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Zum Thema Arbeitsrecht
- Arbeitgeber in der Pflicht: Eltern von behinderten Kindern haben laut EuGH Anrecht auf Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
- Bei kurzfristiger Krankmeldung: Betriebsratsbeschluss bleibt auch ohne sehr zeitnah geladenes Ersatzmitglied gültig
- Gültige Betriebsvereinbarung: Nach einem Streik war die Kürzung des Weihnachtsgeldes zulässig
- Sechsmonatige Wartezeit: Kein Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl in der Probezeit
- Trotz externer Dienstleistung: Fehler bei Durchführung von betrieblichem Eingliederungsmanagement gehen zu Lasten des Arbeitgebers
Der folgende Fall spielte sich zwar in Italien ab, doch da sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) damit befassen musste, ist dessen Urteil auch hierzulande von Interesse. Die Frage, die dem Gericht vorgelegt wurde, war, ob pflegende Eltern von behinderten Kindern vor Benachteiligungen im Job geschützt sind, auch wenn sie selbst keine Behinderung haben.
In Italien arbeitete eine Frau als Stationsaufsicht in einem Bahnhof. Ihr Sohn war schwerbehindert und brauchte regelmäßig Betreuung. Sie bat deshalb mehrmals darum, dauerhaft auf einen Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten versetzt zu werden. Der Arbeitgeber erlaubte das zeitweise, lehnte aber eine dauerhafte Lösung ab. Die Frau ging vor Gericht, und das höchste italienische Gericht legte den Fall dem EuGH vor: Es wollte wissen, ob die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie auch Eltern schützt, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes benachteiligt werden.
Der EuGH entschied, dass das Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung auch dann gilt, wenn Eltern Nachteile erfahren, weil sie sich um ihr behindertes Kind kümmern. Schon 2008 hatte das Gericht klargestellt, dass eine sogenannte “Mitdiskriminierung” unzulässig ist. Dieser Schutz umfasst also nicht nur Menschen mit Behinderung selbst, sondern auch Personen in ihrem Umfeld, wenn sie durch deren Situation betroffen sind. Der EuGH betonte zudem, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitsbedingungen so anzupassen, dass die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege möglich bleibt. Solche Anpassungen können etwa feste Arbeitszeiten oder flexible Modelle sein. Allerdings müssen sie für das Unternehmen wirtschaftlich zumutbar bleiben. Ob das im Einzelfall so ist, müssen die jeweiligen, nationalen Gerichte prüfen.
Hinweis: Dieses Urteil stärkte die Rechte von Eltern mit pflegebedürftigen Kindern deutlich. Arbeitgeber müssen Anträge auf Anpassung der Arbeitszeiten ernsthaft prüfen und dürfen sie nicht pauschal ablehnen. Wer das ignoriert, riskiert eine Diskriminierungsklage.
Quelle: EuGH, Urt. v. 11.09.2025 – C‑38/24
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste einen interessanten Fall entscheiden. Die Frage, um die es sich hierbei drehte: Kann ein Beschluss des Betriebsrats auch dann gültig sein, wenn ein Ersatzmitglied nach einer spontanen Verhinderung nicht mehr eingeladen wurde? Die Antworten von Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) lauteten jeweils anders, und so hatte schließlich das BAG das letzte Wort.
Ein Mitarbeiter eines Metallbetriebs war mit einer neuen Betriebsvereinbarung zur Vergütung nicht einverstanden. Diese Vereinbarung aus dem Jahr 2020 senkte bestimmte Zahlungen ab 2022. Der Beschäftigte meinte, die Regelung sei ungültig, weil der Betriebsrat beim Abschluss keinen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe. Später, im Juli 2023, bestätigte der Betriebsrat den Abschluss noch einmal in einer Sitzung. Eingeladen waren elf Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Kurz vor der Sitzung meldete sich ein Betriebsratsmitglied krank. Ein weiteres Ersatzmitglied wurde wegen der kurzfristigen Krankmeldung nicht mehr benachrichtigt. Acht Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder nahmen teil und beschlossen einstimmig, die Vereinbarung zu bestätigen.
Das ArbG hielt den Beschluss für wirksam, das LAG sah das anders. Das BAG stellte schließlich klar, dass der Beschluss gültig war. Das Gericht erklärte, dass eine Nachladung nur dann zwingend nötig ist, wenn der Ausfall rechtzeitig bekannt gewesen sei. Fällt ein Mitglied jedoch erst am Tag der Sitzung aus, muss der Vorsitzende kein Ersatzmitglied mehr einladen. Eine solche spontane Krankmeldung mache eine rechtzeitige Benachrichtigung unmöglich. Der Beschluss des Betriebsrats blieb deshalb wirksam. Somit galt die neue Betriebsvereinbarung rückwirkend ab der Unterzeichnung.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Betriebsratsbeschlüsse trotz spontaner Ausfälle Bestand haben können. Wichtig ist, dass der Betriebsrat beschlussfähig bleibt und kein Mitglied bewusst ausgeschlossen wird. In solchen Situationen zählt vor allem, dass der Vorsitzende nach bestem Wissen und Gewissen handelt.
