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Zum Thema Arbeitsrecht
- Aufgabenfeld entscheidet: Vier Monate Probezeit können für eine auf zwölf Monate befristete Anstellung angemessen sein
- BAG senkt Hürden: Bereits ein einzelner Gehaltsvergleich kann Ungleichbehandlung vermuten lassen
- EuGH bestimmt Ablauf: Kündigungen sind bei größeren Entlassungsmaßnahmen nur mit richtiger Meldung wirksam
- Ganz oder gar nicht: Arbeitnehmer müssen Sonderzahlungen bei nur teilweisen Tarifverweisen nicht zurückzahlen
- Von “ordentlich” zu “fristlos”: Falsche Angaben in Kündigungsschutzklage können zur sofortigen Kündigung führen
Eine Zusammenarbeit auf Probe kann so lange andauern, wie es das jeweilige Aufgabenfeld oder aber die Position erfordern, um beiderseits sicherzugehen: “Das passt mit uns.” Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, ob die Probezeit bei dem hier befristeten Arbeitsvertrag zu lang angesetzt war. Denn laut Arbeitgeber passte die Angestellte auf Probe eben nicht zum Unternehmen. Ob der Kündigungsschutz nun bereits galt oder eben nicht, war der springende Punkt für die Gekündigte.
Die Angestellte wurde ab dem 22.08.2022 für ein Jahr im Kundenservice angestellt. Beide Seiten legten fest, dass die ersten vier Monate als Probezeit gelten sollten und in dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden dürfe. Am 10.12.2022 erhielt die Beschäftigte ein Schreiben, in dem das Unternehmen das Arbeitsverhältnis zum 28.12. beenden wollte. Die Betroffene hielt diese Frist für falsch und die Probezeit für zu lang. Sie meinte, auch in ihrem Fall müsse die normale gesetzliche Kündigungsfrist gelten. Außerdem vertrat sie die Ansicht, dass eine unwirksame Probezeitregel die Kündigung während der Befristung insgesamt erschweren könne und daher das Kündigungsschutzgesetz bereits greifen müsse.
Das BAG stellte jedoch klar, dass es keine feste Vorgabe für die Länge einer Probezeit gebe. Entscheidend sei immer, wie lange die Befristung dauere und welche Aufgaben erlernt werden müssten. Im konkreten Fall lag ein Einarbeitungskonzept vor, das drei Lernstufen über insgesamt 16 Wochen vorsah. Da die Probezeit genau diesem Zeitraum entsprach, hielt das Gericht jene vier Monate auch für angemessen. Es erklärte außerdem, dass selbst eine zu lang bemessene Probezeit nichts daran ändern würde, dass die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten für den allgemeinen Kündigungsschutz weiterhin gilt. Die Kündigung musste daher auch nicht besonders begründet werden. Am Ende bestätigte das höchste Gericht in Sachen Arbeitsrecht, dass das Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet worden war und die Einwände der Beschäftigten somit nicht griffen.
Hinweis: Wer befristete Verträge nutzt, sollte die Probezeit nachvollziehbar planen. Eine saubere Begründung verhindert Streit über Kündigungsfristen. Doch selbst bei Fehlern in der Probezeitklausel bleibt die gesetzliche Wartezeit unverändert.
Quelle: BAG, Urt. v. 30.10.2025 – 2 AZR 160/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Die Tatsache, dass hierzulande nur ungern über den Verdienst geredet wird und Arbeitgeber gern versuchen, den entsprechenden Austausch unter Kollegen zu verhindern, macht es schwer, sich gegen eine vermutete Ungleichbehandlung zu wehren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Hürden herabgesetzt, die es für eine darauf ausgerichtete Klage zu überwinden gilt. Es stellte mit der kürzlich ergangenen Entscheidung klar, welche Anforderungen es an einen sogenannten Paarvergleich stellt.
In einem Unternehmen forderte eine Beschäftigte rückwirkend mehr Geld, weil sie meinte, für gleiche oder zumindest gleichwertige Aufgaben schlechter bezahlt worden zu sein als ihre männlichen Kollegen. Dabei stützte sie sich auf interne Zahlen aus einem gesonderten Informationsbereich, der Einblicke in Gehaltsstrukturen bot. Diese Daten zeigten auf, dass die ausgewählten Männer über dem mittleren Einkommen ihrer Ebene lagen. Das Unternehmen widersprach und erklärte, die Vergleichspersonen hätten andere Tätigkeiten ausgeübt, so dass ein direkter Vergleich unzulässig sei. Außerdem behauptete der Arbeitgeber, die Beschäftigte habe schwächere Leistungen erbracht, was ihren niedrigeren Lohn erkläre. Das Landesarbeitsgericht (LAG) folgte dieser Sicht weitgehend und meinte, ein einzelner männlicher Kollege reiche allein nicht aus, um eine Vermutung für eine Benachteiligung auszulösen. Wegen der geringen Größe der Vergleichsgruppe und abweichender Medianwerte sah das LAG keinen hinreichenden Hinweis auf eine Ungleichbehandlung, sprach aber für kleinere Vergütungsbestandteile eine Ausgleichszahlung zu.
