Detektiv Stefan Dudzus Detektei Berlin 08000301100

Ver­wir­kung von …

Gemeinsame Haushaltsführung verwirkt den Unterhalt.
Eine gemein­sa­me Haus­halts­füh­rung mit dem neu­en Lebens­part­ner ver­wirkt regel­mä­ßig den Unterhalt.

… Unter­halt

Unterhalt wird verwirkt, wenn eine eheähnliche Partnerschaft angenommen werden darf.
Eine ehe­ähn­li­che Part­ner­schaft wird ange­nom­men, wenn das Paar regel­mä­ßig zusam­men bzw. der eine für den ande­ren, die Geschäf­te des täg­li­chen Bedarfs miterledigt.
Detektive helfen beim Nachweis das Unterhaltsansprüche verwirkt sind

Ver­wir­kung von Unterhalt

Im Fall einer Schei­dung beschäf­ti­gen sich die Fami­li­en­ge­rich­te grund­sätz­lich auch mit den Schei­dungs­fol­ge­sa­chen, damit die Ehe­leu­te einen Schluss­strich unter die Ehe set­zen kön­nen. Im Rah­men des Schei­dungs­ver­bunds wer­den Ver­sor­gungs­aus­gleich­sa­chen, Ehe­woh­nungs- und Haus­halts­sa­chen, der Zuge­winn­aus­gleich, der Kin­des­un­ter­halt (sofern Kin­der vor­han­den sind), der nach­ehe­li­che Unter­halt und für die Zeit des Getrennt­le­bens der Tren­nungs­un­ter­halt fest­ge­legt. Die Kind­schafts­sa­chen las­sen wir in die­sem Arti­kel bei­sei­te. Jeder Ehe­part­ner ver­sucht das best­mög­li­che Ergeb­nis für sch zu erzie­len. Daher wird gera­de im Schei­dungs­ver­fah­ren kräf­tig gelo­gen, ver­schlei­ert und getrickst. Ins­be­son­de­re wenn der Unter­halts­be­rech­tig­te sei­nen tat­säch­li­chen Lebens­mit­tel­punkt ver­schlei­ert und bereist eine neue Part­ner­schaft begrün­det hat, wird über die Ver­wir­kung des Unter­halts gestrit­ten – wenn man dann Kennt­nis davon hat. Hier sind Detek­ti­ve die ers­te Wahl, um die­se Unwahr­hei­ten aufzudecken.

Der letz­te Akt – Streit um den Unterhalt

Unterhalt und Verwirkung von Unterhalt - Detektive stoppen unberechtigte Unterhaltsansprüche.
Nicht immer sind Män­ner die Zahl­meis­ter – heu­te zah­len auch immer mehr Frau­en Unterhalt.

Die Ehe ist am Ende und der Part­ner /​ die Part­ne­rin hat die gemein­sa­me Woh­nung ver­las­sen. Oft wird jetzt über den Tren­nungs­un­ter­halt und nach der Schei­dung über den nach­ehe­li­chen Unter­halt gestrit­ten. Der Ehe­gat­ten­un­ter­halt ist eine der kom­ple­xes­ten Mate­ri­en des Fami­li­en­rechts. Es ist zwi­schen Tren­nungs­un­ter­halt und nach­ehe­li­chem Unter­halt zu unter­schei­den. Bei­de Unter­halts­ar­ten sind an unter­schied­li­che Vor­aus­set­zun­gen geknüpft.

Fami­li­en­un­ter­halt

Bei­de Ehe­part­ner sind wäh­rend der Ehe gegen­sei­tig ver­pflich­tet, zum Unter­halt der Fami­lie bei­zu­tra­gen. Sie kön­nen ihren Fami­li­en­un­ter­halt aus Arbeits­leis­tung oder aus vor­han­de­nem Ver­mö­gen bestrei­ten. Führt ein Ehe­part­ner aus­schließ­lich den Haus­halt und ist selbst nicht berufs­tä­tig, so erfüllt er sei­ne Unter­halts­ver­pflich­tung in der Regel durch die Füh­rung des Haus­halts (§ 1360 BGB). Auf sei­ne even­tu­el­le Bedürf­tig­keit vom Part­ner unter­hal­ten zu wer­den, kommt es wäh­rend des ein­ver­nehm­li­chen Zusam­men­le­bens nicht an.