Quelle: BAG, Urt. v. 20.05.2025 – 1 AZR 35/24
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Dieser Sachverhalt liest sich auf den ersten flüchtigen Blick wie eine arbeitgeberseitige Diskriminierung von Streikenden: Arbeitnehmern wurde nach Teilnahme an dem Arbeitskampf das Weihnachtsgeld gekürzt! Doch wie so oft lohnt sich ein zweiter Blick, und der fällt auf eine Betriebsvereinbarung. Diese nahm sich auch das Arbeitsgericht Offenbach am Main (ArbG) ordnungsgemäß vor, bevor es sein Urteil fällte.
Im Unternehmen gab es eine Betriebsvereinbarung, die vorsah, dass das Weihnachtsgeld für jeden Tag ohne Arbeitsleistung anteilig gekürzt werden dürfe. Dabei spielte es keine Rolle, ob jemand wegen Krankheit, unbezahltem Urlaub oder anderer Gründe ausgefallen war. Als es im Betrieb zu Streiks kam, beteiligten sich einige Beschäftigte an den Arbeitskämpfen. Der Arbeitgeber behandelte die Streiktage wie andere Abwesenheiten und kürzte das Weihnachtsgeld jeweils um 1/60 pro Tag. Ein Beschäftigter wollte das nicht akzeptieren. Er war der Meinung, sein Recht auf Streik werde dadurch eingeschränkt.
Das ArbG sah das anders. Das Gericht erklärte, dass die Kürzung des Weihnachtsgeldes keine Bestrafung war, sondern die logische Folge der bestehenden Betriebsvereinbarung. Die Regel galt für alle gleich – unabhängig vom Grund der Fehlzeit. Damit lag keine Diskriminierung von Streikenden vor. Wichtig war nur, dass die Regelung allgemein, sachlich und neutral angewendet wurde. Das ArbG hielt die Kürzung um 1/60 pro Streiktag deshalb für rechtmäßig.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen nur dann kürzen dürfen, wenn eine klare und faire Regelung besteht, die für alle gilt. Fehlt eine solche Grundlage, wäre eine Kürzung unzulässig. Streikende verlieren also nicht automatisch ihr Weihnachtsgeld – entscheidend ist, was im Betrieb vereinbart wurde.
Quelle: ArbG Offenbach am Main, Urt. v. 28.08.2025 – 10 Ca 57/25
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Zu den Personengruppen, die im Rahmen des Arbeitsrechts einen Sonderkündigungsschutz genießen, gehören auch Betriebsratsmitglieder. Wie es sich jedoch damit verhält, wenn man sich noch während der Probezeit daran macht, einen solchen Betriebsrat zu gründen, und dann seinen Arbeitsplatz gekündigt bekommt, musste zuerst das Arbeitsgericht (ArbG) und schließlich das Landesarbeitsgericht München (LAG) klären.
Ein Sicherheitsmitarbeiter begann im März 2024 seine Arbeit in einem Unternehmen. Nur wenige Tage später ließ er bei einem Notar eine Erklärung beglaubigen, dass er einen Betriebsrat gründen wolle. Kurz darauf fragte er beim Arbeitgeber per E‑Mail nach, ob es bereits einen Betriebsrat gebe. Gleichzeitig kündigte er an, eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einzuberufen, falls kein Gremium existiere. Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer ordentlichen Kündigung zum Ende März 2024. Der Mann wollte die Kündigung jedoch nicht hinnehmen und argumentierte, sie verstoße gegen das Verbot, eine Betriebsratswahl zu behindern. Erst Monate später (im Oktober 2024) verwies er zusätzlich auf den Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das ArbG gab ihm recht und sah die Voraussetzungen für den Schutz erfüllt, weil der Beschäftigte seine Absicht notariell bestätigt hatte.
Das LAG beurteilte den Fall jedoch anders – es wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts galt der besondere Kündigungsschutz noch nicht, weil sich das Arbeitsverhältnis in der sechsmonatigen Wartezeit befand. Das KSchG fand daher keine Anwendung. Außerdem habe der Beschäftigte zu spät mitgeteilt, dass er sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen wolle. Da er dies nicht innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung tat, sei dieses Recht verwirkt gewesen.
Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass der Schutz für Wahlinitiatoren erst nach Ablauf der Wartezeit greift. Wer eine Betriebsratsgründung vorbereitet, sollte den Arbeitgeber unbedingt zeitnah über die formale Erklärung informieren, um den Sonderkündigungsschutz nicht zu verlieren.