Das BAG hob diese Entscheidung des LAG auf und betonte, dass keine hohen Hürden für Entgeltgleichheit gelten dürfen. Es reiche aus, wenn eine Frau zeigen könne, dass ein einzelner Mann bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit mehr erhalte. Die Größe der Gruppen oder unterschiedliche Durchschnittswerte spielten für die Vermutung keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass eine konkrete Vergleichsperson existiere, die besser bezahlt werde. Da das LAG falsche Maßstäbe angewandt hatte, müsse es den Fall erneut prüfen und klären, ob der Arbeitgeber den Verdacht durch sachliche Gründe entkräften könne.
Hinweis: Dieses Urteil stärkt Schutz vor Entgeltungleichheit deutlich. Bereits ein einzelner Vergleich genügt, um den Verdacht einer Ungleichbehandlung auszulösen. Unternehmen müssen dann nachvollziehbar erklären, warum derlei Differenzen bestehen.
Quelle: BAG, Urt. v. 23.10.2025 – 8 AZR 300/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich mit der Frage, wann Kündigungen in größeren Entlassungswellen wirksam werden und welche Folgen eine fehlende oder fehlerhafte Meldung an die zuständige Behörde hat. Dazu legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall vor. Dieser traf eine Entscheidung, indem er die hierfür notwendigen Abläufe klar festlegte.
Anlass für diese Klärung gab ein Fall vor dem BAG, bei dem ein langjähriger Beschäftigter einer GmbH nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Arbeitsplatz verloren hatte. Der Insolvenzverwalter hatte das Arbeitsverhältnis bereits am Tag nach der Verfahrenseröffnung gekündigt, nachdem zuvor schon mehrere Kolleginnen und Kollegen die Firma verlassen mussten. Dadurch lag also eine geplante größere Entlassung vor, und eine solche hätte eine vorherige Meldung bei der Arbeitsbehörde nötig gemacht. Da diese Meldung aber fehlte, verlangte der Beschäftigte die Feststellung, dass seine Kündigung unwirksam gewesen sei.
Der EuGH entschied, dass eine Kündigung in solchen Fällen frühestens 30 Tage nach Eingang einer vollständigen und rechtzeitigen Anzeige wirksam werden durfte. Die Frist starte nur dann, wenn alle notwendigen Angaben vorliegen; eine später nachgereichte Meldung beseitigte den ursprünglichen Fehler nicht. Der vorgeschriebene Ablauf besteht demnach aus Beratung der Arbeitnehmervertretung, danach aus der Meldung bei der Behörde und erst dann aus dem Ablauf der Frist. Eine bereits ausgesprochene Kündigung könne nicht im Nachhinein wirksam gemacht werden. Der EuGH stellte zudem in einem anderen Fall klar, dass fehlende Informationen – etwa zu Gesprächen mit der Interessenvertretung – den Zweck der Meldung nicht erfüllen. Auch eine einfache Eingangsbestätigung der Behörde änderte in diesem Fall daran nichts. Selbst eine unvollständige Anzeige setzte die 30-Tage-Frist nicht automatisch in Gang, da die Richtlinie für Verstöße andere Durchsetzungsmöglichkeiten vorsah.
Hinweis: Ohne eine vollständige Meldung kann eine Kündigung im Rahmen größerer Entlassungen nicht wirksam werden. Fehler können nicht nachträglich geheilt werden. Unvollständige Angaben lösen die gesetzliche Frist nicht aus.
Quelle: EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – C‑134/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Ein Arbeitgeber bestand auf die Einhaltung einer Klausel, die der klagende Arbeitgeber einst mit seiner Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag abgesegnet hatte und die auf einen Reformtarifvertrag verwies. Problem war nur, dass es sich beim Arbeitgeber um einen nicht tarifgebundenen Betrieb handelte. Ob diese Form der Rosinenpickerei arbeitsrechtlich überhaupt möglich ist, musste final das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären.
Ein Rettungssanitäter arbeitete seit 2020 in einem nicht tarifgebundenen Betrieb, dessen Arbeitsvertrag jedoch bestimmte, dass der Reformtarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes gelten sollte. Darin stand, dass eine Sonderzahlung zurückgegeben werden müsse, wenn jemand aus persönlichen Gründen spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres ausscheide. Für November 2021 erhielt der Beschäftigte eine Sonderzahlung von 2.767,19 EUR brutto. Am 19.01.2022 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum Ende März, was die Geschäftsführung bestätigte und zugleich ankündigte, den Bonus zurückzufordern. In den folgenden drei Monaten zog das Unternehmen mehrere Teilbeträge vom Nettolohn des Rettungssanitäters ab. Dieser akzeptierte die Abzüge nicht und verlangte die volle Auszahlung seines Gehalts. Er argumentierte, dass er erst am 31.03. ausschied und die Tarifregel deshalb nicht griff. Außerdem hielt er die Klausel für eine unfaire Vertragsgestaltung.
