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Zum Thema Arbeitsrecht
- “AGG-Hopper”: Diskriminierungsklage als Geschäftsmodell vor BAG gescheitert
- Der Bewerber hatte zwar geschrieben, dass er sich einen Umzug zum Arbeitsort vorstellen könne. Das hatte er aber auch in einer Vielzahl von anderen Bewerbungen in ganz Deutschland behauptet. Weil der Bewerber zudem nichts dazu sagte, wie er die neue Stelle mit seinem Vollzeitstudium vereinbaren wolle, waren Zweifel an der Bereitschaft berechtigt, die Stelle tatsächlich anzutreten.
- Art und Inhalt der Bewerbung wiesen keinen Bezug zur Branche oder zum Geschäft des Arbeitgebers auf, gingen nicht auf die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen ein und enthielten Rechtschreibfehler.
- Es fehlten aussagekräftige Unterlagen wie Zeugnisse und ein chronologischer Lebenslauf. Der Arbeitgeber konnte daher überhaupt nicht beurteilen, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle geeignet war. Der Arbeitgeber hatte Urteilsdatenbanken durchforstet und dabei festgestellt, dass der Bewerber sich seit Jahren immer wieder auf nur für Frauen ausgeschriebene Stellen beworben und Entschädigungen eingeklagt hatte. Allein in Berlin waren innerhalb von 15 Monaten elf Verfahren anhängig. Dabei optimierte er seine Bewerbungen im Hinblick auf die Rechtsprechung im Sinne erfolgreicher Entschädigungsklagen, ohne sie jedoch inhaltlich zu verbessern.
- Arbeitszeiterfassung für Hausangestellte: EuGH erlaubt Ausnahme nur, wenn Einhaltung der Höchstarbeitszeit anderweitig garantiert werde
- Ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Arbeitnehmer trifft volle Darlegungs- und Beweislast als Voraussetzung für Entgeltanspruch
- Ende vom Homeoffice: Rechtmäßige Anordnung der Vor-Ort-Präsenz setzt sachliches Interesse des Arbeitgebers voraus
- Leiharbeitnehmer als Streikbrecher: Klage einer Gewerkschaft scheitert an Formfehlern
Manche Kandidaten bewerben sich nicht aus Interesse an der ausgeschriebenen Stelle, sondern weil sie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einklagen wollen. Doch damit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der folgenden Entscheidung nun Schluss gemacht.
Ein 30-jähriger Industriekaufmann bewarb sich Anfang 2023 über die Bewerberplattform Indeed auf eine Stelle als “Bürokauffrau/Sekretärin” bei einer Ingenieurgesellschaft in etwa 170 km Entfernung von seinem Wohnort. Er gab an, sieben Jahre Erfahrung als Sekretär und in den Microsoft-Office-Anwendungen zu haben – jedoch ohne konkrete zeitliche Angaben und Nachweise zur Ausbildung und zu eventuellen Vorbeschäftigungen. Zur Zeit der Bewerbung absolvierte er in Vollzeit ein Fernstudium in Wirtschaftsrecht. Nachdem er keine Antwort erhielt und die Stellenanzeige gelöscht worden war, verklagte der Bewerber den Arbeitgeber auf mindestens 6.000 EUR Entschädigung. Er behauptete, als Mann unzulässig benachteiligt worden zu sein, weil sich die Stellenausschreibung ausschließlich an Frauen gerichtet habe. Der Arbeitgeber hielt die Forderung für unberechtigt, weil die Bewerbung missbräuchlich erfolgt sei. Dem Bewerber sei es lediglich um die Entschädigung und nicht um die Stelle gegangen.
Das BAG meinte zwar, der Arbeitgeber habe mit seiner nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung durchaus ein Indiz für eine unzulässige Diskriminierung von Männern geliefert. Normalerweise hätte er daher beweisen müssen, dass die Nichtberücksichtigung des klagenden Bewerbers nichts mit dessen Geschlecht zu tun hatte, um eine Entschädigungszahlung zu vermeiden. Letzten Endes kam es aber auf eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber nicht an, weil die Bewerbung von vornherein rechtsmissbräuchlich war. Der Bewerber ging daher leer aus. Drei Indizien sprachen laut BAG für einen Rechtsmissbrauch:
Diese systematische Vorgehensweise machte den Rechtsmissbrauch offensichtlich, so dass die Klage des Bewerbers scheiterte.
Hinweis: Das AGG ist ein wichtiger Baustein, um Diskriminierungen zu verhindern, und schafft die Grundlage für ein gerechteres Miteinander. Menschen, die dieses Gesetz ausnutzen möchten, unterfallen aber nicht seinem Schutz.
Quelle: BAG, Urt. v. 19.09.2024 – 8 AZR 21/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Wer in seinem Betrieb noch keine Arbeitszeiterfassung installiert hat, sollte sich hierüber schnell konkrete Gedanken machen. Die folgende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einer in Spanien beschäftigten Hausangestellten zeigt, dass allen Angestellten in der EU die Möglichkeit gegeben werden muss, ihre geleisteten Arbeitsstunden nachverfolgen und eventuelle Überstunden geltend machen zu können.
