Berufs­ord­nung für Detek­ti­ve und Ermitt­ler in Deutschland

Richt­li­ni­en für die Aus­übung des Detektivberufs


Grund­sätz­li­ches zu Standesregeln

Vie­le Berufs­stän­de haben Stan­des­re­geln. Das trifft auf Ärz­te, Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter und vie­le ande­re Beru­fe zu. So haben sich seri­ös arbei­ten­de Detek­ti­ve eben­falls Stan­des­re­geln gege­ben, weil sich nur so lang­fris­tig das Berufs­bild des Detek­tivs im öffent­li­chen Anse­hen nie­der­schla­gen kann.

Das hier zugrun­de­lie­gen­de Berufs­bild des Detek­tivs hat nichts mit Kauf­haus­de­tek­ti­ven zu tun, die dem Bewa­chungs­ge­wer­be zuzu­ord­nen sind. Die tat­säch­li­che Berufs­bild der Detek­ti­ve hat auch nur sehr wenig mit den Detek­ti­ven zu tun, die Sie als Zuschau­er aus dem Fern­se­hen ken­nen und viel­leicht lieben.

Eine der ältes­ten und in unse­rer Gesell­schaft bekann­te Form von Stan­des­re­geln stel­len die Ver­pflich­tun­gen aus dem “Eid des Hip­po­kra­tes” dar, wel­cher auch teil­wei­se als die ver­trag­li­che Über­nah­me von Pflich­ten auf­grund der Stan­des­zu­ge­hö­rig­keit gese­hen wird.

Stan­des­re­geln ergän­zen heu­te staat­li­che und sozia­le Nor­men. Stan­des­re­geln bin­den die die­sen unter­wor­fe­nen Per­so­nen oft­mals nicht nur wäh­rend der beruf­li­chen, son­dern auch bei außer­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten und regeln das erwar­te­te Verhalten.

Stan­des­re­geln sind münd­lich wei­ter­ge­ge­be­ne oder schrift­lich fixier­te Nor­men (Rechts­norm, Sozia­le Norm) oder geleb­te bzw. erwar­te­te Ver­hal­tens­wei­sen, wel­che zusam­men mit dem sons­ti­gen Stan­des­recht die Stan­des­ord­nung (Berufs­ord­nung) bil­den. Dabei wird in ver­schie­de­ne Wir­kun­gen der Stan­des­re­geln unterschieden:

  • die inne­re Wir­kung von Stan­des­re­geln kann fest­le­gen, wie sich die Stan­des­an­ge­hö­ri­gen unter­ein­an­der und hin­sicht­lich der Vereinigung/​Unternehmen/​Behörde zu ver­hal­ten haben,
  • äuße­re Wir­kung, durch wel­che das Ver­hal­ten der Stan­des­an­ge­hö­ri­gen gegen­über ande­ren Per­so­nen (nicht-Stan­des­an­ge­hö­ri­gen, Behör­den, Gerich­ten etc.) gere­gelt wird,
  • außen­ste­hen­den Per­so­nen die­nen die Stan­des­re­geln als Weg­wei­ser für die (meist hoch gesteck­ten) Zie­le und der Kom­pe­tenz der Mit­glie­der (z. B. bei Beam­ten, Gerichts­sach­ver­stän­di­gen, den Jour­na­lis­ten, der Ban­ken etc.).

Für den Berufs­stand der Detek­ti­ve wur­den bereits vor Jahr­zehn­ten Stan­des­re­geln schrift­lich fixiert, die wir Ihnen hier zum bes­se­ren Ver­ständ­nis unse­rer Tätig­keit wie­der­ge­ben. Die­se Stan­des­re­geln ent­spre­chen im Regel­fall mehr oder weni­ger bin­den­den Ver­hal­tens­vor­ga­ben, auch wenn sie kei­ne Mit­glie­der einer ent­spre­chen­den Ver­ei­ni­gung sind.

PRÄAMBEL

Der Detek­tiv – im Sin­ne der Gewer­be­ord­nung ein Gewer­be­trei­ben­der – genießt in sei­ner Berufs­aus­übung kei­ne gesetz­li­chen Vor- oder Son­der­rech­te. Er übt kei­ne amt­li­chen und hoheit­li­chen Funk­tio­nen aus. Sei­ne beruf­li­chen Rech­te und Pflich­ten erge­ben sich aus den für die All­ge­mein­heit gel­ten­den Geset­zen und Ver­ord­nun­gen sowie der hier­aus ent­wi­ckel­ten Recht­spre­chung. Auf­grund sei­ner beruf­li­chen Auf­ga­ben und Tätig­kei­ten nimmt er eine mit hoher Ver­ant­wor­tung ver­bun­de­ne Ver­trau­ens- und Son­der­stel­lung im Rechts‑, Gesell­schafts- und Wirt­schafts­le­ben ein. Alle recht­li­chen Arbeits­grund­la­gen des Detek­tivs haben pri­va­ten Cha­rak­ter. Die­se pri­va­te Rechts­stel­lung befreit vom Straf­ver­fol­gungs­zwang, wie er den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den auf­er­legt ist. In sei­ner Berufs­aus­übung dient der Detek­tiv in der Wahr­neh­mung der berech­tig­ten und recht­li­chen Inter­es­sen sei­ner Auf­trag­ge­ber der Wahr­heits­fin­dung und damit dem Recht.

