ten­den Wett­be­werbs­ver­stö­ßen. Ihre Kos­ten sind jedoch nicht schon des­halb erstat­tungs­fä­hig, weil der Aus­lands­be­zug besteht.

Erfor­der­lich blei­ben ein kon­kre­tes Erkennt­nis­ziel, unmit­tel­ba­rer Ver­fah­rens­be­zug, ein wirt­schaft­lich ver­nünf­ti­ger Auf­wand und die Ein­hal­tung des Rechts am jewei­li­gen Ein­satz­ort. Bei einem Ver­fah­ren vor einem aus­län­di­schen Gericht bestimmt grund­sätz­lich das dort anwend­ba­re Ver­fah­rens- und Kos­ten­recht, ob und in wel­chem Umfang Ermitt­lungs­auf­wen­dun­gen ersetzt werden.

Die DD – Detek­tei Dud­zus koor­di­niert Ermitt­lun­gen von Ber­lin aus deutsch­land­weit und inter­na­tio­nal. Vor Beginn wer­den Ziel, recht­li­cher Rah­men, Ein­satz­weg und Kos­ten­stu­fen fest­ge­legt, damit unnö­ti­ge Maß­nah­men ver­mie­den und die Ergeb­nis­se nach­voll­zieh­bar doku­men­tiert werden.

Erstat­tungs­fä­hig­keit mitdenken

Was wir bereits vor dem ers­ten Ein­satz klären

  1. Ver­dachts­grund­la­ge sichern: Wel­che kon­kre­ten Tat­sa­chen lie­gen vor, wann wur­den sie bekannt und wie las­sen sie sich dokumentieren?
  2. Ermitt­lungs­ziel bestim­men: Wel­che Tat­sa­che muss bewie­sen, wider­legt oder für einen Rechts­streit auf­ge­klärt werden?
  3. Mil­des­tes geeig­ne­tes Mit­tel wäh­len: Wel­che Maß­nah­me ver­spricht belast­ba­re Erkennt­nis­se bei mög­lichst gerin­gem Ein­griff und Aufwand?
  4. Bud­get und Stu­fen fest­le­gen: Der Auf­trag wird soweit mög­lich in über­prüf­ba­re Ermitt­lungs­ab­schnit­te gegliedert.
  5. Doku­men­ta­ti­on vor­be­rei­ten: Auf­trag, Zeit­auf­wand, Tätig­kei­ten, Ergeb­nis­se und Kos­ten wer­den nach­voll­zieh­bar festgehalten.
  6. Anwalt­li­che Stra­te­gie ein­be­zie­hen: Bei lau­fen­den oder abseh­ba­ren Ver­fah­ren soll­te die Maß­nah­me mit der pro­zes­sua­len Stra­te­gie abge­stimmt werden.

Seit 1981 ermit­telt die DD – Detek­tei Dud­zus für Pri­vat­per­so­nen, Unter­neh­men, Ver­si­che­run­gen und Rechts­an­wäl­te. Unser Geschäfts­sitz liegt in Ber­lin-Tem­pel­hof; Ein­sät­ze erfol­gen in Ber­lin, Bran­den­burg, bun­des­weit und über ein inter­na­tio­na­les Ermitt­lungs­netz­werk auch im Ausland.

Häu­fig gestell­te Fragen

FAQ zur Erstat­tung von Detektivkosten

Wer muss den Detek­tiv zunächst bezahlen?

Auf­trag­ge­ber und Ver­trags­part­ner der Detek­tei blei­ben grund­sätz­lich zur Zah­lung ver­pflich­tet. Ein mög­li­cher Erstat­tungs­an­spruch gegen den Geg­ner ist davon getrennt und muss gege­be­nen­falls gericht­lich durch­ge­setzt werden.

Wer­den Detek­tiv­kos­ten bei einem gewon­ne­nen Pro­zess auto­ma­tisch erstattet?

Nein. Auch die obsie­gen­de Par­tei erhält nur die Kos­ten ersetzt, die das Gericht als not­wen­dig, unmit­tel­bar pro­zess­be­zo­gen und der Höhe nach ange­mes­sen ansieht. Eine voll­stän­di­ge Erstat­tung ist nicht garantiert.

Kön­nen bereits vor Kla­ge­er­he­bung ent­stan­de­ne Detek­tiv­kos­ten erstat­tungs­fä­hig sein?