Quelle: LAG München, Urt. v. 20.08.2025 – 10 SLa 2/25
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Krankheitsbedingte Kündigungen unterliegen bestimmten Voraussetzungen. Die Durchführung eines betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) gehört zwar nicht zwingend dazu, ist jedoch dringend anzuraten, um beiden Seiten die Wahrnehmung eventuell späterer Ansprüche zu vereinfachen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) befasste sich damit, wer für den Ablauf eines BEM verantwortlich ist, wenn dafür externe Dienstleister engagiert werden, denen dabei Fehler unterlaufen, und dann eine krankheitsbedingte Kündigung im Raum steht.
Ein langjähriger Mitarbeiter eines Unternehmens war häufig über Wochen oder Monate krank. Um seine Rückkehr zu erleichtern, beauftragte der Arbeitgeber einen externen Dienstleister mit der Durchführung des BEM. Der Mitarbeiter erhielt eine Einladung zu einem ersten Gespräch, an dem auch eine Vertrauensperson teilnehmen durfte. Während des Treffens im Februar 2023 sprach die Mitarbeiterin des Dienstleisters bereits über gesundheitliche Einschränkungen und mögliche Veränderungen am Arbeitsplatz. Am Ende wurde jedoch ein Formular unterschrieben, in dem stand, dass kein BEM gestartet werde, weil der Beschäftigte mit seiner Arbeitssituation zufrieden sei. Sollte er erneut erkranken, könne er später freiwillig ein BEM beginnen. Einige Monate später fiel der Mitarbeiter erneut krankheitsbedingt aus, und sein Arbeitgeber kündigte ihm das Arbeitsverhältnis im Juli 2023.
Das LAG erklärte die Kündigung jedoch für unwirksam. Denn das Gericht stellte fest, dass das BEM nicht korrekt durchgeführt worden war. Der Arbeitnehmer sei nicht ausreichend über die Verwendung seiner Gesundheitsdaten informiert worden, zudem sei das Informationsgespräch fälschlicherweise mit der eigentlichen BEM-Durchführung vermischt worden. Dadurch habe der Beschäftigte den Eindruck gewinnen können, dass ein BEM gar nicht nötig sei. Zudem habe das Protokoll des Gesprächs den (falschen) Eindruck erweckt, die Ablehnung des BEM schütze ihn vor Konsequenzen. Diese Fehler führten dazu, dass das Verfahren seinen Zweck verfehlte. Da der Dienstleister im Auftrag des Arbeitgebers gehandelt hatte, musste der Arbeitgeber auch die Verantwortung tragen.
Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber beim BEM ihre Verantwortung nicht abgeben können. Wer externe Stellen beauftragt, muss deren Arbeit sorgfältig kontrollieren. Fehler im Ablauf können eine Kündigung unwirksam machen.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.01.2025 – 15 Sa 22/24
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Zum Thema Familienrecht
- “Doppelte” Scheidung? Ausländischer Entscheidung in Ehesachen kann Anerkennung verweigert werden
- Man kennt sich: Ein vollständiges Gericht erklärt sich im Scheidungsverfahren der Kollegin für befangen
- Ordnungsmittel? Fehlanzeige! Unklaren Umgangsregelungen fehlt es regelmäßig an Vollstreckbarkeit
- Staatskasse erfolgreich: Die Rücknahme einer Volljährigenadoption kann teuer werden
- Zuständigkeit nach Ortswechsel: Verlängerung der Umgangspflegschaft ist als eigenes Verfahren zu behandeln
Ausländische Eheschließungen und ‑scheidungen müssen in Deutschland anerkannt werden. Leitet ein Paar aber ein Scheidungsverfahren erst in Deutschland und dann nochmal im Ausland ein, steht diese Doppelung der Anerkennung des ausländischen Verfahrens entgegen. Ein solcher Fall landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht München (OLG), das die Anerkennung einer in der Türkei erfolgten Scheidung ablehnte. Lesen Sie hier, warum.
Zwei türkische Staatsangehörige hatten 1980 in der Türkei geheiratet. Später erlangte die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit und gab die türkische auf. Ende November 2011 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht Ingolstadt die Scheidung der Ehe. Später leiteten die Eheleute zudem im türkischen Konya die Scheidung ein. Der dortige Scheidungsbeschluss erging am 13.01.2012 und wurde mit dem 16.04.2012 rechtskräftig. Für eine erbrechtliche Auseinandersetzung in der Türkei beantragte die Tochter des Paars schließlich am 11.06.2024 die Anerkennung des Scheidungsbeschlusses aus der Türkei. Doch diese wurde abgelehnt. Die in der Türkei erfolgte Scheidung sei mit dem zuvor in Deutschland rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar.
Das OLG wies den daraufhin erfolgten Antrag der Tochter auf Abänderung dieser Entscheidung zurück. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn das ausländische Verfahren mit einem früher hier in Deutschland rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist. Unvereinbarkeit liegt auch bei Identität der Verfahrensgegenstände vor – und eben diese (doppelte) Identität (“Scheidung” = “Scheidung”) liegt vor.