Die Stel­lung des Detek­tivs und sei­ne Berufs­aus­übung wer­den in Ergän­zung der ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und Ver­ord­nun­gen durch nach­ste­hen­de Berufs­ord­nung gere­gelt. Die­se Richt­li­ni­en geben die der­zeit gel­ten­de Stan­des­auf­fas­sung wieder.

Der Detek­tiv wird durch die­se Richt­li­ni­en nicht von der Pflicht ent­bun­den, sein Han­deln in eige­ner Ver­ant­wor­tung zu bestim­men. Er hat in stan­des­recht­li­chen Fra­gen sein Ver­hal­ten nach dem Geist der in den Richt­li­ni­en erkenn­ba­ren Stan­des­auf­fas­sung ein­zu­rich­ten. Er hat jeden Anschein eines Han­delns gegen die Berufs­ord­nung zu vermeiden.

Die­se Berufs­ord­nung gilt auch für Ange­stell­te und freie Mit­ar­bei­ter im Detektivberuf.

Die DD-Detek­tei Dud­zus Sma­ve­do UG ist seit sei­ner Grün­dung 1981 nie Mit­glied in einem Berufs­ver­band gewe­sen. Unge­ach­tet des­sen erken­nen wir die nach­ste­hen­den Stan­des- und Berufs­pflich­ten unein­ge­schränkt an.

§ 1 – Gewis­sen­haf­tig­keit und Sorgfalt
Der Detek­tiv hat sei­nen Beruf nach bes­tem Wis­sen und Kön­nen und der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns auszuüben.

§ 2 – Inten­si­tät detek­ti­vi­scher Erledigung
Der Detek­tiv hat die ihm anver­trau­te Wahr­neh­mung berech­tig­ter Inter­es­sen sei­ner Auf­trag­ge­ber nach bes­ter Sach­kun­de, mit Ent­schie­den­heit und höchs­ter Objek­ti­vi­tät und unter Aus­schöp­fung aller zur Ver­fü­gung ste­hen­den zuläs­si­gen Mit­tel und Mög­lich­kei­ten zu ver­fol­gen. Der Detek­tiv muss bei sei­nen Hand­lun­gen stets die Inter­es­sen­la­ge des Auf­trag­ge­bers beach­ten und alles ver­mei­den, was die Rechts­po­si­ti­on des Auf­trag­ge­bers gefähr­den könnte.

§ 3 – Pflicht zur Fortbildung
Der Detek­tiv hat sich durch sorg­fäl­ti­ges und lau­fen­des Stu­di­um der ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, der Recht­spre­chung und der berufs­be­zo­ge­nen Fach­li­te­ra­tur über sei­ne Rech­te und Pflich­ten bei der Berufs­aus­übung sowie neue Erkennt­nis­se, Metho­den, wis­sen­schaft­li­che und tech­ni­sche Hilfs­mit­tel für die Berufs­aus­übung zu unter­rich­ten. Ein Detek­tiv, der dies unter­lässt, nimmt eine Gefähr­dung der Inter­es­sen sei­ner Auf­trag­ge­ber in Kauf und ver­letzt somit sei­ne Berufs­pflich­ten. Bei Ver­stö­ßen gegen Berufs­pflich­ten schützt Unkennt­nis nicht.

§ 4 – Verschwiegenheitspflicht
Der Detek­tiv ist Ver­trau­en­s­trä­ger. Er ist in Auf­trags­sa­chen zu voll­kom­me­ner Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet, soweit Vor­schrif­ten des Straf­rechts dem nicht ent­ge­gen­ste­hen. Das glei­che gilt im Ver­hält­nis zu ver­trau­li­chen Infor­ma­ti­ons­quel­len, Gewährs­leu­ten und Aus­kunfts­per­so­nen. Soweit Infor­ma­ti­ons­quel­len gegen­über ver­trau­li­che Behand­lung oder Geheim­hal­tung zuge­si­chert wur­de, ist dies strikt ein­zu­hal­ten. Daher sind sol­che Zusi­che­run­gen zu unter­las­sen, wenn ihre Ein­hal­tung nicht gewähr­leis­tet ist.

In Pro­zess­sa­chen oder Auf­trags-Sachen, bei denen pro­zes­sua­le Wei­te­run­gen zu erwar­ten sind, darf nur sol­chen Infor­ma­ti­ons­quel­len und Aus­kunfts­per­so­nen Ver­trau­lich­keit zuge­si­chert wer­den, auf die als Zeu­ge oder Beweis­mit­tel ver­zich­tet wer­den kann, ohne die Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers zu gefähr­den. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht bleibt auch über die Auf­trags­er­le­di­gung hin­aus bestehen und gilt auch gegen­über Ange­hö­ri­gen und Ver­wand­ten des Detek­tivs. Der Detek­tiv ist ver­pflich­tet, sorg­fäl­tig abzu­wä­gen, ob und in wel­chem Umfang die mit der Bear­bei­tung befass­ten Mit­ar­bei­ter unter­rich­tet wer­den dürfen.

