Unerlaubte Nebentätigkeit müde Frau am Arbeitsplatz

Uner­laub­te Neben­tä­tig­keit des Arbeit­neh­mers ermitteln

Ob eine uner­laub­te Neben­tä­tig­keit des Arbeit­neh­mers vor­liegt, ist im wesent­li­chen Tat­be­stands­merk­mal aus Sicht des Arbeit­ge­bers. Des­halb gehen wir hier auf die sich dar­aus erge­ben­den Inter­es­sen eines Arbeit­ge­bers ein.

Nahe ver­wandt mit der uner­laub­ten Neben­tä­tig­keit ist auch die Schwarz­ar­beit. Lesen Sie hier wei­ter, wenn Sie als Arbeit­ge­ber Schwarz­ar­beit nach­wei­sen wollen.

Auf die­ser Sei­te möch­ten wir Fol­gen­des kurz erläutern:

  • wann im Arbeits­ver­trag Neben­tä­tig­kei­ten erlaubt sind,
  • bei wel­cher Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Arbeits­ver­trag die Neben­tä­tig­keit geneh­migt wer­den muss,
  • wann eine Kün­di­gung wegen uner­laub­ter Neben­tä­tig­keit vor­liegt und
  • was Sie beach­ten soll­ten, wenn Sie unse­re Wirt­schafts­de­tek­tei Ber­lin zur Ermitt­lung einer Neben­tä­tig­keit beauftragen.

Muss im Arbeits­ver­trag Neben­tä­tig­keit erlaubt sein

Bestehen kei­ne Rege­lun­gen zu einer Neben­tä­tig­keit im Arbeits­ver­trag oder in einem etwa­igen Tarif­ver­trag, so sind die­se grund­sätz­lich erlaubt.

Der Arbeit­neh­mer muss sei­nem Arbeit­ge­ber die Auf­nah­me einer Neben­tä­tig­keit auch nicht anzei­gen, denn er oder sie kön­nen in ihrer Frei­zeit machen was sie wollen.

Aus­nah­men wären aber, wenn der Mit­ar­bei­ter in einem so gro­ßen zeit­li­chen Umfang einer Neben­be­schäf­ti­gung nach­geht, dass er oder sie die von ihm oder ihr geschul­de­te Arbeits­leis­tung nicht oder nur noch man­gel­haft erfüllt. Dann han­delt es sich um eine uner­laub­te Nebentätigkeit.

Unwirk­sa­me Neben­tä­tig­keits­ver­ein­ba­rung zum Arbeitsvertrag

Gele­gent­lich ent­hal­ten Arbeits­ver­trä­ge jedoch Neben­tä­tig­keits­ver­ein­ba­run­gen. Hier hängt es sehr stark von der ent­spre­chen­den For­mu­lie­rung  ab, ob die­se über­haupt wirk­sam ver­ein­bart ist.

Die fol­gen­den For­mu­lie­run­gen im Arbeits­ver­trag sind unwirk­sam, weil sie den Arbeit­neh­mer unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen bzw. kei­ne Rege­lung ent­hal­ten, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Neben­tä­tig­keit vom Arbeit­ge­ber geneh­migt wird:

  • Wäh­rend der Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist jede ent­gelt­li­che oder unent­gelt­li­che Neben­be­schäf­ti­gung unzulässig.
  • Neben­tä­tig­kei­ten bedür­fen der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Arbeitgebers.

Wirk­sa­me Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Arbeits­ver­trag Neben­tä­tig­keit Muster

Die fol­gen­de For­mu­lie­rung in einem Arbeits­ver­trag ist jedoch wirk­sam. Sie kann als Mus­ter einer Zusatz­ver­ein­ba­rung ver­wen­det wer­den, weil die Neben­tä­tig­keits­ver­ein­ba­rung kla­re Rege­lun­gen ent­hält, unter wel­chen Bedin­gun­gen der Arbeit­ge­ber einer Neben­be­schäf­ti­gung zustim­men muss:

Ent­gelt­li­che selb­stän­di­ge Neben­tä­tig­kei­ten und Neben­tä­tig­kei­ten in einem ande­ren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis sind dem Arbeit­ge­ber anzu­zei­gen und bedür­fen sei­ner vor­he­ri­gen Zustim­mung vor Auf­nah­me der Tätig­keit. Die Geneh­mi­gung ist zu ertei­len, wenn berech­tig­te Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers nicht entgegenstehen.