In Spanien sind bestimmte Arbeitgeber – darunter Privathaushalte – von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit. Als eine in Vollzeit beschäftigte Hausangestellte die Bezahlung von Überstunden erhalten wollte, scheiterte sie mit ihrer Forderung in der gerichtlich ersten Instanz, weil sie die Überstunden schlichtweg nicht nachweisen konnte. Die zweite Instanz bezweifelte daher, dass die Befreiung der Arbeitszeiterfassung mit EU-Recht vereinbar sei, und befragte hierzu den EuGH.
Der EuGH urteilte, dass nationale Regelungen zwar Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vorsehen können – beispielsweise wegen der Größe des Arbeitgebers oder dessen Tätigkeitsbereichs. Dies gelte aber nur, wenn gewährleistet werde, dass die betroffenen Mitarbeiter die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Die hier infrage stehende spanische Regelung sei daher europarechtswidrig, denn sie nehme Hausangestellten die Möglichkeit, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Stunden sie wann tatsächlich geleistet haben. Der EuGH wies interessanterweise zudem darauf hin, dass der überwiegende Anteil von Hausangestellten Frauen sei, so dass hier auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegen könne.
Hinweis: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung trifft nach der Rechtsprechung praktisch jeden Arbeitgeber. Verstöße können Entschädigungsklagen wegen unzulässiger Diskriminierung nach sich ziehen. Gibt es in einem Betrieb noch immer keine Arbeitszeiterfassung, ist dieses Urteil die Aufforderung, nun endlich tätig zu werden und nicht erst auf den Gesetzgeber zu warten, nur weil es gesetzlich noch keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt.
Quelle: EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C‑531/23
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Meist dient der Urlaub der Erholung. Oft aber kann er kränker machen, als man es vor Urlaubsantritt war. Doch Vorsicht vor einer “Urlaubsverlängerung auf Krankenschein”. Denn mit der folgenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus Tunesien hatte selbst der Arbeitnehmer, den man in Sachen “krank aus dem Urlaub zurück” als Wiederholungstäter beschreiben kann, nicht gerechnet.
Der Lagerarbeiter hatte sich bei seinem Arbeitgeber in den Jahren 2017, 2019 und 2022 jeweils im Anschluss an einen mehrwöchigen Urlaubsaufenthalt in Tunesien arbeitsunfähig gemeldet. Im Jahr 2022 teilte er seinem Arbeitgeber seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit E‑Mail vom 07.09.2022 mit – zwei Tage vor dem geplanten Urlaubsende. Er fügte der E‑Mail das in französischer Sprache gehaltene Attest eines tunesischen Arztes bei. Demnach litt der Lagerarbeiter unter “schweren Ischialbeschwerden im engen Lendenwirbelsäulenkanal”. Die Verordnung sagte zudem aus, dass er 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30.09.2022 benötige. Während dieser Zeit dürfe der Mann laut Attest auch nicht reisen. Dennoch buchte der Arbeitnehmer einen Tag nach dem Arztbesuch am 08.09.2022 ein Fährticket für den 29.09.2022. An dem Tag trat er dann auch tatsächlich die Rückreise mit dem Pkw an. Der Arbeitgeber verweigerte eine Anerkennung der tunesischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Deshalb lehnte er auch eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin vor dem Arbeitsgericht die volle Bezahlung für den Monat September 2022 – die Sache ging bis vor das BAG.
Das Gericht urteilte, dass grundsätzlich der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hoch sei – auch aus einem Nicht-EU-Ausland. Maßgeblich sei dabei, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet. Genau hier hatte das BAG Zweifel und sah den Beweiswert der Bescheinigung als erschüttert an. Es bemängelte, dass das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht keine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen hatte. Eine solche führte nun dazu, dass erhebliche Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese hielt das BAG vor allem deshalb für angemessen, da sich der Lagerarbeiter auch nach vorherigen Auslandsaufenthalten arbeitsunfähig krankgemeldet hatte. Zudem hatte er seine Rückreise nachweislich bereits einen Tag vor Ablauf des Reiseverbots angetreten, die Rückreise darüber hinaus bereits kurz nach dem Besuch beim Arzt in Tunesien gebucht. Das BAG entschied daher, dass der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltanspruch nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz trage. Deshalb erhielt der Arbeitnehmer kein Geld.
Hinweis: Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland vor, sollten stets die Gesamtumstände genau analysiert werden. Der Fall des BAG zeigt, dass Mitarbeiter, die sich immer wieder im Ausland krankschreiben lassen, schon allein deshalb bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leer ausgehen können.
Quelle: BAG, Urt. v. 15.01.2025 – 5 AZR 284/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Was während der Corona-Pandemie noch als Zukunftsmodell der Arbeit gepriesen wurde, legt zunehmend den Rückwärtsgang ein: Arbeit im Homeoffice. Doch so einfach, wie es sich die Unternehmen oft vorstellen, ist der Weg zurück in die Vor-Ort-Präsenz nicht. So musste sich das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) mit der Frage beschäftigen, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zurückbeordern kann.