§ 5 – Anschein amt­li­cher Funktionen
In der Berufs­aus­übung und in sei­nem Auf­tre­ten hat der Detek­tiv den Anschein amt­li­cher und hoheit­li­cher Funk­tio­nen zu unterlassen.

§ 6 – Zeu­gen­be­ein­flus­sung vermeiden
Bei der Befra­gung von Per­so­nen bzw. Zeu­gen ist eine unzu­läs­si­ge Beein­flus­sung zu unterlassen.

§ 7 – Schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit, Pres­se, Funk und Fernsehen
Jede schrift­stel­le­ri­sche und red­ne­ri­sche Tätig­keit des Detek­tivs hat unter Berück­sich­ti­gung der Belan­ge des gesam­ten Berufs­stan­des sach­lich und wür­dig zu sein. Das glei­che gilt für das Auf­tre­ten gegen­über den Medien.

§ 8 – Beach­tung der Diskretionspflicht
Bei Mit­wir­kung an Ver­öf­fent­li­chun­gen (mit Aus­nah­me rei­ner Fach­li­te­ra­tur) über beruf­li­che Tätig­keit sind strengs­te Maß­stä­be der Dis­kre­ti­ons­pflicht anzu­wen­den, wobei sich aus Grün­den der Kol­le­gia­li­tät und im Inter­es­se des Berufs­stan­des die Ver­pflich­tung zur Ver­schwie­gen­heit auch auf detek­ti­vi­sche Arbeits­wei­sen, Metho­den und Hilfs­mit­tel erstreckt.

§ 9 – Auf­tre­ten und Erscheinung
Der Detek­tiv hat sich inner­halb und außer­halb des Berufs durch vor­bild­li­ches Auf­tre­ten und unter gleich­zei­ti­ger Beach­tung sei­ner äuße­ren Erschei­nung stets des Ver­trau­ens und der Ach­tung wür­dig zu erwei­sen, die sein Beruf erfordert

§ 10 – Unzu­läs­si­ge Wei­sun­gen von Auftraggebern
Eine Wei­sung des Auf­trag­ge­bers recht­fer­tigt nicht einen Ver­stoß des Detek­tivs gegen die Berufsordnung.

§ 11 – Kollegialität
Die Stan­des­pflicht der Kol­le­gia­li­tät ver­bie­tet dem Detek­tiv, das Anse­hen des Berufs­stan­des durch sein Ver­hal­ten und/​oder man­gel­haf­te Auf­trags­er­le­di­gung zu gefähr­den. Bei einem Wider­streit zwi­schen kol­le­gia­ler Rück­sicht­nah­me und den Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers gebührt den Inter­es­sen des letz­te­ren der Vor­rang. Unsach­li­che Angrif­fe gegen Kol­le­gen sind Ver­stö­ße gegen die Berufsordnung

§ 12 – Auf­trags­be­ar­bei­tung unter Kollegen
Die Stan­des­pflicht der Kol­le­gia­li­tät gebie­tet, Kol­le­gen­auf­trä­ge ter­min­ge­recht und mit der glei­chen Sorg­falt wie in eige­nen Auf­trags­sa­chen unter gleich­zei­ti­ger Gewäh­rung der im Kol­le­gi­al­ver­kehr übli­chen Kos­ten­tei­lung zu bear­bei­ten. Auch im Kol­le­gi­al­ver­kehr ist erfor­der­li­chen­falls bei Auf­trags­er­tei­lung ein ange­mes­se­ner Kos­ten­vor­schuss zu leis­ten. Kos­ten­rech­nun­gen im Kol­le­gi­al­ver­kehr sind grund­sätz­lich nach Auf­trags­er­le­di­gung zahl­bar. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind zulässig

Maß­nah­men gegen Kollegen:

§ 13 – Hin­weis­pflicht bei Ver­stö­ßen gegen die Berufsordnung
Jeder Detek­tiv hat dar­auf zu ach­ten, dass auch ande­re Kol­le­gen die Berufs­ord­nung nicht ver­let­zen. Glaubt ein Detek­tiv, dass ein Kol­le­ge stan­des­wid­rig han­delt, soll er ihn auf den Ver­stoß gegen die Berufs­ord­nung hinweisen.

§ 14 – Maß­nah­men gegen Kollegen
Bleibt der kol­le­gia­le Hin­weis ohne unmit­tel­ba­ren Erfolg, ist eine schrift­li­che Beschwer­de mit dem Ersu­chen um Abhil­fe oder Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men an den Vor­stand des Berufs­ver­ban­des zulässig.

§ 15 – Prü­fung und Abhilfe
Die zustän­di­gen Orga­ne des Berufs­ver­ban­des sind zu unver­züg­li­cher Prü­fung des Sach­ver­hal­tes und der erfor­der­li­chen Abhil­fe verpflichtet.

§ 16 – Strafanzeige
Bevor ein Detek­tiv in eige­ner Sache gegen einen Kol­le­gen Straf­an­zei­ge erstat­tet oder Pri­vat­kla­ge erhebt, hat er den Vor­stand des Berufs­ver­ban­des zu unter­rich­ten, damit die­ser gege­be­nen­falls ein­grei­fen kann. Das glei­che gilt für Zivil­kla­gen unter Kollegen.