Das BAG entschied, dass der Beschäftigte die Sonderzahlung in der Tat nicht zurückgeben musste, weil dem Unternehmen eine wirksame Grundlage für seine Forderung fehlte. Die tarifliche Regel hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie Beschäftigte unangemessen benachteiligte und damit unwirksam war. Zwar unterliegen Tarifverträge normalerweise nicht dieser Kontrolle, jedoch galt dies hier nicht, weil der Tarifvertrag nur teilweise in den Arbeitsvertrag übernommen worden war. Das BAG stellte daher klar, dass nur vollständig übernommene Tarifverträge vor einer Inhaltskontrolle geschützt seien. Werden dagegen nur einzelne Teile übernommen, können diese wie gewöhnliche Vertragsklauseln geprüft werden.
Hinweis: Teilweise übernommene Tarifregeln können unwirksam sein. Rückzahlungsforderungen sollten deshalb genau geprüft werden, da Sonderzahlungen nicht automatisch zurückgegeben werden müssen, nur weil der Vertrag das aussagt.
Quelle: BAG, Urt. v. 02.07.2025 – 10 AZR 162/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) befasste sich mit einer interessanten Frage: Kann das Fälschen eines Schriftstücks zur fristlosen Kündigung führen, wenn selbst das Original nicht geeignet wäre, den begehrten Anspruch dem Arbeitgeber gegenüber durchzusetzen? Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Kollegen legte es bei der Beantwortung der Frage seinen Schwerpunkt darauf, wie schwer ein solches Verhalten rechtlich wiegt.
Ein E‑Bike-Händler beschäftigte seinen Mitarbeiter seit 2016. Der langjährige Angestellte leitete im Verlauf der langen Zusammenarbeit schließlich auch eine Filiale. Dann stellte das Unternehmen bei zwei Inventuren Ende 2023 erhebliche Fehlbestände fest, von denen ein Teil ungeklärt blieb. Anfang 2024 sollte der Beschäftigte schließlich darlegen, wie diese Lücken entstanden sein könnten. Er wurde zugleich auf mögliche Unregelmäßigkeiten angesprochen und erhielt noch am selben Tag die ordentliche Kündigung. Der Angestellte zog dagegen vor Gericht und verlangte eine Bonuszahlung von 10.000 EUR. Als Beleg für diesen Anspruch legte er ein Dokument vor, das wie ein alter Vertrag wirkte, aber keine Arbeitgeberunterschrift enthielt. Prompt folgte am 21.02.2024 die fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht hielt diese jedoch für ungerechtfertigt, weil es keine Pflichtverletzung erkennen wollte und den eingereichten Vertrag nicht als tauglichen Beleg ansah. Schließlich sei ein von Arbeitgeberseite nicht unterschriebenes Schriftstück gar nicht geeignet, einen Anspruch durchzusetzen.
In der Berufung kam das LAG jedoch zu einem anderen Ergebnis. Nach seiner Bewertung durfte das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden, weil das Verhalten des Beschäftigten so schwer wog, dass ein Abwarten der Kündigungsfrist arbeitgeberseitig als unzumutbar erschien. Das Gericht wertete die bewusst falsche Darstellung im Prozess als schweren Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme. Wer im Verfahren Tatsachen erfindet, um sich Vorteile zu verschaffen, überschreitet aus Sicht des LAG eine klare Grenze. Der eingereichte, nicht unterschriebene Vertrag sollte seiner Einschätzung nach gezielt einen Anspruch vortäuschen.
Hinweis: Unwahre Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsstreit können arbeitsrechtlich gravierende Folgen haben. Wer absichtlich falsche Grundlagen schafft, gefährdet nach dieser Entscheidung seinen Arbeitsplatz. Auch im Streit gilt, dass nur echte und überprüfbare Angaben verwendet werden dürfen.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 13.08.2025 – 2 SLa 735/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Zum Thema Familienrecht
- Auswahl ohne Anhörung: BGH weist Bestimmung eines Berufsbetreuers statt der Mutter als Verhinderungsbetreuerin zurück
- Haushaltszuweisungsverfahren: Wer nach der Trennung Haushaltsgegenstände alleine nutzt, muss Nutzungsentschädigung zahlen
- Unionsrecht: Mitgliedstaaten müssen in Europa geschlossene Ehen gleichgeschlechtlicher Paare anerkennen
- Unterhaltsanspruch: Volljährige Kinder müssen Einkünfte offenbaren
- Verfahrenskostenhilfe abgelehnt: Bei schneller Resonanz reicht E‑Mail-Postfach für Sorgerechtsausübung aus dem Ausland
Muss ein Mensch unter Betreuung gestellt werden, ist die Auswahl des Betreuers nie leicht. Eines jedoch ist gesetzlich vorgegeben: Gibt es einen Elternteil mit persönlicher Bindung zum Betroffenen und wird dieser Elternteil vom Betroffenen wiederholt als Wunschbetreuer benannt, können nur gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung des Elternteils entgegenstehen. Diese gewichtigen Gründe ordentlich festzustellen, ist laut Bundesgerichtshof (BGH) unabdingbar.