Ja. Das setzt regel­mä­ßig vor­aus, dass ein kon­kre­ter Rechts­streit bereits abseh­bar war und die Ermitt­lun­gen gera­de sei­ner Vor­be­rei­tung dien­ten. All­ge­mei­ne Prü­fungs­kos­ten ohne unmit­tel­ba­ren Pro­zess­be­zug rei­chen nicht.

Muss die Obser­va­ti­on den Ver­dacht voll­stän­dig beweisen?

Nicht zwin­gend in jedem Fall. Ein für den Pro­zess rele­van­tes Ergeb­nis spricht deut­lich für die Not­wen­dig­keit. Ent­schei­dend bleibt aber grund­sätz­lich, ob die Beauf­tra­gung aus dama­li­ger Sicht auf kon­kre­ter Tat­sa­chen­grund­la­ge ver­tret­bar war. Im Arbeits­recht gel­ten für den Scha­dens­er­satz zusätz­li­che Anforderungen.

Muss ein Arbeit­neh­mer die Detek­tiv­kos­ten sei­nes Arbeit­ge­bers ersetzen?

Das kann der Fall sein, wenn ein kon­kre­ter Tat­ver­dacht bestand, die Maß­nah­me erfor­der­lich und recht­mä­ßig war und eine vor­sätz­li­che erheb­li­che Ver­trags­pflicht­ver­let­zung auf­ge­deckt wur­de. Die Kos­ten müs­sen not­wen­dig und ange­mes­sen sein; rei­ne Vor­sor­ge­kos­ten trägt der Arbeit­ge­ber selbst.

Sind Detek­tiv­kos­ten im Unter­halts­recht erstattungsfähig?

Sie kön­nen erstat­tungs­fä­hig sein, wenn sie zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung not­wen­dig, ver­hält­nis­mä­ßig und recht­mä­ßig waren. In Fami­li­en­sa­chen gel­ten jedoch beson­de­re Kos­ten­re­geln. Eine indi­vi­du­el­le anwalt­li­che Prü­fung ist des­halb unverzichtbar.

Wer­den erfolg­lo­se Ermitt­lun­gen nie­mals erstattet?

Ein aus­blei­ben­der Ermitt­lungs­er­folg schließt eine Erstat­tung nicht stets aus. Ent­schei­dend ist grund­sätz­lich die Sicht bei Auf­trags­er­tei­lung. Ohne ver­wert­ba­res Ergeb­nis wird die Dar­le­gung der Not­wen­dig­keit in der Pra­xis aller­dings häu­fig schwieriger.

Kön­nen Kos­ten inter­na­tio­na­ler Ermitt­lun­gen ersetzt werden?

Bei unmit­tel­ba­rem Bezug zu einem deut­schen Ver­fah­ren ist das grund­sätz­lich denk­bar. Für Pro­zes­se im Aus­land rich­tet sich die Erstat­tung nach dem dort maß­geb­li­chen Recht. Zusätz­lich müs­sen die Ermitt­lun­gen nach dem Recht des Ein­satz­staats zuläs­sig sein.

Kos­ten­freie Vorbesprechung

Bevor Kos­ten ent­ste­hen, prü­fen wir den Ermittlungsansatz

Schil­dern Sie uns ver­trau­lich, wel­che Tat­sa­chen bereits vor­lie­gen, wel­ches Beweis­ziel Sie ver­fol­gen und ob ein Gerichts­ver­fah­ren läuft oder bevor­steht. Wir bespre­chen den sinn­vol­len Ermitt­lungs­weg und die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten. Eine Zusa­ge der spä­te­ren Kos­ten­er­stat­tung ist damit nicht verbunden.

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Recht­li­cher Hinweis

Die­se Sei­te infor­miert all­ge­mein über die mög­li­che Erstat­tung von Detek­tiv­kos­ten. Sie ersetzt weder eine Rechts­be­ra­tung noch die Prü­fung des kon­kre­ten Sach­ver­halts. Recht­spre­chung und gesetz­li­che Rah­men­be­din­gun­gen kön­nen sich ändern. Ob Ermitt­lun­gen zuläs­sig, Ergeb­nis­se ver­wert­bar und Kos­ten erstat­tungs­fä­hig sind, ent­schei­det sich nach den Umstän­den des Ein­zel­falls. Über einen gel­tend gemach­ten Erstat­tungs­an­spruch ent­schei­det im Streit­fall das zustän­di­ge Gericht.

Aus­ge­wähl­te Rechtsquellen

Stand: 24. Juli 2026