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Zum Thema Arbeitsrecht
- Festgelegt statt verhandelt: Einseitig beschlossene variable Vergütung zieht Schadensersatzansprüche nach sich
- Hinweisgeberschutzgesetz: Whistleblower aus EU-Parlament erhält Entschädigung
- Korrekter Absender erkennbar: Wann eine Kündigung mit falschem Firmenstempel dennoch wirksam ist
- Kündigung nach Arbeitsverweigerung: Es gibt kein Recht auf einheitlich anspruchsvolle Arbeit
- Mutterschutz geht vor: Wird Urlaub in der Elternzeit nicht aktiv gekürzt, besteht er weiter
Viele Arbeitnehmer erhalten variable Vergütungen wie Boni oder Prämien. Darauf freute sich auch der Arbeitnehmer in diesem Fall. Doch stattdessen musste er sich nun bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) klagen, um dort feststellen zu lassen, dass seine Arbeitgeberin ihm gegenüber schadensersatzpflichtig geworden ist.
Der Mann hatte seine neue Stelle als Director Development im Bereich Schiffe angetreten. Für seine Tätigkeit sollte er ein Grundgehalt sowie eine erfolgsabhängige variable Vergütung erhalten. Sein Arbeitsvertrag regelte, dass die Ziele, die für das Erreichen der variablen Vergütung erforderlich sind, jedes Jahr neu von der Arbeitgeberin und ihm festgelegt werden. Erstmals sollte das entsprechende Gespräch zum Ende der Probezeit geführt werden. Allerdings kam es bereits kurz nach Ende der Probezeit zu Unstimmigkeiten zwischen beiden Parteien. Der Arbeitnehmer forderte seine Arbeitgeberin daraufhin auf, mit ihm über die Zielvereinbarung zu verhandeln. Die Verhandlungen wurden geführt – jedoch ohne Ergebnis. Schließlich legte die Arbeitgeberin die Ziele nach eigenem Ermessen fest und begründete dies mit dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, in dem stand: “Sollten die Kriterien nicht zwischen dem Mitarbeiter und der Gesellschaft vereinbart werden, werden diese seitens der Gesellschaft nach billigem Ermessen vorgegeben.” Als das Arbeitsverhältnis endete, klagte der Arbeitnehmer auf Schadensersatz.
Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer wegen der entgangenen erfolgsabhängigen variablen Vergütung seiner Arbeitgeberin gegenüber einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von rund 83.000 EUR hat. In seiner Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass die Arbeitgeberin ihrer Pflicht, die Ziele mit dem Arbeitnehmer zu verhandeln und eine Zielvereinbarung für das Jahr abzuschließen, unstreitig nicht nachgekommen sei und damit schadensersatzpflichtig wurde. Die Richter stellten klar, dass die Arbeitgeberin die Ziele nicht einseitig festlegen durfte, da die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag unwirksam sei: Sie benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), da sie der Arbeitgeberin ermögliche, die vertraglich vereinbarte Rangfolge von Zielvereinbarung und Zielvorgabe zu unterlaufen.
Hinweis: Haben sich die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag verpflichtet, die Ziele gemeinsam festzulegen, hat sich auch der Arbeitgeber daran zu halten. Er ist in einem solchen Fall verpflichtet, mit dem Beschäftigten Verhandlungen zu führen.
Quelle: BAG, Urt. v. 03.07.2024 – 10 AZR 171/23
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)
Hier kommt der erste Fall zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz, und den hatte auch gleich das Gericht der Europäischen Union (EuG) – eigenständiges europäisches Gericht und zudem Vorinstanz des Europäischen Gerichtshofs – zu entscheiden. Warum? Weil es hierbei um ein mutmaßliches Fehlverhalten innerhalb des EU-Parlaments ging.