Hinweis: Doppelt gemoppelt hält im Rechtssinne also nicht besser. Das ist auch nachvollziehbar, denn sonst bestünde die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen in derselben Sache. Man muss sich als Rechtssuchender also entscheiden, welches Verfahren man durchführen will, und dieses dann entsprechend anerkennen lassen.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 03.09.2025 – 34 Wx 183/25 e
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Liest man in der öffentlichen Berichterstattung etwas über die Befangenheit von Richtern, handelt es sich dabei meist um einen von anderer Seite vorgetragenen Vorwurf. Im Folgenden aber ging es dabei um ein ehrliches Eingeständnis – und zwar von gleich allen Richtern eines ganzen Amtsgerichts (AG). Denn besonders in kleineren AG heißt es schnell: Man kennt sich. Was in einem derartigen Fall zu tun ist, klärte schließlich das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).
Eine Richterin, die am AG Ettlingen tätig ist, wollte sich scheiden lassen. Der dafür zuständige Richterkollege in Ettlingen gab das Verfahren ab, weil er sich in dieser Sache selbst für befangen erklärte. Er arbeite einfach zu nah mit der Kollegin zusammen, man vertrete sich gegenseitig und ist deswegen in ständigem Austausch. Die übrigen Richter wiederum wollten nicht über diese Selbstanzeige entscheiden, weil sie durch die gemeinsamen Mittagspausen, Kaffeerunden und die familiäre Zusammenarbeit allgemein selbst befangen seien. Eine neutrale Entscheidung sei in dieser Angelegenheit also nicht möglich. Und so legte der Direktor des AG das Ganze gem. § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , § 45 Abs. 3, § 48 Zivilprozessordnung dem OLG vor, damit dieses das nunmehr zuständige Gericht bestimmt.
Das OLG erklärte das Amtsgericht in Karlsruhe-Durlach für zuständig. Das OLG bestätigte zudem, dass alle Selbstanzeigen der Befangenheit begründet waren. Dies sei immer dann der Fall, “wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen”. Bei einer sehr engen beruflichen Zusammenarbeit kann man bei einem kleinen AG mit fünf Richtern in der Tat von einer Befangenheit ausgehen.
Hinweis: Das ist ein außergewöhnlicher Fall. Die Befangenheit eines Richters kommt aber schon häufiger vor. Haben Sie mal ein ungutes Gefühl, fragen Sie sich, ob Sie objektive Gründe haben, an der Neutralität des Richters zu zweifeln. Falls ja, dann können Sie als Partei, gegebenenfalls über Ihren Rechtsanwalt, einen Befangenheitsantrag stellen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.06.2025 – 20 UFH 1/25
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Verstoßen Eltern gegen Umgangsregelungen, können Ordnungsmittel verhängt werden. Dazu muss der Umgang aber vollstreckbar – also konkret nach Ort und Zeit geregelt – sein. So weit, so klar, sollte man meinen. Und dennoch müssen sich Gerichte immer wieder mit getroffenen Regelungen befassen, die so unklar gefasst sind, dass Verstöße dagegen nicht geahndet werden können – so auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG).
Die Eltern von drei Kindern trennten sich im September 2021. Die Kinder blieben bei der Mutter. Der Umgang für die jüngeren Kinder wurde wie folgt geregelt: “Der Umgang erfolgt zweimal monatlich in den Räumen (…), wobei die Kinder von der Mutter dorthin gebracht und wieder abgeholt werden. Der Umgang erfolgt vorläufig begleitet nach Terminvereinbarung mit dem Jugendamt. Der Träger des (…) bestimmt, welche einzelnen Mitarbeiter die Umgangsbegleitung übernehmen.” Der Umgang des Vaters mit dem ältesten Kind blieb hingegen ungeregelt. Auf die Folgen einer Zuwiderhandlung wurde hingewiesen, der Beschluss wurde der Mutter am 10.03.2025 zugestellt. Schon am 02.05.2025 beantragte der Vater die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und die Umgangspflegschaft gegen die Mutter. Diese habe einen ersten vereinbarten Termin abgesagt. Bei einem neuen Termin wirkte die Mutter so auf die Kinder ein, dass diese den Umgang verweigerten. Die Mutter gab an, den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu fördern; die Kinder verweigerten von sich aus den Umgang.
Der Antrag des Vaters wurde vom OLG abgelehnt. Es könne gar kein Ordnungsmittel wegen einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel anordnen, da die getroffene Regelung schlichtweg nicht vollstreckungsfähig war. Vollstreckungsfähig ist ein Titel nämlich erst dann, wenn er genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs enthält. Und genau daran fehlt es hier – beispielsweise an konkreten Umgangsterminen.