Für die 1999 geborene Betroffene mit einer geistigen Behinderung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung war seit 2017 eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet. Diese Betreuung wurde verlängert, und als Betreuer wurde der Vater bestellt. Als Verhinderungsbetreuer wurde ein Berufsbetreuer bestimmt, was nicht dem ausdrücklichen Wunsch der Frau entsprach, nur durch ihre Eltern betreut werden zu wollen. Die Mutter hielt das zuständige Landgericht jedoch für nicht geeignet, da gegen eine angemessene Betreuung deren soziale Fähigkeiten und psychische Verfassung sprächen. Daher wehrte sich deren Tochter gerichtlich gegen die Auswahl des Verhinderungsbetreuers.
Der BGH gab der Frau Recht. Die Auswahl war verfahrensfehlerhaft erfolgt. Vermeintlich ungeeignete Angehörige müssten stets die Möglichkeit erhalten, zu gerichtlichen Feststellungen Stellung zu beziehen – und ebendies war hier unterblieben. Grundsätzlich sollte bei der Auswahl dem Wunsch des Betroffenen Rechnung getragen werden – es sei denn, die Wunschperson ist ungeeignet. Erst nach einer entsprechenden Feststellung darf ein Berufsbetreuer statt des Wunschkandidaten aus der Familie benannt werden. Hier gab es dafür lediglich Anhaltspunkte und es sprach laut BGH gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, dass das Gericht die Eignung der Mutter in Zweifel zog, ohne sie angehört zu haben.
Hinweis: Das Gericht hätte hier ordentlicher prüfen bzw. begründen müssen, warum es dem Vater einen Berufsbetreuer als Verhinderungsbetreuer statt der Mutter zur Seite gestellt hat. Steht die ehrenamtliche Betreuung durch eine Mutter im Raum, müssen gewichtige Gründe gegen deren Bestellung sprechen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – XII ZB 513/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Trennen sich Eheleute, muss auch der Haushalt aufgeteilt werden. Eine Möglichkeit hierzu ist das sogenannte Haushaltszuweisungsverfahren: Nutzen Ehegatten in der Trennungszeit einen Haushaltsgegenstand allein, müssen sie dem anderen dafür eine Gebühr bezahlen. Wie hoch diese ausfällt, bestimmt das Gericht, so wie in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH).
In einem Haushaltszuweisungsverfahren wurde einem Ehegatten ein Pkw zugewiesen und eine Nutzungsvergütung hierfür festgelegt. Die Eheleute hatten zwei Kinder, bei dem Fahrzeug handelt es sich um das Familienauto. Dieses nahm die Mutter bei der Trennung an sich, einschließlich zweier Kindersitze und eines Fahrradträgers. Der Vater zahlte die Steuern und Versicherungsbeiträge für den Pkw allein und fuhr selbst das Auto seiner Schwester. Später dann nahm er die Kinder zu sich. Die Mutter wurde verpflichtet, das Auto samt Kindersitzen, Schlüsseln und Fahrradträger an den Vater zur alleinigen Nutzung zu übergeben. Dafür sollte der Vater monatlich 150 EUR an Nutzungsentschädigung bezahlen. Außerdem sollte er weiterhin die Versicherung und die Steuern tragen. Gegen die Nutzungsentschädigung ging der Vater gerichtlich vor.
Und er behielt Recht. Laut BGH können Gerichte Haushaltsgegenstände zwar aufteilen und eine angemessene Vergütung für die Benutzung der zugewiesenen Haushaltsgegenstände festsetzen – 150 EUR waren hier jedoch nicht angemessen. Unklar ist, wie man hier überhaupt auf den Betrag gekommen ist. Üblicherweise wird auf die Miete für einen entsprechenden Gegenstand abgestellt und diese dann in Relation zum Einkommen des Nutzers gesetzt. Dies ist hier unterblieben. Hier hat man das Einkommen nicht berücksichtigt.
Hinweis: “Pi mal Daumen” geht auch vor Gericht nicht. Das Gericht muss eine Angemessenheit nachvollziehbar und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls festlegen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – XII ZB 114/25
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Die Europäische Union (EU) besteht derzeit aus 27 Staaten. Viel wird über die EU reguliert. Dennoch unterscheiden sich ihre Mitgliedstaaten oft in grundsätzlichen Einstellungen – zum Beispiel bei der zur Ehe gleichgeschlechtlicher Paare. Eines ist nach dem folgenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nun aber klar: Gehen Unionsbürger in einem EU-Staat rechtmäßig eine Ehe ein, muss jeder Staat im Staatenverbund diese Ehe anerkennen.
Im Jahr 2018 heirateten zwei polnische Staatsangehörige – einer davon mit zusätzlicher deutscher Staatsangehörigkeit – in Berlin. Sie planten den Umzug nach Polen und beantragten die Umschreibung der in Deutschland ausgestellten Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister. Dies ist notwendig, damit die Ehe in Polen anerkannt wird. Polen lehnte dies jedoch ab, da es im polnischen Recht keine gleichgeschlechtliche Ehe gibt. Die Eheleute wehrten sich dagegen. Das polnische Gericht entschied nicht sofort, sondern legte den Fall dem EuGH vor. Dieser musste nun darüber entscheiden, ob die polnische Verfahrensweise mit dem sogenannten Unionsrecht vereinbar sei.
