Betrü­ge­ri­sche Kas­sie­rin im Tabak­la­den unter­schlägt 100.000 Euro

Kriminelle Tabakverkäuferin an der Kasse für Inventurdifferenz verantwortlich
Inventurdifferenzen entstehen auch durch untreuen Mitarbeiter.

100.0000 Euro Scha­den im Tabak- und Lottoladen
Das Bei­spiel eines klei­nes Tabak­wa­ren­ge­schäft mit Lot­to­an­nah­me und BVG-Fahr­schein­ver­kauf mit­ten in Ber­lin. Die Betriebs­in­ha­ber – ein älte­res Ehe­paar – füh­ren den Laden seit 25 Jah­ren mit zwei Ange­stell­ten. Sie ver­trau­en ihren Mit­ar­bei­tern voll und ganz – bis der Sohn, der im Geschäft gele­gent­lich aus­hilft, sich die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung ein­mal genau­er anschaut.

Eine ers­te Ober­flä­che Über­prü­fung ergab eine Inven­tur­dif­fe­renz von ca. 20.000 Euro. Dar­auf­hin wen­det sich der auf­merk­sa­me Sohn an den Steu­er­be­ra­ter. Gemein­sam prü­fen Sie die Unter­la­gen der letz­ten zwei Jah­re und das lau­fen­de Geschäfts­jahr. Die dabei fest­ge­stell­te Scha­dens­sum­men betru­gen für das ers­te Prü­fungs­jahr knapp über 10.000 Euro, im zwei­ten Jahr knapp 25.000 Euro und im lau­fen­den Geschäfts­jahr – nach nur acht Mona­ten – bereits über 40.000 Euro. Ins­ge­samt konn­te ein Gesamt­scha­den von über 100.000 Euro ermit­telt wer­den. Doch wer war der Täter?

Die instal­lier­te Video­über­wa­chung war zwar echt, aber schon seit Jah­ren außer Betrieb. Sie dien­te nur der Abschre­ckung für Laden­die­be. Da unser Kun­de sei­ner­zeit aus einer Kon­kurs­mas­se dut­zen­de sol­cher Video­ka­me­ras erwor­ben hat­te, wur­de drei Gerä­te umge­baut, d.h. es wur­de neu­es­te Tech­no­lo­gie in die alten Gehäu­se ein­ge­baut. So konn­te das Per­so­nal über­wacht wer­den, ohne Ver­dacht zu schöpfen.

Bei der Aus­wer­tung der Video­auf­nah­men stell­te sich her­aus, dass die Ver­käu­fe­rin Edith K. fast täg­lich ent­we­der Geld oder Ziga­ret­ten zum Fei­er­abend ein­steck­te. Par­al­le­le über­prüf­ten wird die Lebens­ver­hält­nis­se und konn­ten fest­stel­len, dass die Aus­ga­ben grö­ßer als die Ein­nah­men waren. Nach einer Woche wur­de die Ver­käu­fe­rin nach Fei­er­abend gestellt. Sie wur­de mit dem Sach­ver­halt kon­fron­tiert. Unser Kun­de mach­te deut­lich, dass er auf eine Straf­ver­fol­gung kei­nen Wert leg­te, jedoch erwar­te­te er die Unter­zeich­nung eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges sowie ein schrift­li­ches Schuld­an­er­kennt­nis sei­ner Ex-Mit­ar­bei­te­rin. Fer­ner wil­lig­te die kri­mi­nel­le Ver­käu­fe­rin ein, ihr Fahr­zeug ein­schließ­lich aller Fahr­zeug­pa­pie­re an unse­ren Kun­den zur Beglei­chung einer Teil­schuld zu übereignen.