Sorgerecht | Umgangsrecht | Aufenthaltsbestimmungsrecht | Kindeswohlgefährdung
Wenn Paare sich zerstreiten und Kinder im Spiel sind, wird häufig um eines oder mehrere Themen heftig gestritten: Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und oft auch Kindeswohlgefährdung.
Gemeinsames Sorgerecht der Regelfall
Das gemeinsame Sorgerecht ist in Deutschland der Regelfall. Doch nicht immer sind sich die getrennt lebenden Eltern über die Erziehung der Kinder einig. Die DD-Detektei Dudzus hat seit 1981 hat in vielen Fällen bei Entscheidungen über das Sorgerecht geholfen. Das Sorgerecht als auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht sind regelmäßig hoch emotionale Themen und es wird von den Eltern mit harten Bandagen gekämpft. Doch was können Sie tun, damit Ihr Kind nicht mehr unter dem anderen Elternteil leiden muss?
Ebenfalls ein häufiger Streit: Kindesunterhalt und Umgangsrecht
Das Elternteil welches das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat, bestraft oftmals den anderen Elternteil, weil dieser seine Verpflichtungen zur Zahlung des Kindesunterhalts oder Trennungsunterhalts nicht oder nicht vollständig erfüllt. Doch das Sorgerecht hat absolut nichts mit dem Kindesunterhalt zu tun. Grundsätzlich obliegt die Erziehung der Kinder beiden Elternteilen. Erfahrungsgemäß haben Mütter beim Familiengericht einen kleinen Bonus und der Vater erhält ein Umgangsrecht.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht nach der Trennung beiden Elternteilen gleichermaßen zu. Somit ist sichergestellt, dass jedes Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt aber auch verpflichtet ist. Können sich die Eltern nicht darüber einigen bei welchem Elternteil das Kind zukünftig leben soll, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein zugesprochen werden. Damit verbleibt dem jeweils anderen Elternteil das Umgangsrecht, während die Personensorge an sich von beiden Elternteilen ausgeübt wird. Die Details hierzu können auf den Internetseiten von scheidung.de nachgelesen werden.
Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht
Ein Elternteil kann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht beantragen. Das wird jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn das Familiengerichts als auch das involvierte Jugendamt zu der Überzeugung gelangt, dass es im wohlverstandenen Interesses des Kindes ist. Die Die Entscheidungen der Familiengerichte orientieren sich ausschließlich am Wohl des Kindes. Hierbei werden folgende Fragen geklärt:
- Ist das Kind in der Wohnumgebung aufgewachsen?
- Wo ist das soziale Umfeld des Kindes?
- Gibt es Geschwister?
- Ist die Wohnsituation für das Kind angemessen?
- Ist die Betreuung des Kindes ausreichend sichergestellt bei berufstätigen Eltern?
- Sind Schulen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, aber auch ärztliche Versorgung, ausreichend sichergestellt?
- Ist ein Elternteil durch Straftaten, insbesondere häusliche Gewalt, sexuellen Missbrauch, Drogen- oder Alkoholkonsum aufgefallen?
- Sind bei einem Elternteil sonstige strafbare Handlungen aktenkundig?
Nebenkriegsschauplätze zu eröffnen, wie z.B. nicht gezahlter Unterhalt oder den Seitensprung des anderen offenzulegen, sind nicht erfolgversprechend. Um einen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, bedarf es ganz besonderer Umstände.
Verdacht der Kindeswohlgefährdung/Kindesmisshandlung
Meist erfährt ein Elternteil durch den Mund des Kindes, was beim letzten Besuchswochenende schief gelaufen ist. Die Beschwerden des Kindes häufen sich, weil z.B. die Kindesmutter bzw. der Kindesvater keine ausreichende Zeit mit dem Kind verbringt oder das Kind überwiegend bei den Großeltern untergebracht wurde, weil Mama oder Papa keine Zeit hatten. Selbstverständlich stehen die Großeltern nicht im Verdacht, das Kindeswohl zu gefährden, doch das Sorgerecht sollten die Eltern ausüben.
Wenn Sie also befürchten, dass das Wohl Ihres Kindes beim Ex-Partner durch dessen neuer Lebensgefährtin bzw. neuen Lebensgefährten gefährdet sein könnte oder negativ beeinflusst wird, dann kann ein erfahrener Detektiv Sie dabei unterstützen, entweder bestehende Verdachtsmomente auszuräumen oder die entsprechenden belastenden Beweise zusammenzutragen.
Vorsicht bei vorschnellen Verdachtsäußerungen zum sexuellen Kindesmissbrauch
Immer wieder erleben wir es – häufig durch die Mütter – dass diese ohne hinreichende Verdachtsmomente den Partner oder die Partnerin des sexuellen Missbrauchs ihres gemeinsamen Kindes beschuldigen. Jungendämter und Gerichte reagieren mittlerweile allergisch auf solche Anschuldigungen, insbesondere wenn diese unsubstantiiert sind. Es ist teilweise zum Volkssport verkommen, des Ex-Partner oder die Ex-Partnerin im Sorgerechtsstreit falsch zu beschuldigen. Häufig tritt dann exakt das Gegenteil von dem ein, was das verfolgte Ziel ist.
Ermittlungen zum Sorgerecht
Bei einem hinreichenden Verdacht, dass das Wohl Ihres Kindes gefährdet sein könnte, nehmen wir als Detektei die Ermittlungen auf, die für die Entscheidung über das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht relevant sind. Im Umfeld Ihres Ex-Partners/Ex-Partnerin observieren wir das Umfeld des Kindes. Wir ermitteln, ob negative Einflüsse von der Ex-Frau bzw. dem Ex-Mann und oder dessen neuer Partnerschaft für das Kind ausgehen. Auch die Betreuungssituation des Kindes wird geklärt.
Wir erstellen dann einen detaillierten Ermittlungsbericht und der die Ermittlungen führende Detektiv steht als Zeuge dem Familiengericht zur Verfügung. Nur harte Fakten belegen, ob eine Sorgerechtsabänderungsklage oder die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts durch Ihren Rechtsanwalt erfolgreich ist.
Kostenlose Vorbesprechung
Lassen Sie sich durch uns beraten. Gemeinsam mit Ihnen werden wir die aktuelle Faktenlage beurteilen und den Rahmen von durchzuführende Beobachtungen und notwendige Ermittlungen besprechen. Gerne setzen wir uns hierzu auch mit Ihrem Rechtsanwalt zusammen. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0800 0301100 oder benutzen Sie unser Kontaktformular für eine Terminvereinbarung.