Hinweis: Treffen Sie Umgangsvereinbarungen immer so konkret wie möglich. Nur das sichert Ihnen im Endeffekt die Vollstreckbarkeit.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.09.2025 – 5 WF 86/25
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Verfahrenskosten bestimmen sich nach dem Wert des Verfahrens. Bei einer Volljährigenadoption sind zum Beispiel die Vermögensverhältnisse der Beteiligten grundsätzlich mit 25 % des Reinvermögens desjenigen, der adoptiert wird, und dem Adoptierenden zu berücksichtigen. Und bei Rücknahme der Adoption? Was gilt hier? Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) weiß Antwort.
Die 1961 und 1965 geborenen Stiefkinder und ihr Stiefvater beantragten im September 2023 die Erwachsenenadoption. Den Wert der notariellen Urkunde gaben sie und ihr Stiefvater ohne Erläuterung mit 100.000 EUR an. Der Stiefvater verstarb dann noch im Jahr 2023. Im April 2024 nahmen die Kinder die Adoptionsanträge zurück. Das Amtsgericht (AG) setzte einen Verfahrenswert von 5.000 EUR fest und verlangte dementsprechend von jedem Stiefkind 161 EUR Verfahrenskosten. Die Staatskasse legte Beschwerde ein. Schließlich hatten die Beteiligten einen Wert von 100.000 EUR angegeben, und so könne das Gericht nicht von nur 5.000 EUR ausgehen.
Das OLG entschied hierzu: Ergibt sich der Verfahrenswert beispielsweise nicht aus Unterlagen, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei können insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten zugrunde gelegt werden. Der Verfahrenswert wird dann nach billigem Ermessen bestimmt – über 500.000 EUR darf er nicht festgelegt werden. Erlangt man keine entsprechend genügenden Anhaltspunkte, ist von 5.000 EUR auszugehen. Hier hat man aber aufgrund eigener Festlegung der Parteien Anhaltspunkte für Vermögenswerte von 100.000 EUR. Das OLG geht dabei davon aus, dass der Verfahrenswert für die Erwachsenenadoption mit 25 % des Vermögens der Beteiligten zu berücksichtigen sind – und zwar auch bei der Rücknahme. Während das AG der Beschwerde der Staatskasse also nicht abhalf, gab das OLG ihr statt und setzte den Verfahrenswert auf 100.000 EUR fest.
Hinweis: Bevor Sie Adoptionsverfahren oder auch andere Verfahren beantragen, lassen Sie sich immer über das mögliche Kostenrisiko (Verfahrenskosten, Anwaltskosten) aufklären. Dann wissen Sie, was auf Sie zukommt, und können kosteneffizient agieren.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 18.09.2025 – 8 WF 4/25
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Getrennte Paare zieht es oft in unterschiedliche Richtungen, und das auch örtlich. Fraglich ist dann oft, wo im Rahmen einer Scheidung die Folgeverfahren durchzuführen sind: Am Ort der Trennung oder am neuen Lebensmittelpunkt? Da sich darüber auch zwei Amtsgerichte augenscheinlich nicht einig waren, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) ein Machtwort sprechen.
Die Eltern zweier Kinder ließen sich scheiden. Die Familie lebte bis dahin in Freiburg, nach der Scheidung zog die Mutter mit den Kindern aber nach Hildesheim. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde der Umgang für den Vater noch in Freiburg durch das dortige Amtsgericht (AG) geregelt. Es wurde eine Umgangsvereinbarung mit befristeter Umgangspflegschaft gebilligt. Diese sollte verlängert werden, also beantragte man dies in Freiburg. Das Gericht in Freiburg wies jedoch darauf hin, dass es nicht mehr zuständig sei. Das Verfahren wurde nach Hildesheim abgegeben. Doch dann erklärte sich auch das dortige AG mit Beschluss für unzuständig und legte das Verfahren dem OLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
Der Beschluss der Freiburger zur Verweisung nach Hildesheim war auch laut OLG bindend. Es ist umstritten, ob es als Ursprungsgericht für die Verlängerung zuständig bleibt oder die Kollegen in Hildesheim im Gericht des aktuellen Aufenthalts der Kinder zuständig seien. Beide Ansichten werden gleichermaßen vertreten. Das AG Freiburg ist mit seinem Beschluss nun der zweiten Ansicht gefolgt. Schlussendlich aber ist festzuhalten, dass die Verlängerung einer Umgangspflegschaft nicht anders zu behandeln ist als andere Verfahren, in denen über die Verlängerung von befristeten Anordnungen zu entscheiden ist.
