Wenn wir als Detektei tätig werden, greifen wir in die Rechte eines Dritten ein, nämlich in die Rechte desjenigen, der von uns überwacht wird oder über den wir Informationen beschaffen sollen. Sie müssen uns bei Auftragserteilung darlegen, warum Ihr persönliches Interesse an den gewünschten Informationen einen höheren Rechtsanspruch erhebt, als die Persönlichkeitsrechte z.B. Ihres Mitarbeiters, Nachbarn oder Partners. Das berechtige Interesse darf nicht gegen geltendes Recht, wie z.B. die DSGVO, nationale Datenschutzbestimmungen, Persönlichkeitsrechte verstoßen. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGBO) kennt hierbei eine Ausnahme, die im Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f geregelt ist. Diese Ausnahme lautet:
Warum wird ein “berechtigtes Interesse” von der DD – Detektei Dudzus verlangt?
die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Was bedeutet die DSGVO das für unsere Arbeit als Detektei?
Wir prüfen bei der Auftragserteilung, ob Sie ein berechtigtes Interesse an den benötigten Informationen und ob die Erforderlichkeit an den Informationen gegeben ist. Ihre Interessen müssen dabei größer sein, als die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (Zielperson), die wir observieren oder über die wir Erkundigungen einziehen. Ihre Interessen können dabei rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
Rein spekulative Interessen von Ihnen reichen NICHT aus, um in die Grundrechte eines Dritten einzugreifen.
Was versteht die DSGVO unter Erforderlichkeit bei den berechtigten Interessen?
Der Einsatz eines Detektivs ist nur dann gerechtfertigt, wenn unter Abwägung aller Gesichtspunkte die benötigten Informationen nicht auch durch mildere Mittel erreicht werden können. Hierbei gelten folgende Kriterien für das Gewicht des Eingriffs:
- Art und Umfang der erfassten Informationen
- Anlass und Umstände der Erhebung
- betroffener Personenkreis
- Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten
- Art und Umfang der Verwertung
Beispiele, die KEIN berechtigtes Interesse sind:
- Aus Nostalgie wissen zu wollen, was der Ex-Partner / die Ex-Partnerin macht;
- Befriedigung von Rachegelüsten;
- Um gegen JEMANDEN etwas in der Hand zu haben (Druck ausüben);
- Bauchgefühl, dass Arbeitnehmer krank feiert und schwarzarbeitet …
Um die DSGVO zu wahren reicht die pauschale Aussage “Wahrung berechtigter Interessen” allein nicht aus. Um Sie als auch uns zu schützen, braucht es glasklare Verdachtsmomente, damit wir von der DD – Detektei Dudzus für Sie tätig werden dürfen. Sie können uns z.B. durch Vorlage von Urkunden, Strafanzeigen, Gerichtsurteilen, Kreditkartenabrechnungen, Kontoauszüge oder Schriftverkehr glaubhaft machen, dass Sie ein berechtigtes Interesse an den benötigten Informationen haben. Ergänzend und hilfreich ist ebenfalls, wenn uns Ihr Rechtsanwalt versichert, dass Sie ein berechtigtes Interesse an den gewünschten Informationen haben.
Hier erhalten Sie eine Mustervorlage bezüglich der Interessenabwägung nach der DSGVO.
Wir müssen hier leider oder Gott sei Dank restriktiv vorgehen, damit wir als Detektei nicht zu Handlangern von Stalkern werden. Hierzu sind wir nicht nur gesetzlich verpflichtet, sondern es ist uns auch ein Bedürfnis unser Rechtssystem zu schützen.