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Zum Thema Arbeitsrecht
- Belastungen für Arbeitgeber: Bundesarbeitsgericht lehnt Weitergabe betrieblicher E‑Mail-Adressen an Gewerkschaft ab
- Digitale Lohnabrechnung: Mitarbeiter ohne Onlinezugang dürfen nicht benachteiligt werden
- Diskriminierung wegen des Geschlechts: Arbeitgeber müssen sich auch Kunden gegenüber schützend vor ihre Arbeitnehmer stellen
- Ordentliche Änderungskündigung: Unwillen gegen gesonderte Prüfung kostet einstigen Rettungssanitäter den Arbeitsplatz
- Schmähkritik: Abmahnung nach haltlosen Vorwürfen dem Arbeitgeber gegenüber rechtens
Muss der Arbeitgeber der Gewerkschaft die betrieblichen E‑Mail-Adressen seiner Mitarbeiter zum Zweck der Mitgliederakquise überlassen und ihr zudem Intranetzugänge sowie einen Platz auf der unternehmenseigenen Homepage einräumen? Die Antwort auf diese spannende Frage konnte erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) final erteilen.
Bei einem Arbeitgeber mit rund 5.400 Arbeitnehmern fand die betriebsinterne Kommunikation zu einem erheblichen Teil digital statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügten über eine unter der Domain des Arbeitgebers generierte namensbezogene E‑Mail-Adresse. Die zuständige Gewerkschaft verlangte dann für ihre Mitgliederwerbung einen Zugang zu dem Kommunikationssystem des Arbeitgebers. Zudem sei ihr ein Zugang zum Intranet zu gewähren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl an Beiträgen einstellen könne. Schließlich solle der Arbeitgeber auf der Startseite seines Intranets auch noch eine Verlinkung zu einer Website der Gewerkschaft vornehmen. Am Ende klagte die Gewerkschaft ihr – vermeintliches – Recht ein.
Das BAG wies die Klage ab. Die mit den Forderungen der Gewerkschaft einhergehenden Belastungen würden den Arbeitgeber erheblich in seiner verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigen. Er genieße daher ein überwiegendes Schutzbedürfnis gegen eine solche Inanspruchnahme. Auch konnte die Gewerkschaft nicht verlangen, dass ein auf der Website des Arbeitgebers verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht wird.
Hinweis: Arbeitgeber müssen der Gewerkschaft grundsätzlich keine betrieblichen E‑Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zur Verfügung stellen. Die Weitergabe privater E‑Mail-Adressen ist ohnehin verboten.
Quelle: BAG, Urt. v. 28.01.2025 – 1 AZR 33/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Die Momente, in denen man nur dem glauben kann, was man schwarz auf weiß in der Hand hält, sind seit Einzug der Digitalisierung spürbar geringer geworden. Die Frage, ob aber auch die Lohnabrechnung vom Arbeitgeber digital an den Arbeitnehmer übermittelt werden darf, konnte erst durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantwortet werden.
Ein Lebensmitteleinzelhandelskonzern hatte eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs abgeschlossen. In diesem Postfach sollten alle Personaldokumente bereitgestellt werden – auch die Entgeltabrechnungen. Die Dokumente konnten im Betrieb eingesehen und auch ausgedruckt werden. Eine Verkäuferin war aber der Auffassung, sie müsse die Abrechnungen weiterhin in Papierform erhalten, und die Abrechnung müsse ihr zugeschickt werden. Schließlich klagte die Frau.
Das BAG sah in der papierlosen Erteilung der Gehaltsabrechnung jedoch kein Problem. Das Gesetz verlange lediglich eine Erteilung der Abrechnung in Textform, was hier gewährleistet war. Es genüge, dass der Arbeitgeber die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Damit hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über einen Onlinezugang verfügen, Rechnung getragen.
Hinweis: Das Bereitstellen der digitalen Abrechnung genügt also, solange sichergestellt ist, dass Mitarbeiter ohne Onlinezugang nicht vergessen werden. Kündigungen und befristete Arbeitsverträge bedürfen jedoch weiterhin der Schriftform.
Quelle: BAG, Urt. v. 28.01.2025 – 9 AZR 48/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Auch in Zeiten, in denen es oft auf jeden Kunden ankommt, müssen Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllen, was den Schutz ihrer Mitarbeiter angeht. Das bezieht auch Diskriminierungsfälle mit ein, die von außen an Angestellte eines Unternehmens herangetragen werden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste kürzlich einen derart gelagerten Fall bewerten, in dem eine Kundin eine Frau als Beraterin abgelehnt hatte.
Ein Arbeitgeber beschäftigte eine Architektin im Vertrieb. Über das unternehmensinterne Verteilungssystem wurde ihr eine bestimmte Bauinteressentin zugeteilt. Nachdem die Kundin mitteilte, dass sie keine Frau als Beraterin möchte, wurde die Kundin dem Regionalleiter zugeteilt. Der Architektin entgingen dadurch 30.000 EUR Provision. Später erklärte die Kundin, dass sie nach einem Telefonat kein gutes Gefühl gehabt und daher einen anderen Ansprechpartner bevorzugt habe. Die Wortwahl bedauere sie, weil sie ja schließlich selbst eine Frau sei. Die Architektin klagte wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts auf Schadensersatz in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern. Der Arbeitgeber argumentierte, die Umverteilung habe er nur zum Schutz der Architektin selbst vorgenommen, damit diese mit der Kundin nicht mehr in Berührung kommen müsse.