Tren­nungs­un­ter­halt

Mit Tren­nungs­un­ter­halt wird die Zeit nach der Tren­nung und vor der Schei­dung bezeich­net. Wäh­rend der Tren­nungs­zeit (auch wenn die­se aus wirt­schaft­li­chen Grün­den in der gemein­sa­men Ehe­woh­nung ver­lebt wird) ist die ein­ver­nehm­li­che Lebens­ge­mein­schaft auf­ge­ho­ben und somit endet auch die Ver­pflich­tung, zum Fami­li­en­un­ter­halt bei­zu­tra­gen. Das heißt, dass der­je­ni­ge Part­ner der bis­her aus­schließ­lich die Haus­halts­füh­rung inne­hat­te, dem ande­ren Part­ner nicht mehr ver­pflich­tet ist, sei­ne haus­wirt­schaft­li­chen Belan­ge wahr­zu­neh­men. Kein gemein­sa­mes Ein­kau­fen, kein Wäsche­wa­schen oder Put­zen – und auch kein Sex.

Nach­ehe­li­cher Unterhalt

Mit Tren­nungs­un­ter­halt wird die Zeit nach der Tren­nung und vor der Schei­dung bezeich­net. Wäh­rend der Tren­nungs­zeit (auch wenn die­se aus wirt­schaft­li­chen Grün­den in der gemein­sa­men Ehe­woh­nung ver­lebt wird) ist die ein­ver­nehm­li­che Lebens­ge­mein­schaft auf­ge­ho­ben und somit endet auch die Ver­pflich­tung, zum Fami­li­en­un­ter­halt bei­zu­tra­gen. Das heißt, dass der­je­ni­ge Part­ner der bis­her aus­schließ­lich die Haus­halts­füh­rung inne­hat­te, dem ande­ren Part­ner nicht mehr ver­pflich­tet ist, sei­ne haus­wirt­schaft­li­chen Belan­ge wahr­zu­neh­men. Kein gemein­sa­mes Ein­kau­fen, kein Wäsche­wa­schen oder Put­zen – und auch kein Sex.

Grün­de für Unterhaltsforderungen

Es ist für uns als Detek­tei völ­lig uner­heb­lich, aus wel­chen Grün­den Sie Unter­halt begeh­ren oder unbe­rech­tig­ten Unter­halts­for­de­run­gen ent­ge­gen­tre­ten. Das Gesetz kennt meh­re­re unter­schied­li­che Anspruchs­grund­la­gen die im BGB (Bür­ger­li­chen Gesetz­buch) gere­gelt sind:

  1. Unter­halt wegen Kin­des­be­treu­ung § 1570 BGB
  2. Unter­halt wegen Alters § 1571 BGB
  3. Unter­halt wegen Krank­heit § 1572 BGB
  4. Unter­halt wegen Erwerbs­lo­sig­keit § 1573 Abs. 1 BGB
  5. Auf­sto­ckungs­un­ter­halt § 1573 Abs. 2 BGB
  6. Aus­bil­dungs­un­ter­halt § 1575 BGB
  7. Erwerbs­ob­lie­gen­heit des Berech­tig­ten nach § 1574 BGB

Eine Rechts­an­walts­kanz­lei mit Schwer­punkt Fami­li­en­recht kann Ihnen hier genau Aus­kunft ertei­len, denn die Berech­nun­gen sind aus­ge­spro­chen kom­pli­ziert. Zu beach­ten sind “die ehe­li­chen Lebens­ver­hält­nis­se als Maß­stab”, “nach­ehe­li­che Ver­än­de­run­gen der Lebens­ver­hält­nis­se” bzw. “fiktive/​hypothetische Ein­künf­te bei Ver­stoß gegen eine Erwerbs­ob­lie­gen­heits­pflicht”.