Der betreffende Projektmanager arbeitete seit 2017 für seine Arbeitgeberin, ein Planungs- und Projektmanagementbüro für die Autozulieferindustrie. Er entwickelte jeweils projektbezogen nach den konkreten Anforderungen der einzelnen Kunden Industrielösungen entlang der gesamten Prozesskette – und zwar zu 80 % aus dem Homeoffice oder bei den Kunden des Autozulieferers. Nach seinem Arbeitsvertrag bezog sich sein Einsatzort je nach Projekt auf die gesamte Unternehmensgruppe, die von verschiedenen deutschen Standorten aus operierte. Dann entschied sich die Arbeitgeberin, den Standort des Unternehmens zu schließen, an dem der Arbeitnehmer grundsätzlich beschäftigt war. Sie versetzte ihn an einen 500 km entfernten Arbeitsplatz und widerrief die Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten. Zugleich kündigte sie vorsorglich das Arbeitsverhältnis – verbunden mit dem Angebot, es zu geänderten Arbeitsbedingungen am neuen Standort fortzusetzen.
Das wollte sich der Arbeitnehmer nicht gefallen lassen und erhob eine Kündigungsschutzklage sowie eine Klage gegen die Versetzung. Insbesondere berief er sich darauf, dass die Arbeitgeberin statt der Änderungskündigung als milderes Mittel jedenfalls das Angebot eines Homeofficearbeitsplatzes hätte anbieten müssen.
Das sah das LAG nicht anders: Sowohl die Versetzung als auch die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung waren unwirksam. Das Gericht wies darauf hin, dass die Arbeitgeberin bei der Erteilung von Weisungen wie der Streichung des Homeoffice billiges Ermessen zu berücksichtigen habe. Sie hätte demnach die berechtigten Belange des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen müssen. Und hier überwogen die Interessen des Arbeitnehmers. Das LAG wies ferner darauf hin, dass es ein überwiegendes sachliches Interesse der Arbeitgeberin benötige, um eine Versetzung aus dem Homeoffice von einem Ort, wo der Arbeitnehmer familiär, logistisch im Freundeskreis und in der Kultur verortet ist, in ein 500 km entferntes Büro durchsetzen zu können. Das hielt das Gericht hier nicht für gegeben. Zwar sei die Versetzung wegen der Betriebsschließung notwendig gewesen. Das galt jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht für den Widerruf der Homeofficeerlaubnis.
Hinweis: Es ist also nicht immer einfach, per Direktionsrecht einen Arbeitnehmer zurück in den Betrieb zu versetzen. Denn stets ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 11.07.2024 – 6 Sa 579/23
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Dass das Arbeitsgericht Köln (ArbG) die Klage einer Gewerkschaft abgewiesen hat, lag an formalen Gründen. Wie ein Urteil jedoch ausfiele, wenn es weder formale Mängel gegeben hätte noch unkonkrete Klageanträge gestellt worden wären, ist Kern dieses Falls. Denn dieses Urteil wäre womöglich zuungunsten für die beklagte Arbeitgeberin ausgefallen, die im Streikfall auf Leiharbeiter zurückgegriffen hatte.
Eine Verlagsgesellschaft beschäftigte neben der Stammbelegschaft von ca. 680 Arbeitnehmern regelmäßig eine größere Zahl von Leiharbeitnehmern. Als die Gewerkschaft einen Haus- und einen Gehaltstarifvertrag durchsetzen wollte, kam es in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig zu Streiks. Um ihren Betrieb dennoch aufrechterhalten zu können, hatte die Arbeitgeberin auf die damit aufkommenden Personalausfälle während der Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern reagiert. Das wollte sich die Gewerkschaft nicht bieten lassen. Sie wollte der Arbeitgeberin durch das ArbG in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen, im bestreikten Betrieb Leiharbeitnehmer zu beschäftigen. Das begründete sie mit der Verbotsregelung in § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Demnach darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist. Dieses Verbot gelte nur dann nicht, wenn sichergestellt sei, dass durch die Leiharbeitnehmer weder unmittelbar noch mittelbar Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Die Gewerkschaft berief sich hier darauf, dass die Organisation der Arbeitgeberin keine strikte Trennung zwischen den Aufgaben der Stammbelegschaft und denen der Leiharbeitnehmer zuließ.
Das ArbG wies die Klage jedoch als unzulässig ab – die Gründe dafür waren allerdings formale Mängel und insbesondere die zu unbestimmten Klageanträge. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung jedoch, dass der Gewerkschaft auf Grundlage des § 11 Abs. 5 AÜG grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zustehen kann, wies in diesem Zusammenhang aber auch darauf hin, dass dies durchaus umstritten sei.
Hinweis: Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden, was sehr wahrscheinlich ist.
Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 13.12.2024 – 19 Ga 86/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)