Der EuGH entschied salomonisch: Die Regelung “Ehe” falle zwar durchaus in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, bei der jeweiligen Regelung sei das Unionsrecht aber stets zu wahren. Jeder Unionsbürger genieße schließlich Freizügigkeit innerhalb der EU. Diese Freizügigkeit umfasse das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und sowohl im Zuge der Ausübung dieses Rechts als auch nach der Rückkehr in den eventuellen Herkunftsmitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen. Die Verweigerung der Anerkennung einer Ehe zweier Unionsbürger gleichen Geschlechts hebelt dieses Recht aus. Die Eheleute müssten ja dann in ihrem Herkunftsmitgliedstaat wie ledige Personen leben, womit man ihnen die Vorzüge der Ehe wieder nehmen würde. Polen muss also für die Umschreibung der Eheurkunde und die Anerkennung der Ehe sorgen.
Hinweis: Eine Anerkennung der Ehe darf von einem Mitgliedstaat der EU nur verweigert werden, wenn dies die nationale Identität des Staates oder dessen öffentliche Ordnung gefährden würde oder die Ehe rechtswidrig geschlossen worden wäre. Beides war hier nicht der Fall.
Quelle: EuGH, Urt. v. 25.11.2025 – C‑713/23
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Unterhalt erhält, wer bedürftig ist. Ist man nicht mehr bedürftig, muss man das dem Unterhaltsgläubiger auch entsprechend anzeigen. Unterlässt man dies und nimmt stattdessen weiterhin Zahlungen entgegen, dann kann dies sittenwidrig sein. Dass der zahlende Part dabei jedoch nicht immer die Meldung des Unterhaltsempfängers abwarten und im Ernstfall das überzahlte Geld komplett zurückfordern kann, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts Frankenthal (AG).
Ein inzwischen volljähriges Kind erhielt aus gerichtlichem Vergleich aus dem Jahr 2014 weiterhin Kindesunterhalt von monatlich 385 EUR von seinem Vater. Dieser zahlte den Betrag auch dann noch weiter, als der Sohn sein Masterstudium der Chemie bereits im Mai 2021 erfolgreich beendet und im Anschluss ein Promotionsstudium sowie eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgenommen hatte. Dabei verdiente er im Monat rund 1.800 EUR netto. Im Januar 2025 sah der Vater in einem Karrierenetzwerk, dass sein Sohn bereits arbeitete, und forderte daraufhin den überzahlten Unterhalt zurück.
Das AG sprach dem Vater gegen seinen Sohn einen Anspruch auf rund 7.400 EUR wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch) für 19 Monate der Überzahlung zu. Der Sohn hätte ungefragt seine veränderten Einkommensverhältnisse ab Juni 2021 anzeigen müssen. Das zu unterlassen, war sittenwidrig. Allerdings wurde der Anspruch auf die Zahlungen bis zum Ablauf des Jahres 2022 begrenzt. Denn danach war die Regelstudienzeit abgelaufen, der Vater hätte von sich aus nach dem Stand des Studiums fragen können. Da er dies nicht getan hatte, hat er nun auch keine weiteren Ansprüche.
Hinweis: Schulden Sie Unterhalt, fragen Sie ab und an nach den Einkommensverhältnissen des Empfängers. So bewahren Sie sich für den Fall der Fälle Ihren Rückzahlungsanspruch. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass man als Empfänger offenbart, wenn man auf Zahlungen des Vaters nicht mehr angewiesen ist.
Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 17.09.2025 – 71 F 25/25
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Frisch entflammte Liebe kennt keine Entfernung und brennt oft auch über Kontinente hinweg lichterloh. Wenn die Glut aber erloschen ist und Kinder aus der Beziehung entstanden sind, kann die Ferne emotional zwar wohltuend, faktisch aber auch kompliziert sein. Eine Mutter wollte dem entfernt lebenden Vater daher die elterliche Sorge entziehen lassen und beantragte dafür Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Amtsgericht (AG) lehnte ab, das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war daraufhin gefragt.
Nachdem sich die Eltern eines dreijährigen Kindes getrennt hatten, zog der Vater – ein Amerikaner – in die USA zurück. Das Kind lebte weiterhin bei seiner Mutter. Diese wollte nun gerichtlich das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters feststellen lassen, da sie etwa Einwilligungen für wichtige behördliche Maßnahmen – wie etwa die Anmeldung zum Kindergarten – nur nach “wochenlangem Erinnern und Bitten” vom Vater erhalten hatte. Sie habe nun Angst, dass dies zur Regel werde und der Vater etwa auch die Zustimmung für den bereits im letzten Sommer gebuchten Urlaub verweigern könne. Er habe sowieso nie viel Interesse am Kind gezeigt. Für das Verfahren beantragte sie nun VKH.
Ihr Antrag wurde vom zuständigen AG jedoch abgewiesen. Denn das Gericht hatte dem Vater den Antrag per Brief und per Mail zugestellt und er reagierte noch am selben Tag per Mail. Auch auf weitere Anfragen des Gerichts reagierte er unverzüglich. Die Mutter legte nach der negativen Entscheidung beim OLG Beschwerde ein, scheiterte aber auch hier. Ein Ausübungshindernis an der elterlichen Sorge bestehe dann, wenn ein Elternteil die gesamte elterliche Sorge oder auch Teilbereiche davon nicht selbst wahrnehmen könne. Dies war hier aber nicht der Fall. Denn der Kindsvater war über die moderne Kommunikationstechnik jederzeit erreichbar und reagierte auch prompt. Dies reiche in Augen des OLG zur Ausübung der elterlichen Sorge aus, die Ablehnung der VKH war bei diesen geringen Aussichten auf Erfolg daher zu Recht erfolgt.