Umstän­de zur Ver­wir­kung von Unterhalt

Unter bestimm­ten Umstän­den sind die Unter­halts­an­sprü­che des Unter­halts­be­rech­tig­ten ver­wirkt. Hier­zu kann es aus­rei­chend sein, wenn der Unter­halts­be­rech­tig­te eine neue Part­ner­schaft (auch gleich­ge­schlecht­li­che Part­ner­schaft) ein­geht und mit diesem/​dieser dau­er­haft in einer fes­ten Ver­bin­dung zusam­men­lebt. Man spricht dann von einer ehe­ähn­li­chen Lebens­ge­mein­schaft. Jedoch muss der zum Unter­halt Ver­pflich­te­te die Ver­wir­kung oder die Umstän­de für eine Kür­zung des Unter­halts­an­spruchs vor dem Fami­li­en­ge­richt beweisen.

Bestrei­tet der Unter­halts­be­rech­tig­te wahr­heits­wid­rig eine neue ver­fes­tig­te Part­ner­schaft, so han­delt es sich um ein Betrugs­de­likt hin­sicht­lich der Geld­ren­te. Es kommt jedoch auch ein Pro­zess­be­trug in Fra­ge. In die­sem Fall wäre der Unter­halt dau­er­haft ver­wirkt und der Unter­halts­ver­pflich­te­te muss nie wie­der Unter­halt an sei­ne Ex-Frau oder sei­nen Ex-Mann zah­len. Nähe­res hier­zu wird Ihnen Ihr Fach­an­walt für Fami­li­en­recht ger­ne erklären.

Detektive beweisen immer häufiger den Unterhaltsmissbrauch.
Shop­ping mit dem neu­en Freund, kann ein Anhalts­punkt für eine ehe­ähn­li­che Bezie­hung sein – beim Nach­weis droht der die Ver­wir­kung von Unterhalt.

Ver­wir­kung von Unter­halt beweisen

Kein Ex-Part­ner bzw. kei­ne Ex-Part­ne­rin wird frei­wil­lig und aus eige­nem Antrieb ihre geän­der­ten Lebens­um­stän­de offen legen. Zu ein­fach lebt es sich auf Kos­ten des oder der Ex. Wenn Sie den Ver­dacht haben, dass Ihr Ex-Ehe­part­ner oder Ex-Part­ne­rin in einer neu­en Bezie­hung lebt, dann benö­ti­gen Sie für das Gerichts­ver­fah­ren schlag­kräf­ti­ge Bewei­se, wenn Ihnen das Gericht die Ver­wir­kung von Unter­halt bestä­ti­gen soll.

Um eine ehe­ähn­li­che Bezie­hung zu ver­schlei­ern, wer­den aller­lei Anstren­gun­gen unter­nom­men. So konn­ten wir mehr­fach erle­ben wie wahr­heits­wid­rig behaup­tet wur­de, dass der neue Part­ner ledig­lich ein Unter­mie­ter in der Woh­nung der Unter­halts­be­rech­tig­ten sei. Noch kom­pli­zier­tes ist es, wenn der oder die Unter­halts­be­rech­tig­te und der oder die neue Partner(in) offi­zi­ell in sepa­ra­ten Woh­nun­gen leben und ent­spre­chen­de poli­zei­li­che Anmel­dun­gen vorlegen.