Hinweis: Neues Verfahren – neues Gericht, könnte man sagen. Sollten Sie sich doch mal an das örtlich unzuständige Gericht wenden, wird es Sie entsprechend darauf hinweisen und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht abgeben. Der “Fehler” ist also halb so wild.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.09.2025 – 5 UFH 8/25
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Zum Thema Sonstiges
- “Achtung, neue Bankverbindung”: Wenn Kunde Werklohn an Betrüger überweist, haftet “gehackter” Unternehmer nur teilweise
- Keine Persönlichkeitsverletzung: BGH lehnt Entschädigung für Namensnennung in Demonstrationsaufruf ab
- Mit Bierdose am Beckenrand: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach versehentlichem Zahnbruch beim Ballspiel
- Unzulässige Beeinflussung: Irreführende Gestaltung beim Abschluss einer Ticketversicherung
- Verstoß gegen die DSGVO: Steuererklärung trotz Hinweises an die alte Adresse gesendet – Kanzlei ist schadensersatzpflichtig
Dass digitale Freiheit und Flexibilität auch dem Verbrechen nützen, ist nicht neu. Dennoch werden Vorsichtsmaßnahmen immer wieder ignoriert, so dass sich im Nachhinein Gerichte wie das Landgericht Koblenz (LG) um den entstandenen Schaden kümmern müssen. In diesem Fall ging ein unstrittiger Rechnungsbetrag an eine angeblich neue Bankverbindung. Man ahnt; das Geld war verloren – nur: Wer trägt die (Haupt-)Schuld daran?
Anfang des Ganzen waren Zaunbauarbeiten, die ein Unternehmen auf einem Grundstück für einen vereinbarten Pauschalpreis von 11.000 EUR ausführte. Nach Rechnungsstellung erhielt der Unternehmer per WhatsApp Screenshots über Zahlungen von 6.000 und 5.000 EUR – allerdings auf ein fremdes Konto. Flugs stellte der Unternehmer fest, dass das Geld nicht auf seinem Konto eingegangen war, und informierte den Kunden. Dieser erklärte, er habe zuvor E‑Mails vom vermeintlichen Account des Unternehmers erhalten, in denen eine neue Bankverbindung genannt wurde. Hätte der Unternehmer die Screenshots sofort geprüft, hätten die Banken die Überweisungen möglicherweise stoppen können, so die Auffassung des Kunden.
Das LG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und gab der Klage des Unternehmers zu 75 % statt, einem Zahlungsanspruch von 8.250 EUR entsprechend. Das Gericht erklärte, dass sich der Kunde sich nicht darauf berufen könne, dass seine Zahlungen den Werklohn erfüllten, wenn die E‑Mail möglicherweise nicht vom Unternehmer stammte. Allerdings sah das LG ein Mitverschulden des Unternehmers nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung, weil er seine E‑Mail und sensible Daten nicht ausreichend gesichert hatte, wodurch sein Account gehackt werden konnte. Dennoch hätte der Kunde beim Erkennen der fremden Kontoverbindung wachsam sein müssen. Die ohne Rückfrage erfolgte Überweisung auf ein ihm bis dahin unbekanntes Konto machte ihn ebenfalls mitschuldig. Deshalb wurde der Schaden auf 75 % zu Lasten des Kunden quotiert, so dass er lediglich 25 % gegenrechnen konnte. Somit hat der Unternehmer 2.750 EUR weniger erhalten als ursprünglich vereinbart.
Hinweis: Bei E‑Mail-Kommunikation über Bankverbindungen ist stets Vorsicht geboten! Sensible Daten sollten besonders gesichert werden, und Zahlungen auf fremde Konten müssen immer kritisch geprüft werden.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 26.03.2025 – 8 O 271/22
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Der Politikbetrieb ist nicht erst mit Social-Media-Kanälen zu einem Haifischbecken geworden, jedoch zu einem weitaus umtriebigeren. Hier ging es um einen Beitrag auf dem Telegramkanal der Partei “Freie Sachsen”, gegen den sich ein “Die Linke”-Abgeordneter zu wehren versuchte. Er war darin namentlich genannt worden, sah seinen Ruf damit gefährdet und klagte auf Schadensersatz. Das letzte Wort hatte hier der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Abgeordnete der Partei “Die Linke” hatte für den 05.09.2022 eine Demonstration auf dem Leipziger Augustusplatz angemeldet. Die Partei “Freie Sachsen” meldete für denselben Tag eine eigene Versammlung an und veröffentlichte am 31.08.2022 einen Beitrag mit dem Motto “GETRENNT MARSCHIEREN, GEMEINSAM SCHLAGEN!”, in dem mehrere Personen namentlich genannt wurden – darunter der Abgeordnete. Dieser erwirkte eine Unterlassungsverfügung, woraufhin die Beklagte den Beitrag am 03.09.2022 löschte. Anschließend verlangte der Abgeordnete 15.000 EUR Schadensersatz, weil er seinen Ruf durch den Eindruck einer Zusammenarbeit mit der Partei “Freie Sachsen” als Rechtsextremisten verletzt sah. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zunächst zu 10.000 EUR, das Oberlandesgericht (OLG) hob das Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.