§ 17 – Strei­tig­kei­ten unter Kollegen
Bei sons­ti­gen Strei­tig­kei­ten unter Kol­le­gen sind die Betei­lig­ten ver­pflich­tet, den Ver­such einer güt­li­chen Eini­gung zu machen und erfor­der­li­chen­falls dabei Kol­le­gen ihres Ver­trau­ens hin­zu­zu­zie­hen. Bleibt der Ver­such einer güt­li­chen Eini­gung erfolg­los, so haben die Betei­lig­ten den Vor­stand ihres Berufs­ver­ban­des um Ver­mitt­lung zu ersuchen.

Beschwer­de­ver­fah­ren:

§ 18 – Aus­kunfts­ver­pflich­tung im Beschwerdeverfahren
In Auf­sichts- und Beschwer­de­sa­chen sind die auf die­se Berufs­ord­nung ver­pflich­te­ten Detek­ti­ve ange­wie­sen, dem Vor­stand des Berufs­ver­ban­des oder einem beauf­trag­ten Mit­glied des Vor­stan­des frist­ge­mäß Aus­kunft zu geben und auf Ver­lan­gen die Hand­ak­te vorzulegen.

§ 19 – Ent­bin­dung von der Schweigepflicht
Bei der Beschwer­de eines Kol­le­gen oder Auf­trag­ge­bers über Ver­hal­ten, Arbeits­aus­füh­rung oder Preis­ge­stal­tung eines Detek­tivs, soll die­ser von sei­ner Schwei­ge­pflicht ent­bun­den und ihm Gele­gen­heit gege­ben wer­den, sein Ver­hal­ten zu begründen.

§ 20 – Geheimhaltungspflicht
Die prü­fen­den Orga­ne sind zur Geheim­hal­tung der im Ver­lauf der Prü­fung bekannt gewor­de­nen Tat­sa­chen ver­pflich­tet, die unter das Ver­schwie­gen­heits­ge­bot des betei­lig­ten Detek­tivs zu sei­nem jewei­li­gen Auf­trag­ge­ber fal­len oder ein Betriebs­ge­heim­nis darstellen.

§ 21 – Unter­rich­tungs­pflicht bei Män­geln in der Auftragsbearbeitung
Wer­den im Kol­le­gi­al­ver­kehr Män­gel in der Auf­trags­er­le­di­gung fest­ge­stellt, die unzu­rei­chen­de Sach­kun­de, Ver­let­zung der Berufs­ord­nung oder Fahr­läs­sig­keit in der Aus­füh­rung des erteil­ten Auf­tra­ges erken­nen las­sen, so ist im Inter­es­se des Berufs­stan­des der Vor­stand des Berufs­ver­ban­des schrift­lich mit dem Antrag auf Abhil­fe zu unterrichten.

§ 22 – Grün­de für Disziplinarmaßnahmen
Män­gel in der Auf­trags­er­le­di­gung im Kol­le­gi­al­ver­kehr, Ver­stö­ße gegen die Berufs­ord­nung, unkol­le­gia­les Ver­hal­ten, Hand­lun­gen, die Ruf und Anse­hen des Berufs­stan­des gefähr­den sowie Strei­tig­kei­ten, die nicht im Sin­ne des § 17 der Berufs­ord­nung zu schlich­ten waren, berech­ti­gen zur Beschwer­de und zum Antrag auf Disziplinarmaßnahmen.

§ 23 – Kollegialbeschwerden
Kol­le­gi­al­be­schwer­den sind schrift­lich und rechts­ver­bind­lich unter­zeich­net in drei­fa­cher Aus­fer­ti­gung an den Vor­stand des Berufs­ver­ban­des zu rich­ten. Die zustän­di­gen Orga­ne des Vor­stan­des sind in allen Beschwer­de­fäl­len (Kol­le­gi­al­be­schwer­den und Beschwer­den Drit­ter) ver­pflich­tet, dem Kol­le­gen, gegen den sich die Beschwer­de rich­tet, den Inhalt der Beschwer­de bekannt zuge­ben und ihn unter ange­mes­se­ner Frist­set­zung zur Stel­lung­nah­me auf­zu­for­dern und den Tat­be­stand sach­lich und unpar­tei­isch zu prüfen.

§ 24 – Ausschluss
Wer­den begrün­de­te sach­li­che und per­sön­li­che Män­gel fest­ge­stellt, haben die zustän­di­gen Orga­ne des Vor­stan­des pflicht­ge­mäß zu prü­fen, ob Per­son, Berufs­er­fah­rung und Betriebs­füh­rung des Kol­le­gen, gegen den sich die Beschwer­de rich­tet, die Gewähr für eine umge­hen­de Abhil­fe fest­ge­stell­ter Män­gel bie­ten. Ergibt die Prü­fung schwer­wie­gen­de, ins­be­son­de­re grob fahr­läs­si­ge, bedingt vor­sätz­li­che oder vor­sätz­li­che Ver­let­zun­gen der beruf­li­chen Sorg­falts­pflicht und/​oder Ver­trags­treue oder ande­re, das Anse­hen des Berufs­stan­des schä­di­gen­de Hand­lun­gen oder Unter­las­sun­gen, ist im Inter­es­se der Sau­ber­hal­tung des Berufs­stan­des das Aus­schluss­ver­fah­ren aus dem Berufs­ver­band zulässig.