Das LAG gab der Arbeitnehmerin prinzipiell Recht. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person, sondern von einem männlichen Berater betreut werden, müsse sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor seine Arbeitnehmerin stellen. Dem sei der Arbeitgeber hier nicht ausreichend nachgekommen; er hätte zeigen müssen, dass er die Haltung der Kundin nicht einfach hinnähme, und versuchen können, diese von Eignung und Qualifikation seiner Angestellten zu überzeugen und sie umzustimmen. Angesichts des zweiten Gesprächs der Interessentin mit dem Regionalleiter sei es auch nicht ausgeschlossen gewesen, dass dies gefruchtet hätte. Der Regionalleiter habe die Haltung der Interessentin aber einfach hingenommen und diese auf sich überschrieben. Komme der Arbeitgeber dem Schutz seiner Arbeitnehmerin also nicht hinreichend nach, könne der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen. Das löst in der Folge einen Entschädigungsanspruch aus.
Hinweis: Als Entschädigung war nach Ansicht des LAG hier allerdings ein Betrag von 1.500 EUR vollkommen ausreichend, weil eine Wiederholungsgefahr als nicht wahrscheinlich angenommen wird.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2024 – 10 Sa 13/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Dass die Änderung eines Gesetzes durchaus einen Kündigungsgrund darstellen kann, zeigt dieser Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) zu entscheiden hatte. Der Arbeitnehmer hatte dabei eine ihm großzügig anberaumte Übergangsfrist zum Erhalt seiner Anstellung schlichtweg ignoriert.
Anfang 2014 trat das sogenannte Notfallsanitätergesetz in Kraft, das regelte, dass ein ausgebildeter Rettungsassistent nicht mehr die Aufgaben eines Rettungssanitäters leisten dürfe – es sei denn, er lege innerhalb einer anberaumten Übergangsfrist eine gesonderte Prüfung ab. Der hier im Mittelpunkt stehende Rettungssanitäter, der seit 2010 im Angestelltenverhältnis stand, kam dieser Prüfung allerdings nicht nach. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2023 arbeitete der Mann als Rettungsassistent, dann sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus. Zudem wurde der Mitarbeiter herabgruppiert. Der Arbeitnehmer nahm die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und erhob Änderungsschutzklage.
Das LAG wies die Klage schließlich ab. Der Arbeitnehmer durfte ab dem 01.01.2024 seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, weil er die staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter nicht abgelegt hatte. Diese sei aber zwingend notwendig, um die fachliche Eignung gemäß den neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Daher dürfe der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen nun nicht mehr die Aufgaben eines Rettungsassistenten übernehmen, was eine wesentliche Änderung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten darstelle. Die Interessen des Arbeitgebers, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und den Rettungsdienst ordnungsgemäß zu betreiben, seien höher zu gewichten als die Interessen des Arbeitnehmers an einer unveränderten Weiterbeschäftigung.
Hinweis: Der Arbeitgeber konnte hier nur zur Kündigung greifen, sonst hätte er sich schlichtweg rechtswidrig verhalten. Deshalb war die Kündigung wirksam.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.11.2024 – 6 SLa 101/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)
Ein gesundes Unternehmen lebt auch von konstruktiver Kritik aus den eigenen Reihen. Der folgende Fall zeigt jedoch einmal mehr, dass dabei immer Vorsicht geboten ist. Denn sobald das Terrain der Konstruktivität verlassen und ebenso das Maß der Verhältnismäßigkeit überschritten wird, wird es brenzlig. Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) musste sich mit der unsachlichen Kritik eines Arbeitnehmers beschäftigen.
Ein Personalrat einer Universität hatte seinem eigenen Arbeitgeber gegenüber schwere Vorwürfe geäußert. In einem Aufruf auf der Website des Arbeitgebers warf er seinem Arbeitgeber vor, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten. Zudem äußerte er, dass der Arbeitgeber dadurch den gesellschaftlichen Rechtsruck und den Aufstieg der AfD befördere. Gleichzeitig rief er zu einem Aktionstag unter anderem gegen die AfD auf. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer daraufhin eine Abmahnung und führte darin aus, dass in den zitierten Passagen eine ehrverletzende Kritik liege, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis darstelle. Gegen die Abmahnung wehrte sich der Beschäftigte vor dem ArbG.
Das ArbG entschied jedoch, dass die Abmahnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen der Schmähkritik rechtmäßig sei, und wies den vermeintlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zurück. Der Arbeitnehmer habe seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Beschäftigungsverhältnis durch den Aufruf verletzt. Zudem fehlten zu den erhobenen Vorwürfen Anhaltspunkte in der Realität.
Hinweis: Die Abmahnung war rechtmäßig und blieb in der Personalakte. Natürlich dürfen Arbeitnehmer Kritik äußern, diese sollte jedoch stets sachlich vorgetragen werden.
Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 05.12.2024 – 58 Ca 4568/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)