Der BGH bestätigte letztendlich die Entscheidung des OLG. Nach Ansicht des Gerichts ließ sich aus dem Beitrag nicht eindeutig ableiten, dass der Abgeordnete tatsächlich mit der Beklagten zusammengearbeitet habe. Der Text war mehrdeutig und erlaubte somit verschiedene Interpretationen: Manche Leser konnten eine koordinierte Zusammenarbeit vermuten – andere verstanden lediglich, dass beide Demonstrationen zeitlich zusammenfielen, ohne dass eine Absprache bestand. Da der Beitrag auch als journalistische Berichterstattung im Sinne des Medienprivilegs zu werten war, konnte der Abgeordnete seinen Anspruch auch nicht aus der Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung herleiten.
Hinweis: Eine Namensnennung in einem öffentlichen politischen Beitrag begründet allein keinen Anspruch auf Schadensersatz. Entscheidend ist, ob die Aussage eindeutig eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung darstellt. Politische Berichterstattung und öffentliche Meinungsäußerungen genießen besonderen Schutz.
Quelle: BGH, Urt. v. 29.07.2025 – VI ZR 426/24
| zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Eben noch gelacht vor lauter Frohsinn und schon fehlt ein Schneidezahn – es geht oft besonders schnell mit folgenreichen Versehen, wenn Sonne, Spaß, Wasser und womöglich gar Alkohol im Spiel sind. So musste das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) die Folgen eines Urlaubsspaßes bewerten und dabei die Frage klären, ob ein Mann, der beim Ballspielen vom Ball getroffen wurde und dabei einen Zahn verlor, Ersatz verlangen konnte.
Der Mann verbrachte gemeinsam mit mehreren Freunden Urlaub in Südeuropa. An einem Tag befand sich die Gruppe am Pool, unterhielt sich, wechselte ins Wasser und warf sich einen Ball gegenseitig zu. Zunächst war der Mann aktiv beim Ballspiel dabei. Später stand er mit einer Bierdose am Rand des Pools, warf weiterhin Bälle zurück. Da traf ihn ein Ball am Hinterkopf, er stieß mit dem Gesicht gegen den Beckenrand und verlor einen Schneidezahn. Er verlangte vom Ballwerfenden Ersatz für Zahnarztkosten in Höhe von 228 EUR und forderte Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 EUR. Er behauptete, eindeutig gesagt zu haben, dass er nicht mehr mitspielen wolle.
Zuerst wies das Amtsgericht die Forderung des Mannes zurück, und schließlich bestätigte auch das LG diese Entscheidung. Es machte deutlich, dass eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. So zog der Mann sein Rechtsmittel zurück. Das Gericht sah die Zahnverletzung als Teil eines allgemeinen Lebensrisikos an. Wer an einem Ballspiel teilnehme, nehme bewusst das Risiko in Kauf, dass ein Ball daneben geht und jemanden treffen könne. Dieses Risiko war im konkreten Fall eingetreten. Aussagen der Urlaubspartner konnten nicht eindeutig zeigen, dass der Geschädigte klargestellt habe, nicht mehr mitspielen zu wollen. Im Gegenteil: Er hatte weiterhin Bälle aufgenommen und geworfen. Sein Verbleib im Wasser trotz Ballspiels bedeutete, dass er die damit verbundenen Gefahren akzeptierte. Einen sicheren Rückzug hätte er erreicht, indem er den Pool verlassen hätte. Hätte der Ballwerfer absichtlich auf seinen Kopf gezielt, wäre eine andere Bewertung möglich gewesen – diese Absicht ließ sich jedoch nicht feststellen. Das LG meinte auch, dass der Geschädigte durch sein Verhalten das Verletzungsrisiko selbst noch verstärkt habe, weil er mit einer Bierdose in der Hand im Wasser stand. Dadurch war eine angemessene Reaktion auf einen Sturz nur stark eingeschränkt möglich. Da er sich nicht klar genug aus dem Spiel zurückgezogen hatte, traf ihn also ein typisches Risiko des Spiels.
Hinweis: Hier ging es um eine Verletzung im Rahmen eines Freizeitspiels und um keinen absichtlichen Angriff. Der Anspruch scheiterte, weil das Risiko im Spielalltag lag. Wenn ein Ball bewusst auf den Kopf geworfen würde, könnte die Lage anders sein.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth I, Urt. v. 14.04.2025 – 15 S 7420/24
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Beim Design von Websites sollte in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bei dem Motto “Mach groß, mach bunt, mach laut!” stets Vorsicht geboten sein. Denn Verbraucherschützer haben ein Auge darauf, wenn Verbraucher manipuliert werden. In diesem Fall prüfte das Oberlandesgericht Bamberg (OLG), ob die grafische Gestaltung auf der Internetseite eines Ticketanbieters bei Abschluss einer Ticketversicherung zulässig war.