Tat­säch­lich kommt es aber nicht dar­auf an, ob getrenn­te Woh­nun­gen vor­han­den sind oder ein Unter­miet­ver­trag geschlos­sen wur­de. Die Ver­wir­kung von Unter­halt ist gegen, wenn fest­ge­stellt wird, dass der oder die Unter­halts­be­rech­tig­te mit der/​dem neu­en Part­ner einen gemein­sa­men Lebens­mit­tel­punkt begrün­det haben.

DD-Detek­tei Dud­zus hilft bei der Beweisbeschaffung

Als erfah­re­ne Detek­tei mit über 40 Jah­ren Berufs­er­fah­rung kön­nen wir Ihnen behilf­lich sein, die gerichts­ver­wert­ba­ren Bewei­se für ein neu­es Unter­halts­ver­fah­ren zusam­men­zu­tra­gen. Hier­zu wer­den wir die Anhalts­punk­te die Ihnen bekannt gewor­den sind über­prü­fen. Wir wer­den fest­stel­len, ob Ihre Ex-Part­ne­rin oder Ihr Ex-Part­ner in einer neu­en “ehe­ähn­li­chen Bezie­hung” lebt, seinen/​ihren “Lebens­mit­tel­punk ver­schlei­ert”, “Erwerbs­lo­sig­keit oder Bedürf­tig­keit nur vor­täuscht” oder gegen die “Erwerbs­ob­lie­gens­heits­pflicht” ver­stößt.

Ehe­ähn­li­che Beziehung

Die Gerich­te unter­stel­len regel­mä­ßig eine neue ehe­ähn­li­che Bezie­hung, wenn die fol­gen­den Anhalts­punk­te fest­ge­stellt wer­den können:

  • gemein­sa­me Haushaltsführung;
  • gemein­sa­me Besor­gun­gen für den täg­li­chen Bedarf;
  • öffent­li­ches Auf­tre­ten als Paar;
  • regel­mä­ßi­ge Teil­nah­me des Neu­en /​ der Neu­en an Fami­li­en­fei­ern und Festtagen;
  • regel­mä­ßi­ge gemein­sa­me Urlau­be, ins­be­son­de­re mit den Kindern;
  • wech­sel­sei­tig sich in Lebens­ver­si­che­run­gen als Begüns­ti­ge eintragen;
  • wech­sel­sei­tig den jeweils ande­ren als Bevoll­mäch­tig­ten, z.B. für eine Pati­en­ten­ver­fü­gung, einsetzen.

Lebens­mit­tel­punkt verschleiern

Um Unter­halts­an­sprü­che nicht zu gefähr­den glau­ben man­che Unter­halts­be­rech­tig­ten, dass sie die neue Part­ner­schaft gegen­über dem Unter­halts­ver­pflich­te­ten ver­schwei­gen kön­nen, obwohl sie ver­pflich­tet sind nach­träg­li­che Ände­run­gen in ihrer Lebens­si­tua­ti­on ihrem Ex-Part­ner bzw. Ex-Part­ne­rin mit­zu­tei­len. Typi­sche Anhalts­punk­te sind:

  • Mel­de­an­schrift ist nicht der Lebens­mit­tel­punkt (z.B. Anmel­dung zum Schein bei Eltern oder Freunden);
  • wech­sel­sei­ti­ge Über­nach­tun­gen in der Woh­nung des jeweils anderen;
  • Abschluss eines Untermietvertrages.

Die DD-Detek­tei Dud­zus obser­viert dis­kret und klärt den tat­säch­li­chen Lebens­mit­tel­punkt auf. Unser Abschluss­be­richt wird detail­liert auf­zei­gen, wel­che Anhalts­punk­te für einen neu­en sozia­len Lebens­mit­tel­punkt spre­chen, damit Ihr Rechts­an­walt die not­wen­di­ge Bewei­se dem Gericht vor­le­gen kann, um eine Unter­halts­abän­de­rungs­kla­ge zu gewinnen.