Hinweis: Entfernung allein ist kein Ausübungshindernis. Hinzukommen müssten weitere Umstände – etwa, dass das Elternteil sich tatsächlich nicht kümmert, nicht reagiert, kein E‑Mail-Postfach hat. Dies war hier aber nicht gegeben, der Vater hatte sein Interesse durch schnelle Reaktion bekundet.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2025 – 20 WF 49/25
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Zum Thema Sonstiges
- Direktanspruch gegen Mittelsmann: Betrugsopfer haften trotz grober Fahrlässigkeit nach Geldüberweisung nicht immer mit
- Eigene Fehlplanung: Kein Schutz durch Reiserücktrittsversicherung bei verpasstem Flug wegen Stau
- Haftungsbeschränkung unwirksam: Betreiberin haftet für beschädigte Yacht im “Winterlagerplatz”
- Kostenerstattung durch Airline: Ursprünglich vereinbarter Zielort ist zentraler Bestandteil des Flugvertrags
- Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit? Kleinere Pannen und ungeplante Ereignisse vereiteln nicht gleich einen ganzen Segeltörn
In Zeiten vermehrter und vor allem immer ausgeklügelterer Online- und Telefonbetrügereien ist guter Rat teuer, wenn das eigene Geld auf einem fremden Konto gelandet ist. Wenn die eigene Bank daraufhin die Rückerstattung verweigert, weil man ja selbst grob fahrlässig gehandelt hat, kann man den Betrag laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) künftig direkt beim Empfänger geltend machen.
Eine Frau hatte am 11.01.2023 einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter einer Bank ausgab, mehrere Überweisungen über 9.500 EUR auf ein fremdes Konto per PhotoTAN-App genehmigt. Das Geld landete auf dem Konto eines Mannes, der sich selbst als Empfänger bezeichnete und offensichtlich als Mittelsmann erst 5.000 EUR bei einem Bankautomaten und schließlich an den Kassen von rund 20 bis 30 Supermärkten kleinere Beträge abholte, um den Gesamtbetrag schließlich einem anderen zu übergeben. Als der Rückforderungsantrag des Opfers bei der Bank erfolglos blieb, mussten die Gerichte heran.
Das OLG verurteilte nun den Empfänger des Betrags zur entsprechenden Rückzahlung an das Opfer. Es stellte fest, dass der Empfänger sich der leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht hatte – das Geld stammte schließlich aus einer Straftat, nämlich einem Betrug. Auch wenn die Haupttäter nicht bekannt waren, reichte die rechtswidrige Herkunft des Geldes aus. Der Empfänger hatte die Mittel auf seinem Konto verbraucht oder weitergegeben und sich bewusst der Tatsache verschlossen, dass das Geld aus einer Straftat stammte. Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 823 Abs. 2) und des Strafgesetzbuchs (§ 261) musste er den Schaden ersetzen. Selbst wenn die Frau grob fahrlässig gehandelt hatte, durfte ihr als Opfer hierbei kein Mitverschulden zugerechnet werden. Es bestand keine Pflicht für sie, die Rechtswidrigkeit der Zahlung zu erkennen.
Hinweis: Wer Opfer einer Geldwäsche wird, kann den Schaden direkt vom Empfänger zurückfordern. Selbst grobe Fahrlässigkeit des Opfers spielt keine Rolle. Banken können zwar beteiligt sein, die Haftung des Täters bleibt aber bestehen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.10.2025 – 29 U 100/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Wann genau ist ein Ereignis eigentlich unvorhersehbar und sind die daraus resultierenden Konsequenzen unvermeidbar? Ein Stau auf einer Autobahn stellt jedenfalls kein solches Ereignis dar, wenn man sich die folgenden Begründungen von Landgericht (LG) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) anschaut, mit denen eine Frau auf ihren Reisekosten sitzenblieb, ohne dass die eigens abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung griff.
Die betreffende Frau buchte einen Flug nach Hawaii ab Hamburg und schloss gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung ab, die ihr die Reise- und Unterkunftskosten von bis zu 6.500 EUR pro Person ersetzen sollte, wenn die Reise aus bestimmten Gründen unvermeidbar verschoben werden musste. Am Reisetag fuhr sie um 4:00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen los. Auf der Strecke kam es zu einem Unfall und einer Vollsperrung, die über zwei Stunden dauerte. Die Reisende erreichte den Flughafen daher erst um 6:30 Uhr und verpasste den für 6:45 Uhr geplanten Abflug. Sie forderte von der Versicherung nun die Erstattung der entstandenen Mehrkosten von rund 9.000 EUR.