§ 25 – Anfor­de­run­gen an das Ver­hal­ten des Detek­tivs bei Behör­den und Gericht
Bei sei­nem per­sön­li­chen und schrift­li­chen Ver­kehr mit Behör­den und Gerich­ten in Auf­trags­sa­chen und eige­nen Ange­le­gen­hei­ten muss sich der Detek­tiv stets bewusst sein, dass er mit sei­nem Auf­tre­ten nicht nur sich selbst, son­dern sei­nen Berufs­stand reprä­sen­tiert. Das glei­che gilt in ver­stärk­tem Maße für das Auf­tre­ten des Detek­tivs als Zeu­ge vor Gericht. Er muss sich dabei stets bewusst sein, dass an Wahr­heits­ge­halt, Genau­ig­keit und Voll­stän­dig­keit sei­ner Bekun­dun­gen Gerich­te und Öffent­lich­keit höhe­re Anfor­de­run­gen stel­len, als an die Bekun­dun­gen ande­rer Zeugen.

§ 26 – Bei Aus­kunfts­er­su­chen sind recht­li­che Bestim­mun­gen zu beachten
Bei Aus­kunfts­er­su­chen an Gerich­te, Behör­den, Amts­per­so­nen, Rechts­an­wäl­te und Ärz­te sind die jewei­li­gen zu Amts- und Berufs­ver­schwie­gen­heit ver­pflich­ten­den Vor­schrif­ten und Stan­des­re­geln zu beachten.

§ 27 – Beach­tung der Fol­gen bei Infor­ma­tio­nen von Beamten
Mit Aus­nah­me der straf­ba­ren Nicht­an­zei­ge dro­hen­der Ver­bre­chen gemäß § 138 StGB, besteht für den Detek­tiv kei­ne Ver­pflich­tung, Delik­te im Sin­ne des Straf­ge­setz­bu­ches oder ande­rer Geset­ze den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den anzu­zei­gen, soweit nicht damit der Tat­be­stand einer Bei­stands­leis­tung zu Ver­ge­hen oder Ver­bre­chen (§ 257 StGB) erfüllt ist. Im Ver­kehr mit Orga­nen der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den ist den zwin­gen­den Vor­schrif­ten des § 163 StPO (Lega­li­täts­prin­zip) Rech­nung zu tra­gen. Daher ist bei
Mit­tei­lun­gen an die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den stets zu prü­fen, ob die zwangs­läu­fi­gen Fol­gen einer sol­chen Mit­tei­lung (Aus­lö­sung amt­li­cher Auf­klä­rungs- und Ver­fol­gungs­tä­tig­keit) im Inter­es­se des Auf­trag­ge­bers liegen.

§ 28 – Ein­schal­tung des Berufs­ver­ban­des bei behörd­li­chen Beanstandungen
Bei unbe­grün­det erschei­nen­den behörd­li­chen Bean­stan­dun­gen der Berufs­aus­übung sowie bei wesent­li­chen Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen Behör­den und Detek­tiv zu Berufs­fra­gen, soll der Detek­tiv sei­ne Rech­te mit Bestimmt­heit, jedoch in sach­li­cher und ein­wand­frei­er Form, ver­tre­ten. Erfor­der­li­chen­falls ist der Berufs­ver­band zur Klä­rung und Ver­mitt­lung einzuschalten.

§ 29 – Geschäfts­be­din­gun­gen und Auftragsvereinbarungen
Geschäfts­be­din­gun­gen und Auf­trags­ver­ein­ba­run­gen, die gegen die Grund­sät­ze von Treu und Glau­ben oder die guten Sit­ten ver­sto­ßen, sind stan­des­wid­rig. Zweck­mä­ßig ist die Ver­wen­dung der vom Berufs­ver­band her­aus­ge­ge­be­nen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. In Zwei­fels­fra­gen erteilt der Vor­stand des Berufs­ver­ban­des Auskunft.

§ 30 – Dienst­ver­trag­li­che Regelungen
Der Detek­tiv übt eine ent­gelt­li­che Geschäfts­be­sor­gung aus und zwar als Inhalt eines Dienst­ver­tra­ges. Für Auf­trag und Auf­trags­aus­füh­rung gel­ten die §§ 611 ff. BGB (Dienst­ver­trag) und die §§ 663 ff. BGB (Auf­trag).

§ 31 – Vollmacht
Die Voll­macht des Detek­tivs für sein Tätig wer­den wird allein vom berech­tig­ten Inter­es­se des Auf­trag­ge­bers bestimmt. Die Voll­macht kann nicht über den Rah­men der Wahr­neh­mung der berech­tig­ten Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers hinausgehen.

§ 32 – Prü­fung des berech­tig­ten Interesses
Der Detek­tiv hat sich das berech­tig­te Inter­es­se des Auf­trag­ge­bers mit größt­mög­li­cher Sorg­falt glaub­haft dar­le­gen zu las­sen. Ins­be­son­de­re sind die Bestim­mun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (§ 29 Abs. 2) und der Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze zu beachten.