Erwerbs­ob­li­gen­heits­pflicht

Sie haben den Ver­dacht, dass sich Ihr Ex-Ehe­mann oder Ex-Ehe­frau Bedürf­tig­keit nur vor­täuscht. Da wird zum Bei­spiel eine Krank­heit behaup­tet, die es der /​ dem Unter­halts­be­rech­tig­ten angeb­lich nicht erlaubt, eine Erwerbs­tä­tig­keit auf­zu­neh­men. Ihnen wird jedoch zuge­tra­gen, dass Ihr /​ Ihre Ex sich in gemein­nüt­zi­gen Pro­jek­ten ehren­amt­lich enga­giert (z.B. in der Flücht­lings­hil­fe) oder in Bür­ger­initia­ti­ven tat­kräf­tig mit­mischt. Selbst­ver­ständ­lich sind sol­chen Tätig­kei­ten auch als Arbeit anzu­se­hen und selbst­re­dend hat der /​ die Unt­er­halt­be­rech­tig­te gar kein ernst­haf­tes Inter­es­se an einer Arbeitsaufnahme.

Das müs­sen Sie sich nicht gefal­len las­sen. Der Unter­halts­be­rech­tig­te ist ver­pflich­tet sei­nen Lebens­un­ter­halt selbst zu ver­die­nen, bevor er /​ sie sei­nen Unter­halts­an­spruch gel­tend machen kann. Ent­ge­gen der lai­en­haf­ten Annah­me hat der Unter­halts­be­rech­tig­te unver­züg­lich mit der Arbeits­su­che zu begin­nen und und nicht erst nach der Schei­dung (solan­ge kei­ne ande­ren Hin­de­rungs­grün­de vor­lie­gen). Ver­glei­che hier­zu Urteil des OLG Bran­den­burg 10 UF 226/​07 ab Sei­te 11 unten.

Selbst wenn kei­ne Arbeit gefun­den wer­den soll­te, so muss sich die unter­halts­be­rech­tig­te Per­son ein fik­ti­ves Ein­kom­men zurech­nen las­sen, denn sie selbst stellt durch ihr Ver­hal­ten unter Beweis, arbeits­fä­hig zu sein.

Die Detek­ti­ve der DD-Detek­tei Dud­zus kön­nen ermit­teln, wel­che tat­säch­li­chen Bemü­hun­gen vom Ex-Ehe­mann bzw. Ex-Ehe­frau unter­nom­men wer­den, um eine Arbeits­stel­le zu erhal­ten. Hier­zu wer­den über z.B. Stel­len­an­ge­bo­te vor­ge­täuscht die auf das Pro­fil der Ziel­per­son passt, um so fest­zu­stel­len, ob eine Ernst­haf­tig­keit bei der Arbeits­su­che existiert.

Kos­ten­er­stat­tung

Die ent­ste­hen­den Kos­ten für den Detek­tiv­ein­satz sind in der Regel erstat­tungs­fä­hi­ge Kos­ten der Rechts­ver­tei­di­gung, wenn der Unter­halts­ver­pflich­te­te zum Zeit­punkt der Beauf­tra­gung die Ein­schal­tung der Detek­tei für not­wen­dig hal­ten durf­te und die von der Detek­tei zusam­men­ge­tra­ge­nen Bewei­se für die Ent­schei­dung des Gerichts­ver­fah­rens mit aus­schlag­ge­bend waren. Ver­glei­che hier­zu auch § 91 ZPO.

Kos­ten­lo­se Vorbesprechung

Las­sen Sie sich durch uns bera­ten. Gemein­sam wer­den wir die aktu­el­le Fak­ten­la­ge beur­tei­len und den Rah­men einer Obser­va­ti­on und not­wen­di­ge Ermitt­lun­gen bespre­chen. Ger­ne set­zen wir uns hier­zu auch mit Ihrem Rechts­an­walt zusam­men. Für ein unver­bind­li­ches Erst­ge­spräch benut­zen Sie bit­te auch unser Kon­takt­for­mu­lar.