Das LG wies die Klage ab und das OLG bestätigte in einem Hinweisbeschluss, dass die dagegen gerichtete Berufung unbegründet sei. Daraufhin zog die Klägerin ihre Berufung zurück. Das OLG erklärte, dass die verspätete Anreise nicht “unvermeidbar” im Sinne des Versicherungsvertrags war. Unvermeidbar sind nur Ereignisse, deren Folgen auch bei allen zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermieden werden können. Hier hätte die Reisende genügend Zeitpuffer einplanen müssen, um Verzögerungen durch Kontrollen oder Verkehrsprobleme auszugleichen. Selbst zwei Stunden vor Abflug loszufahren war hier nachweislich nicht ausreichend, da ein schwerer Unfall mit Stau grundsätzlich immer möglich ist. Hätte sie ein angemessenes Sicherheitspolster berücksichtigt, etwa 15 Minuten zusätzlich, hätte sie den Flug trotz des Staus noch erreichen können. Der Versicherungsschutz greift daher nicht, wenn der selbst eingeplante Zeitpuffer zu knapp bemessen ist.
Hinweis: Bei Flugreisen muss immer genügend Zeit für Anreise, Verkehrsrisiken und Sicherheitskontrollen eingeplant werden. Reiserücktrittsversicherungen zahlen nur, wenn Verzögerungen nicht vermeidbar waren. Ein zu knappes Zeitpolster gilt hingegen als eigenes Verschulden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 09.09.2025 – 3 U 81/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Für die Beurteilung, ob ein Vertrag über die Unterstellung einer Yacht als Lagervertrag und nicht als einfacher Mietvertrag zu sehen ist, war entscheidend, welche Pflichten daraus folgen. Denn für die entstandenen Sturmschäden wollte die Vertragspartnerin nicht haften, obwohl beide Seiten einen “Mietvertrag” abgeschlossen hatten. Das Landgericht Hamburg (LG) musste daher entscheiden, in welchem Umfang in Sachen Haftung dieser Vertrag nun galt.
Ein Yachtbesitzer hatte seine Segelyacht auf einem Außengelände der Betreiberin untergebracht und dafür einen Vertrag über einen “Winterlagerplatz” geschlossen. Hallenplätze standen zwar auch zur Verfügung, waren aber teurer. Zudem hätte für eine dortige Unterbringung der Mast umgelegt werden müssen. Am 18.02.2022 zog das Sturmtief Zeynap auf. Ein Mitarbeiter der Betreiberin kontrollierte die Yachten, unternahm aber keine weiteren Sicherungsmaßnahmen. In der Nacht drehte sich die Segelyacht des Eigentümers durch den Wind, der Lagerbock brach und die Yacht stürzte um. Dabei wurden drei weitere Yachten beschädigt. Die Versicherung des Yachtbesitzers forderte von der Betreiberin Schadensersatz in Höhe von über 52.000 EUR. Die Betreiberin argumentierte jedoch, dass es sich um höhere Gewalt gehandelt habe und den Yachtbesitzer wegen des stehenden Masts ein Mitverschulden treffe.
Das LG entschied hingegen, dass der Vertrag durchaus als Lagervertrag zu behandeln war und die Betreiberin daher nicht nur die Bereitstellung des Stellplatzes, sondern auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung der eingelagerten Yacht schuldete. Die Betreiberin hatte Hausrecht und Weisungsrechte, führte Kontrollgänge durch und übernahm die Obhutspflichten. Sie hätte bei ungewöhnlicher Windrichtung zusätzliche Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Ihre Haftungsbeschränkung im Vertrag war daher unwirksam – sie musste für den entstandenen Schaden aufkommen.
Hinweis: Ein Lagervertrag unterscheidet sich vom Mietvertrag insofern, dass der Betreiber auch für die Sicherheit der eingelagerten Gegenstände verantwortlich ist. Schäden durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen können ersetzt werden. Wer Obhutspflichten übernimmt, muss diese ernst nehmen, auch bei ungewöhnlichen Naturereignissen.
Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 08.08.2025 – 417 HKO 47/23
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(aus: Ausgabe 01/2026)
“Mailand oder Madrid, Hauptsache Italien” – so locker wie im vielzitierten angeblichen Fußballerzitat nehmen Reisende ihren “Landeplatz” wohl eher selten. Wo der Flieger landen soll, ist schließlich ein elementarer Bestandteil einer Flugreise. Doch was passiert eigentlich, wenn die Fluggesellschaft nach Buchung den Zielort ändert? Ob man als Fluggast dann den anfallenden Zusatzaufwand ersetzt bekommen kann, klärte das Amtsgericht Düsseldorf (AG).
Ein Fluggast hatte einen Flug von Antalya nach Düsseldorf gebucht, der am 20.08.2024 um 18:20 Uhr landen sollte. Die Airline teilte jedoch ihren Passagieren eine Woche vorher mit, dass der Flug nicht wie geplant durchgeführt werden könne. Statt in Düsseldorf lande das Flugzeug erst in Hannover, und zwar um 0:45 Uhr am nächsten Tag. Der Fluggast musste für die Weiterfahrt nach Düsseldorf daher 81,98 EUR für die Bahn- und 35 EUR für eine Taxifahrt ausgeben. Auf anwaltliche Aufforderung zahlte die Airline diese Kosten jedoch nicht zurück.