§ 33 – Gefahr des Missbrauchs
Die Bear­bei­tung von Auf­trä­gen, die bei Anwen­dung geschäfts­üb­li­cher Sorg­falt die Gefahr einer gesetz- und/​oder ver­fas­sungs­wid­ri­gen Ver­wen­dung der Bericht­erstat­tung erken­nen lässt, ist unzu­läs­sig und grob stan­des­wid­rig. Der Detek­tiv hat sich gegen Miss­brauch sei­ner Tätig­kei­ten, Mit­tei­lun­gen und Berich­te durch ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen bei Auf­trags­er­tei­lung zu sichern.

§ 34 – Auftragsbestätigung
Auf­trä­ge sind unter Hin­weis auf die Geschäfts­be­din­gun­gen in der Regel zu bestä­ti­gen. Aus­nah­men sind zulässig.

§ 35 – Auftragsablehnung
Wird ein Auf­trag nicht ange­nom­men, ist der Detek­tiv ver­pflich­tet, dies unver­züg­lich dem Auf­trag­ge­ber anzuzeigen.

§ 36 – Sach­kun­di­ge Auftragsausführung
Wenn ein Detek­tiv erkennt, dass die sach­kun­di­ge Aus­füh­rung eines Auf­tra­ges man­gels auf­trags­er­for­der­li­cher Spe­zi­al­kennt­nis­se, Fach­kun­de, per­sön­li­cher oder tech­ni­scher Hilfs­mit­tel in Fra­ge steht, ist er gehal­ten, geeig­ne­te Fach­kol­le­gen (auf Kol­le­gi­al­ba­sis) her­an­zu­zie­hen oder den Auf­trag abzu­leh­nen. Ein Detek­tiv, der anders han­delt, nimmt zumin­dest grob fahr­läs­sig, wenn nicht vor­sätz­lich, eine Gefähr­dung der Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers in Kauf. Sol­ches Ver­hal­ten ist standeswidrig.

§ 37 – Pünkt­lich­keit, Zuverlässigkeit
Getrof­fe­ne Ver­ein­ba­run­gen sind pünkt­lich ein­zu­hal­ten. Ver­ein­bar­te Ter­mi­ne, ins­be­son­de­re in Pro­zess­sa­chen, sind einzuhalten.

§ 38 – Schweigepflicht
Hier gilt das unter § 4 und unter § 26 Ausgeführte.

§ 39 – Treueverhältnis
Das Ver­hält­nis zwi­schen Detek­tiv und Auf­trag­ge­ber ist ein Treue­ver­hält­nis. Des­halb ist die Annah­me oder Bei­be­hal­tung eines Auf­tra­ges in allen Fäl­len aus­ge­schlos­sen, in denen die­ses Treue­ver­hält­nis nicht besteht.

§ 40 – Interessenkollision
Der Detek­tiv darf nicht tätig wer­den, wenn er für eine ande­re Par­tei in der­sel­ben Sache im ent­ge­gen­ge­setz­ten Inter­es­se tätig ist oder war. Bei Inter­es­sen­kol­li­si­on ist ein Auf­trag abzulehnen.

§ 41 – Wahrheit
Der Detek­tiv ist sei­nem Auf­trag­ge­ber gegen­über zu unbe­ding­ter Wahr­heit ver­pflich­tet. Das Schutz­in­ter­es­se ver­trau­li­cher Infor­ma­ti­ons­quel­len ist jedoch zu beach­ten (sie­he § 4).

§ 42 – Berichterstattung
Die Berich­te des Detek­tivs sind sach­lich und objek­tiv abzu­fas­sen, so dass sie rich­ter­li­cher Prü­fung stand­hal­ten und die Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen vor Gerich­ten beei­det wer­den kön­nen. Die Berich­te sind in der Regel schrift­lich zu erstat­ten. Aus­nah­men sind zuläs­sig. Die Bericht­erstat­tung hat klar, über­sicht­lich, sti­lis­tisch ein­wand­frei und frei von Feh­lern zu erfol­gen. Ermitt­lungs­be­rich­te sind klar und unmiss­ver­ständ­lich zu for­mu­lie­ren, so dass sich auch Per­so­nen ohne Sach­kun­de ein kla­res Bild machen kön­nen. Schluss­fol­ge­run­gen und Mut­ma­ßun­gen müs­sen von Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen deut­lich erkenn­bar unter­schie­den werden.

§ 43 – Genauigkeit
Bei Beob­ach­tungs- bezie­hungs­wei­se Obser­va­ti­ons­auf­trä­gen sind grund­sätz­lich genaue Zeit­be­rich­te zu fer­ti­gen, die Auf­schluss über den gesam­ten Ver­lauf der Tätig­keit geben. Orts­be­zeich­nun­gen, Namen und Anschrif­ten sind voll­stän­dig und genau anzu­füh­ren. Licht­bil­der und ande­re Beweis­mit­tel sind erfor­der­li­chen­falls beizufügen

§ 44 – Freie Preisvereinbarung
Die Preis­ge­stal­tung zwi­schen Detek­tiv und Auf­trag­ge­ber unter­liegt grund­sätz­lich der frei­en Ver­ein­ba­rung. Die Preis­ge­stal­tung und Aus­la­ge­n­er­stat­tung soll den jewei­li­gen Leis­tun­gen und Zeit­auf­wen­dun­gen bei der Auf­trags­durch­füh­rung, den ört­li­chen, per­sön­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Ver­hält­nis­sen sowie dem Erfolgs­wert ange­passt sein.