Ein parlamentarischer Assistent hatte das Fehlverhalten seines Vorgesetzten – eines EU-Abgeordneten – gemeldet. Konkret beschwerte er sich über Mobbingverhaltensweisen und finanzielle Unregelmäßigkeiten, die sich auf den Abgeordneten bezogen. Als sein Chef davon erfuhr, reagierte dieser umgehend und sorgte dafür, dass der Arbeitnehmer einem anderen Abgeordneten zugewiesen wurde. Nach angeblichen Vergeltungsmaßnahmen wurde er dann aber bald von seiner Aufgabe freigestellt. Zudem wurde sein befristeter Vertrag nicht verlängert. Damit war der Beschäftigte nicht einverstanden und forderte eine Entschädigung von 200.000 EUR. Diese begründete er damit, dass er sich nicht nur in den unzureichenden Schutzvorgaben verletzt sah, sondern auch in der Vertraulichkeit seiner Identität.
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage teilweise Erfolg. Das EuG hob die stillschweigende Ablehnung ergänzender Schutzmaßnahmen auf. Zudem sprach es dem Beschäftigten eine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR zu und stellte fest, dass das Parlament ohne Zustimmung den Status des Betroffenen als Hinweisgeber offengelegt und ihn damit der Gefahr von Repressalien ausgesetzt habe. Das Parlament habe deshalb den Status des Assistenten als Hinweisgeber nicht anerkannt. Das hätte es aber tun müssen – genauso, wie es ihn vor Vergeltungsmaßnahmen hätte schützen müssen. Der Arbeitnehmer habe insoweit glaubwürdige Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er aufgrund der Neuzuweisung einen Schaden erlitten habe. Deshalb hätte das Parlament ihm gegenüber eine Schutzpflicht gehabt. Das EuG stellte in seiner Begründung jedoch auch klar, dass die Nichtverlängerung des Vertrags des Betroffenen grundsätzlich im Einklang mit den geltenden Vorschriften stehe. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Verlängerung.
Hinweis: Der Arbeitgeber ist den Nachweis schuldig geblieben, dass er alle Vorkehrungen getroffen hatte, um dem Betroffenen nicht aufgrund seines Hinweises Schaden zuzufügen. Das sollten Arbeitgeber künftig beachten.
Quelle: EuG, Urt. v. 11.09.2024 – T‑793/22
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)
Das Einhalten von Formalien bei einer gerichtlichen Bewertung ist nicht nur von Vorteil, sondern kann bei Unterlassung auch böse Folgen haben. Im Fall vor dem Arbeitsgericht Suhl (ArbG) hatte der Arbeitgeber Glück, dass seine Kündigung eines Arbeitnehmers aus formellen Gründen nicht unwirksam war.
Ein Arbeitnehmer war bei der “P. KG” beschäftigt und wurde in der Probezeit entlassen. Das Kündigungsschreiben enthielt in der Kopfzeile den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers. In der Unterschriftenzeile befand sich der Name des Arbeitgebers ergänzt um den Abdruck eines Firmenstempels der “P.H.E. GmbH”. Das nahm der Arbeitnehmer zum Anlass, um gegen die Kündigung zu klagen. Er meinte, mit der der “P.H.E. GmbH” habe er keinen Vertrag gehabt. Durch Verwendung des falschen Stempels sei die Kündigung daher unwirksam. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht, verlor allerdings seine Klage.
Der falsche Firmenstempel mache eine Kündigung in den Augen des ArbG nicht gleich unwirksam. Denn der Aussteller der Kündigung war sowohl über die Kopfzeile als auch durch das Unterschriftenfeld erkennbar. Wenngleich offensichtlich der falsche Firmenstempel verwendet wurde, war der Aussteller dennoch erkennbar. Der falsche Stempel machte die Kündigung also nicht unwirksam.
Hinweis: Möchte jemand eine Kündigung aussprechen, sind die Formalien einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Schriftform der Kündigung. Jede Kündigung, egal ob vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber, muss handschriftlich unterschrieben sein.
Quelle: ArbG Suhl, Urt. v. 14.08.2024 – 6 Ca 96/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)
Verweigert ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung, darf ihm sein Arbeitgeber in den meisten Fällen kündigen. Ob dies auch gilt, wenn der Arbeitnehmer geschuldete Arbeiten nur teilweise nicht ausführen will, war die Frage, die das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) beantworten musste.