Das AG gab der Klage auf Erstattung dieser Kosten sowie auf Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten weitestgehend statt. Das Gericht erklärte, dass der Anspruch des Fluggastes aus § 637 Abs. 3, Abs. 2, § 323 Bürgerliches Gesetzbuch besteht. Eine sonst übliche Fristsetzung war hierbei nicht nötig, da die Airline durch die eigenmächtige Änderung des Zielflughafens den Vertrag nicht erfüllt hatte. Der ursprünglich vereinbarte Zielort ist der zentrale Bestandteil des Flugvertrags, und die alternativlose Landung in Hannover stellte eine Leistungsverweigerung dar. Hinzu kam die erhebliche Verspätung von rund sechs Stunden. Der Fluggast durfte deshalb eigenständig moderate Kosten einsetzen, um den Zeitverlust zu verringern, wie etwa das Taxifahren nach Düsseldorf. Die Bahnkosten und die Taxikosten waren nachvollziehbar und erstattungsfähig, weil sie durch die vertragswidrige Änderung notwendig geworden waren.
Hinweis: Wer aufgrund einer Flugänderung zusätzlich reisen muss, kann Kosten für Bahn oder Taxi erstattet bekommen. Die Airline muss die vertraglich vereinbarte Leistung, insbesondere den Zielflughafen, einhalten. Fristsetzungen zur Ersatzbeförderung sind oft nicht erforderlich, wenn der Flugvertrag verletzt wurde.
Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 07.07.2025 – 30 C 40/25
| zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Wenn einer eine Reise tut, kann er was erleben. Natürlich sind nicht gleich alle Erlebnisse auf Reisen erinnerungswürdig, dennoch sollte man es bei der Einforderung von Ersatzleistungen wegen Reisemängeln nicht übertreiben. Ob der Ersatz einer Monokielyacht durch einen Katamaran einen Mangel darstellt und in der Summe mit kleineren Unannehmlichkeiten eine Forderung weit über Reisepreis rechtfertigen kann, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.
Eine Familie hatte Anfang 2022 einen Segeltörn mit Skipper für April 2023 zu einem Gesamtpreis von rund 4.600 EUR gebucht. Die Route sollte kinderfreundlich sein und nur kurze Etappen von zwei bis drei Stunden beinhalten. Am ersten Tag bemerkten die Reisenden zahlreiche Defekte am ursprünglich vorgesehenen Monokielboot, die erst am nächsten Tag repariert werden konnten. Es kam zudem zu einer kleinen Kollision, weil der Skipper den Rückwärtsgang des Motors falsch einschätzte. Am 04.04.2023 erhielten die Reisenden schließlich einen Katamaran als Ersatz. Doch auch während der restlichen Reise gab es weitere Pannen, darunter ein Ausfall der Klimaanlage und zeitweise auch der Ausfall von Frischwasser. Die Familie forderte daher satte 14.000 EUR Schadensersatz, darunter auch fast 3.300 EUR für “nutzlos aufgewendete Urlaubszeit”. Der Veranstalter bot hingegen erst nur 1.800 EUR, später sogar nur noch 1.300 EUR per Vergleich.
Vor dem LG ging es schließlich “nur” noch um 8.685 EUR. Und eben jenes Gericht entschied, dass die Familie lediglich Anspruch auf eine vergleichsweise geringe Rückerstattung des Reisepreises hatte. Zur Minderung berechtigte, dass das Boot am 03.04. erst gegen Mittag ablegen konnte und dadurch die Segelzeit verkürzt war, doch hierfür hielt das Gericht eine Minderung von 5 % des Tagesreisepreises für ausreichend. Ein weiterer Mangel war, dass vor Beginn des Törns keine Sicherheitseinweisung durch den Skipper erfolgte. Die Kollision schlug sich immerhin mit 80 % auf den Tagespreis nieder. Der Ausfall der Klimaanlage führte hingegen nur zu leichten Preisminderungen. Der Wechsel zu einem Katamaran stellte gar keinen Reisemangel dar, da vertraglich nur ein Segelboot vereinbart worden war, wozu sowohl Monokielyachten als auch Katamarane gehören. Der teilweise Ausfall des Generators gegen Ende der Reise hatte nach Ansicht des Gerichts ebenso keinerlei spürbare Auswirkungen auf das Segelerlebnis. Schließlich bewertete das Gericht die gesamten vorgetragenen Mängel als geringfügiger als die Reisenden und gewährte ihnen gerade einmal 962 EUR plus Zinsen und Anwaltskosten von 168 EUR – die restlichen 89 % der Kosten des Rechtsstreits hatte die Familie selbst zu tragen.
Hinweis: Ein Segeltörn gilt dann als mangelhaft, wenn Sicherheitsunterweisungen fehlen, das Ablegen verspätet ist oder wesentliche technische Defekte das Erlebnis beeinträchtigen. Der Typ des Segelboots allein begründet keinen Reisemangel. Schäden oder Störungen müssen die Nutzung der Reise tatsächlich einschränken, um Ersatzansprüche anmelden zu können.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.08.2025 – 2 – 24 O 42/24
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