§ 45 – Schrift­li­che Kos­ten­ver­ein­ba­rung, Vorschuss
Bei Auf­trags­an­nah­me sind kla­re und unmiss­ver­ständ­li­che schrift­li­che Kos­ten­ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen. Der Detek­tiv ist berech­tigt, Auf­trags­an­nah­me und ‑aus­füh­rung von der Ent­rich­tung eines ange­mes­se­nen Kos­ten­vor­schus­ses abhän­gig zu machen.

§ 46 – Honorargestaltung
Geschäfts­üb­lich ist die Ver­gü­tung gemäß Zeit­auf­wand unter Hin­zu­zie­hung der beleg­ten sach­dien­li­chen Auf­wen­dun­gen und Aus­la­gen oder aber die Ver­ein­ba­rung eines Pau­schal­ho­no­rars. Die Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­ho­no­rars ist zuläs­sig, wenn auch von der Sache her unna­tür­lich, da sich der Detek­tiv für einen Erfolg sei­ner Tätig­keit nicht ver­bür­gen kann.

§ 47 – Stan­des­wid­ri­ge Kostenvereinbarungen
Kos­ten­ver­ein­ba­run­gen unter Aus­nut­zung der Not­la­ge, des Leicht­sinns oder der Uner­fah­ren­heit des Auf­trag­ge­bers sind stan­des­wid­rig. Stan­des­wid­rig han­delt der Detek­tiv, wenn er sich oder einem Drit­ten für die Leis­tung Ver­mö­gens­vor­tei­le ver­spre­chen oder gewäh­ren lässt, die den Wert der Leis­tung unver­hält­nis­mä­ßig über­stei­gen, so dass sie in auf­fäl­li­gem Miss­ver­hält­nis zu der Leis­tung stehen.

§ 48 – Ange­mes­sen­heit der Preisgestaltung
Die Preis­ge­stal­tung und Hono­rar­ver­ein­ba­rung hat der Dienst­leis­tung ent­spre­chend ange­mes­sen zu sein. Als Richt­schnur die­nen die von der Recht­spre­chung bei Kos­ten­er­stat­tungs­ver­fah­ren ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze und die dabei als ange­mes­sen erkann­ten Beträ­ge. Aus­kunft hier­zu erteilt der Vor­stand des Berufsverbandes.

§ 49 – Preis­ge­stal­tung, Rechnungslegung
Bei Preis­ge­stal­tung und Rech­nungs­le­gung ist klar abzu­gren­zen zwischen:

  • a) Hono­rar,
  • b) sach­dien­li­chem Aufwand
  • c) sacher­for­der­li­chen Aus­la­gen (Ver­pfle­gung, Über­nach­tung) und Reise.

Zum sach­dien­li­chen Auf­wand zäh­len der Ein­satz von Kraft­fahr­zeu­gen und tech­ni­schen Hilfs­mit­teln sowie sacher­for­der­li­che Bar­aus­la­gen und Auf­wen­dun­gen im Sin­ne von Ver­trau­ens­spe­sen. Hono­rar- und Kos­ten­ab­rech­nun­gen sind detail­liert und nach­voll­zieh­bar aufzustellen.

§ 50 – Fahrzeugeinsatz
Für den Ein­satz von Fahr­zeu­gen sind für Fahr­stre­cken Kilo­me­ter­sät­ze zu vereinbaren.

Bei ste­hen­dem Ein­satz von Kraft­fahr­zeu­gen ist eine nach Zeit zu bemes­sen­de Pau­scha­le für den Kraft­fahr­zeug­ein­satz zuläs­sig, sofern der Kraft­fahr­zeug­ein­satz nicht bereits beim Stun­den- oder Tages­satz des Detek­tivs Berück­sich­ti­gung gefun­den hat.

§ 51 – Ein­satz tech­ni­scher Hilfsmittel
Die Kos­ten­be­rech­nung für Ein­satz tech­ni­scher Hilfs­mit­tel, wie z. B. Foto­ka­me­ra, Video­ka­me­ra, Video­über­wa­chungs­an­la­gen, Mobil­funk­an­la­gen usw. unter­liegt frei­er Vereinbarung.

§ 52 – Werbung
Der Detek­tiv darf sich aller markt­üb­li­chen Wer­be­me­dia bedie­nen. Jedoch sind hin­sicht­lich seriö­ser und sach­li­cher Aus­ge­stal­tung sowie unbe­ding­ter Wahr­heits­treue vom Inhalt her stren­ge Maß­stä­be anzu­le­gen. Jeder Anschein unlau­te­rer Wer­bung i. S. der §§ 1 und 3 UWG ist zu unter­las­sen. Die­ses Gebot erstreckt sich auch auf die Ver­wen­dung unan­ge­mes­se­ner, irre­füh­ren­der und/​oder unse­riö­ser Fir­men­be­zeich­nun­gen. Glei­ches gilt auch für die Aus­ge­stal­tung von Brief­bo­gen, Geschäfts­kar­ten und Stempeln.