Ein Maschinenbediener war jahrelang für drei Maschinen zuständig. Im Jahr 2020 kam eine vierte Maschine hinzu, die einfacher zu bedienen war als die bisherigen. Auch die neue Maschine bediente er zunächst, ohne sich zu beschweren. Dann kam es jedoch zu einer Leistungsbeurteilung, mit der der Mann nicht einverstanden war. Er verlangte eine bessere Beurteilung und in der Folge mehr Geld, oder er werde die neue Maschine nicht mehr bedienen. Der Mitarbeiter meinte, die Arbeit an dieser Maschine verweigern zu dürfen, weil die Arbeit daran unter seinem Qualifikationsniveau liege. Schließlich machte der Mitarbeiter seine Drohung wahr und bediente nur die drei alten Maschinen. Auch einer Aufforderung des Vorgesetzten, die neue Maschine zu bestücken und laufen zu lassen, kam der Mann nicht nach. Das wollte sich der Arbeitgeber nicht gefallen lassen und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Gegen die Kündigung reichte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ein – dies jedoch erfolglos.
Das LAG war der Auffassung, dass es kein Recht auf eine einheitlich anspruchsvolle Arbeit gibt. Weil der Mitarbeiter als Maschinenbediener eingestellt war, durfte der Arbeitgeber ihm auch die Bedienung der neuen Maschine zuweisen. Da der Arbeitnehmer der Aufforderung nicht nachkam, lag eine beharrliche Arbeitsverweigerung durch den Mitarbeiter vor, die eine fristlose Kündigung durchaus rechtfertigen kann – insbesondere, da der Arbeitgeber dem Mitarbeiter an seinem letzten Arbeitstag die fristlose Kündigung angedroht und ihn damit vergeblich abgemahnt hatte.
Hinweis: Die Interessenabwägung führte allerdings dazu, dass nur die fristgemäße Kündigung wirksam war. Dabei spielte auch eine Rolle, dass der Arbeitgeber am letzten Arbeitstag des Mitarbeiters geäußert hatte, dass der Mitarbeiter bei Bedarf auch Toiletten putzen und die Straße fegen müsse. Diese Provokation minderte nach Auffassung des Gerichts das Verschulden des Mitarbeiters.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 17.04.2024 – 12 Sa 747/23
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt, dass eine Frau, die ihren Urlaub vor Antritt des Mutterschutzes nicht oder nur unvollständig nehmen konnte, diesen noch nach dem Mutterschutz im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann. Eine ähnliche Regelung findet sich beim Erziehungsurlaub im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Die Konsequenz bekam ein Arbeitgeber, der sich auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) berief, vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vor Augen geführt.
Eine Therapeutin hatte arbeitsvertraglich einen Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen. Nach mehreren Geburten befand sie sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im November 2020 in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Der Arbeitgeber hatte den Urlaub in der Elternzeit nicht gekürzt. Somit forderte die Therapeutin eine Abgeltung von 146 Urlaubstagen, also rund 25.000 EUR brutto. Der Arbeitgeber hingegen hielt den Urlaub für verfallen.
Das BAG urteilte eindeutig: Zwar verfällt Urlaub nach dem BUrlG grundsätzlich am 31.12. des laufenden Jahres – die Regelungen im MuSchG und BEEG gehen diesem Grundsatz aber als Spezialregelungen vor, hemmen also den Verfall des Urlaubs. Der Arbeitgeber hatte hier also das Nachsehen und musste die eingeklagte Urlaubsabgeltung an die Therapeutin bezahlen.
Hinweis: Mutterschutz und Elternzeit gehen nicht auf Kosten des Urlaubs der Arbeitnehmer. Während der Elternzeit dürfen Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Die Kürzungsabsicht müssen sie aber ausdrücklich erklären.
Quelle: BAG, Urt. v. 16.04.2024 – 9 AZR 165/23
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 11/2024)