Einer der Global Player unter den Eventveranstaltern verkaufte über seine Website Eintrittskarten und bot gleichzeitig eine Ticketversicherung an. Beim Kauf erschien ein Hinweis auf die Versicherung in einem hellblauen Feld, das hervorgehoben war, während das Kästchen zum Anklicken weiß gestaltet war. Klickte der Nutzer auf “Weiter zur Kasse”, öffnete sich ein weiteres Fenster mit einer fetten Überschrift, die erneut den Abschluss der Versicherung empfahl. Dort konnte zwischen einem weißen Button (“Ich trage das volle Risiko” = ohne Versicherung) und einem blauen Button mit der Versicherungsauswahl gewählt werden. Der Kläger – Dachverband der Verbraucherzentralen – hielt dies für irreführend und reichte Klage ein.
Das OLG stellte fest, dass die Beklagte sowohl durch die wiederholte Aufforderung (sog. “Nagging”) als auch durch die visuelle Gestaltung der Buttons die Entscheidungsfreiheit der Nutzer unzulässig beeinflusste. Der Hinweis “Ich trage das volle Risiko” suggerierte den Verbrauchern, sie könnten ohne Versicherung den vollen Verlust des Ticketpreises erleiden, obwohl dies rechtlich nicht zutraf. Dadurch wurde der durchschnittliche Nutzer getäuscht und zur Versicherung gedrängt. Die Kombination aus wiederholter Nachfrage und dem bedrohlich klingenden Text überschritt die Schwelle zur unzulässigen Beeinflussung und verstieß damit gegen Art. 25 Abs. 1 Digital Service Act sowie gegen §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Beklagte durfte diese Gestaltung daher nicht weiter verwenden.
Hinweis: Das Gericht lehnte jedoch ab, der Beklagten auch das erstmalige Versicherungsangebot im Warenkorb zu untersagen. Dieses werde zwar herausgehoben präsentiert – dennoch sei einfach erkennbar, dass die Versicherung optional sei und nicht etwa zwingend für den Kauf des Tickets erforderlich. Hier sah das OLG die Entscheidungsfreiheit der Nutzer nicht maßgeblich beeinträchtigt.
Quelle: OLG Bamberg, Urt. v. 05.02.2025 – 3 UKl 11/24 e
| zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Die Automatisierung von Prozessen verspricht Zuverlässigkeit. Doch wie es so ist: Spielt der Mensch bei der Dateneingabe oder ‑pflege nicht korrekt mit, versagt auch dieses Prinzip. So musste sich hier das Amtsgericht Wesel (AG) damit befassen, wie hoch der erlittene Schaden ist, wenn aufgrund der unterlassenen Datenpflege durch eine Kanzlei die Steuerklärung Fremden in die Hände fällt – und das auch noch in einer kleinen Gemeinde, wo man einander kennt.
Die Mandanten hatten der Kanzlei im August 2019 per E‑Mail ihre neue Adresse mitgeteilt und sie mehrfach daran erinnert. Bei der Erstellung der Steuererklärung für 2019 griff die Kanzlei jedoch automatisiert auf die alten Kontaktdaten zurück – die Erklärung wurde folglich also an die ehemalige Adresse geschickt. Dummerweise öffneten die neuen Bewohner auch noch den Umschlag – versehentlich – und sahen den Inhalt. Die Mandanten fühlten sich dadurch bloßgestellt, da es sich um sehr persönliche Daten handelte, unter anderem auch Gesundheitsinformationen. Und das alles in der kleinen Gemeinde, in der sie lebten, wo Diskretion wichtig war. Sie verlangten deshalb ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 EUR. Die Kanzlei argumentierte hingegen, dass die Mandanten möglicherweise einen Nachsendeauftrag hätten einrichten sollen und dass das Öffnen der Post durch die neuen Bewohner nicht ihre Schuld sei.
Das AG sprach den Mandanten einen immateriellen Schadensersatz von insgesamt 1.000 EUR zu, also jeweils 500 EUR pro Person. Die Kanzlei hatte gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen, weil sie die alte Adresse nicht vollständig aus ihren Daten gelöscht hatte. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Adresse automatisch aus einem Programm eingefügt worden war. Das Gericht begründete die Höhe des Schadensersatzes damit, dass der Kontrollverlust über die Daten zwar einen Schaden darstellte, dieser jedoch deutlich unter der von den Mandanten geforderten Summe lag.
Hinweis: Auch kleine Fehler bei der Speicherung personenbezogener Daten können im Rahmen der DSGVO zu Schadensersatzforderungen führen. Automatisierte Prozesse entbinden Unternehmen nicht von der Verantwortung. Wer Mandanten- oder Kundendaten verarbeitet, muss diese regelmäßig prüfen und aktualisieren.
Quelle: AG Wesel, Urt. v. 23.07.2025 – 30 C 138/21
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