§ 53 – Unzu­läs­si­ge Angaben
Die Anga­be von Ämtern in Berufs­ver­bän­den ist für Wer­be­zwe­cke und im Geschäfts­ver­kehr grund­sätz­lich unzulässig.

§ 54 – Erwünsch­te Hinweise
Emp­foh­len wird der Hin­weis auf die Mit­glied­schaft in Berufs­ver­bän­den, die den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen (Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter) entsprechen.

§ 55 – Unzu­läs­si­ge Titelverwendung
Unter­sagt ist die Füh­rung und Ver­wen­dung unzu­läs­si­ger und ima­gi­nä­rer Titel (ins­be­son­de­re in- und aus­län­di­sche Dienst­gra­de aus dem mili­tä­ri­schen und poli­zei­li­chen Bereich) sowie die Bezeich­nung Diplom-Detektiv.

§ 56 – Per­sön­li­che Freiheit
Der Detek­tiv muss sich in sei­nem Ver­hält­nis zum Per­so­nal und zu sei­nen Mit­ar­bei­tern völ­li­ge per­sön­li­che und wirt­schaft­li­che Frei­heit und Unab­hän­gig­keit erhalten.

§ 57 – Gewissenhaftigkeit
Der Detek­tiv ist bei Aus­wahl, Anlei­tung und Auf­sicht über Per­so­nal und Mit­ar­bei­ter zu größ­ter Sorg­falt und Gewis­sen­haf­tig­keit verpflichtet.

§ 58 – Sorgfalt
Mit­ar­bei­ter und Per­so­nal sind schrift­lich zur Beach­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und der Regeln zur Berufs­ord­nung zu ver­pflich­ten. Der Detek­tiv ist gehal­ten, die dienst­li­chen Ver­rich­tun­gen sei­ner Mit­ar­bei­ter mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns zu überwachen.

§ 59 Haftung
Im Ver­hält­nis zu Per­so­nal und Mit­ar­bei­tern sind ins­be­son­de­re die Vor­schrif­ten der § 278 und § 831 BGB zu beachten.

§ 60 Vorbild
Der Detek­tiv hat sei­nem Per­so­nal und sei­nen Mit­ar­bei­tern ein gutes Vor­bild und ein gerech­ter, wohl­wol­len­der Vor­ge­setz­ter zu sein. Dies beinhal­tet ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Sorg­falt und Umsicht in der dienst­li­chen Anlei­tung sowie der fach­li­chen Fort­bil­dung der Mitarbeiter.

§ 61 – Sozia­le Sicherheit
Der Detek­tiv ist ver­pflich­tet, mit Sorg­falt sei­nen Ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men, die der sozia­len Sicher­heit der Mit­ar­bei­ter die­nen. Hier­zu zäh­len die Maß­nah­men zum Schutz von Leben und Gesund­heit und die gesetz­li­chen Unfallverhütungsvorschriften.

§ 62 – Treueverhältnis
An das Treue­ver­hält­nis der ange­stell­ten und frei­en Mit­ar­bei­ter gegen­über dem Detek­tiv sind stren­ge Anfor­de­run­gen zu stel­len. Das Treue­ver­hält­nis, das auch bei gele­gent­li­cher Mit­ar­beit besteht, ver­pflich­tet die Mit­ar­bei­ter zu ehren­haf­tem Gesamt­ver­hal­ten und sorg­fäl­ti­ger Arbeits­leis­tung. Sie sind ver­pflich­tet, schä­di­gen­de Hand­lun­gen zu unter­las­sen, Ver­schwie­gen­heit zu wah­ren, vor Schä­di­gun­gen zu war­nen, Mel­dun­gen zu erstat­ten und Wett­be­werb zu unter­las­sen. Die Ver­pflich­tung zur Ver­schwie­gen­heit und Wah­rung von Betriebs­ge­heim­nis­sen besteht auch über die Been­di­gung der Mit­ar­beit hinaus.

§ 63 – Ein­hal­tung lan­des­recht­li­cher Verordnungen
Der Detek­tiv ist zur Beach­tung und Ein­hal­tung der Geset­ze, ins­be­son­de­re der Daten­schutz­be­stim­mun­gen und der Lan­des­ver­ord­nun­gen über die „Buch­füh­rungs- und Aus­kunfts­pflicht von Aus­kunftei­en und Detek­tei­en“ in ihren jeweils gül­ti­gen Fas­sun­gen verpflichtet.

§ 64 – Akten‑, Archiv und EDV-Ordnung
Die Anla­ge und Füh­rung von Hand­ak­ten und Archiv hat über­sicht­lich zu sein. Die Akten‑, Archiv- und EDV-Ord­nung ist als über­sicht­lich anzu­se­hen, wenn sich ein sach­ver­stän­di­ger Drit­ter in ange­mes­se­ner kur­zer Zeit dar­in zurecht­fin­den würde.

§ 65 – Verschlusssachen
Auf­trags­ak­ten und ihnen gleich­zu­stel­len­de Schrift­stü­cke sowie elek­tro­nisch gespei­cher­te Daten sind so zu ver­wah­ren, dass sie unbe­fug­ten Drit­ten unzu­gäng­lich sind.