Abmah­nung und Kün­di­gung wegen uner­laub­ter Nebentätigkeit

Eine Abmah­nung und in der Fol­ge die Kün­di­gung wegen uner­laub­ter Neben­tä­tig­keit kann hin­ge­gen vor­lie­gen, wenn die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers ver­letzt werden.

Das ist dann der Fall, wenn z.B. der Arbeit­neh­mer in Kon­kur­renz zu sei­ner Fir­ma tritt. D.h. er wird am Markt mit den­sel­ben Waren oder Dienst­leis­tun­gen wie sein Arbeit­ge­ber tätig. Dann ist eine Neben­be­schäf­ti­gung unzu­läs­sig und eine Abma­hung wegen nicht geneh­mig­ter Neben­tä­tig­keit und eine im Wie­der­ho­lung­fall aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung könn­te folgen.

Bei­spiel: Ein Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter der für die Gesell­schaft A aus­schließ­lich Kran­ken­ver­si­che­run­gen ver­kauft darf nicht gleich­zei­tig für die Gesell­schaft B Kran­ken­ver­si­che­run­gen ver­kau­fen. Er darf aber z.B. Unfall­ver­si­che­run­gen ver­kau­fen, wenn sei­ne eige­ne Fir­ma die­se nicht selbst oder über ver­bun­de­ne Unter­neh­men anbie­tet. Mehr dazu fin­den Sie unter Wett­be­werbs­ver­stö­ße.

Detek­tiv beauf­tra­gen, um uner­laub­te Neben­tä­tig­keit zu ermitteln

Bevor Sie einen Detek­tiv beauf­tra­gen, um das betrieb­li­che Fremd­ge­hen erken­nen zu kön­nen, soll­ten Sie als Arbeit­ge­ber einen hin­rei­chend begrün­de­ten Ver­dacht haben. Ihr Arbeit­neh­mer soll­te schuld­haft einer nicht erlaub­ten Neben­be­schäf­ti­gung nachgehen.

Bei Ermitt­lun­gen “ins Blaue hin­ein” kön­nen alle zusam­men­ge­tra­ge­nen Beweis­mit­tel einem Ver­wer­tungs­ver­bot unter­lie­gen und even­tu­ell Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Arbeit­neh­mers gegen Sie als Arbeit­ge­ber aus­lö­sen. Das Per­sön­lich­keits­recht schützt hier den Arbeitnehmer.

Das neue BDSG (Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz vom 25. Mai 2018) regelt in § 24 Abs. 1 Satz 2, dass zur Abwehr oder Gel­tend­ma­chung zivil­recht­li­cher Ansprü­che die Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von nicht öffent­li­chen Stel­len (hier die Detek­tei) statt­haft ist.

Mit­ar­bei­ter­über­wa­chung zur Fest­stel­lung uner­laub­ter Nebentätigkeit

Eine Beauf­tra­gung unse­rer DD – Detek­tei Dud­zus zur Mit­ar­bei­ter­über­wa­chung und die von unse­ren Ermitt­lern gewon­ne­nen Erkennt­nis­se zu einer etwa­igen ille­ga­len Neben­be­schäf­ti­gung müs­sen einer mög­li­chen Über­prü­fung in einem Arbeits­ge­richts­ver­fah­ren standhalten.

So wer­den bei einer Über­wa­chung des Mit­ar­bei­ters auch nur sol­che Erkennt­nis­se in einen Bericht ein­flie­ßen, wie es für ein Arbeits­ge­richts­ver­fah­ren zum Nach­weis einer uner­laub­ten Neben­tä­tig­keit erfor­der­lich ist. Ob dazu auch die Instal­la­ti­on einer Spio­na­ge App auf dem Fir­men­han­dy des betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ters gehört, muss im Ein­zel­fall geklärt werden.

Als seriö­se Detek­tei in Ber­lin Tem­pel­hof mit jahr­zehn­te­lan­ger Erfah­rung wer­den wir Sie – gern auch in enger Abstim­mung mit Ihrem Rechts­an­walt – umfas­send bera­ten. Wir die­nen dem Recht und Sie haben es ver­dient, kom­pe­tent bera­ten zu werden.

Zögern Sie nicht, uns jetzt unter 0800 030 1100 anzu­ru­fen. Wir sind 24 Stun­den an 7 Tagen in der Woche tele­fo­nisch erreich­bar. Oder schrei­ben Sie uns unverbindlich.