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Zum Thema Familienrecht
- “Doppelte” Scheidung? Ausländischer Entscheidung in Ehesachen kann Anerkennung verweigert werden
- Man kennt sich: Ein vollständiges Gericht erklärt sich im Scheidungsverfahren der Kollegin für befangen
- Ordnungsmittel? Fehlanzeige! Unklaren Umgangsregelungen fehlt es regelmäßig an Vollstreckbarkeit
- Staatskasse erfolgreich: Die Rücknahme einer Volljährigenadoption kann teuer werden
- Zuständigkeit nach Ortswechsel: Verlängerung der Umgangspflegschaft ist als eigenes Verfahren zu behandeln
Ausländische Eheschließungen und ‑scheidungen müssen in Deutschland anerkannt werden. Leitet ein Paar aber ein Scheidungsverfahren erst in Deutschland und dann nochmal im Ausland ein, steht diese Doppelung der Anerkennung des ausländischen Verfahrens entgegen. Ein solcher Fall landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht München (OLG), das die Anerkennung einer in der Türkei erfolgten Scheidung ablehnte. Lesen Sie hier, warum.
Zwei türkische Staatsangehörige hatten 1980 in der Türkei geheiratet. Später erlangte die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit und gab die türkische auf. Ende November 2011 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht Ingolstadt die Scheidung der Ehe. Später leiteten die Eheleute zudem im türkischen Konya die Scheidung ein. Der dortige Scheidungsbeschluss erging am 13.01.2012 und wurde mit dem 16.04.2012 rechtskräftig. Für eine erbrechtliche Auseinandersetzung in der Türkei beantragte die Tochter des Paars schließlich am 11.06.2024 die Anerkennung des Scheidungsbeschlusses aus der Türkei. Doch diese wurde abgelehnt. Die in der Türkei erfolgte Scheidung sei mit dem zuvor in Deutschland rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar.
Das OLG wies den daraufhin erfolgten Antrag der Tochter auf Abänderung dieser Entscheidung zurück. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn das ausländische Verfahren mit einem früher hier in Deutschland rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist. Unvereinbarkeit liegt auch bei Identität der Verfahrensgegenstände vor – und eben diese (doppelte) Identität (“Scheidung” = “Scheidung”) liegt vor.
Hinweis: Doppelt gemoppelt hält im Rechtssinne also nicht besser. Das ist auch nachvollziehbar, denn sonst bestünde die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen in derselben Sache. Man muss sich als Rechtssuchender also entscheiden, welches Verfahren man durchführen will, und dieses dann entsprechend anerkennen lassen.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 03.09.2025 – 34 Wx 183/25 e
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Liest man in der öffentlichen Berichterstattung etwas über die Befangenheit von Richtern, handelt es sich dabei meist um einen von anderer Seite vorgetragenen Vorwurf. Im Folgenden aber ging es dabei um ein ehrliches Eingeständnis – und zwar von gleich allen Richtern eines ganzen Amtsgerichts (AG). Denn besonders in kleineren AG heißt es schnell: Man kennt sich. Was in einem derartigen Fall zu tun ist, klärte schließlich das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).
Eine Richterin, die am AG Ettlingen tätig ist, wollte sich scheiden lassen. Der dafür zuständige Richterkollege in Ettlingen gab das Verfahren ab, weil er sich in dieser Sache selbst für befangen erklärte. Er arbeite einfach zu nah mit der Kollegin zusammen, man vertrete sich gegenseitig und ist deswegen in ständigem Austausch. Die übrigen Richter wiederum wollten nicht über diese Selbstanzeige entscheiden, weil sie durch die gemeinsamen Mittagspausen, Kaffeerunden und die familiäre Zusammenarbeit allgemein selbst befangen seien. Eine neutrale Entscheidung sei in dieser Angelegenheit also nicht möglich. Und so legte der Direktor des AG das Ganze gem. § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , § 45 Abs. 3, § 48 Zivilprozessordnung dem OLG vor, damit dieses das nunmehr zuständige Gericht bestimmt.
Das OLG erklärte das Amtsgericht in Karlsruhe-Durlach für zuständig. Das OLG bestätigte zudem, dass alle Selbstanzeigen der Befangenheit begründet waren. Dies sei immer dann der Fall, “wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen”. Bei einer sehr engen beruflichen Zusammenarbeit kann man bei einem kleinen AG mit fünf Richtern in der Tat von einer Befangenheit ausgehen.
Hinweis: Das ist ein außergewöhnlicher Fall. Die Befangenheit eines Richters kommt aber schon häufiger vor. Haben Sie mal ein ungutes Gefühl, fragen Sie sich, ob Sie objektive Gründe haben, an der Neutralität des Richters zu zweifeln. Falls ja, dann können Sie als Partei, gegebenenfalls über Ihren Rechtsanwalt, einen Befangenheitsantrag stellen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.06.2025 – 20 UFH 1/25
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Verstoßen Eltern gegen Umgangsregelungen, können Ordnungsmittel verhängt werden. Dazu muss der Umgang aber vollstreckbar – also konkret nach Ort und Zeit geregelt – sein. So weit, so klar, sollte man meinen. Und dennoch müssen sich Gerichte immer wieder mit getroffenen Regelungen befassen, die so unklar gefasst sind, dass Verstöße dagegen nicht geahndet werden können – so auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG).
Die Eltern von drei Kindern trennten sich im September 2021. Die Kinder blieben bei der Mutter. Der Umgang für die jüngeren Kinder wurde wie folgt geregelt: “Der Umgang erfolgt zweimal monatlich in den Räumen (…), wobei die Kinder von der Mutter dorthin gebracht und wieder abgeholt werden. Der Umgang erfolgt vorläufig begleitet nach Terminvereinbarung mit dem Jugendamt. Der Träger des (…) bestimmt, welche einzelnen Mitarbeiter die Umgangsbegleitung übernehmen.” Der Umgang des Vaters mit dem ältesten Kind blieb hingegen ungeregelt. Auf die Folgen einer Zuwiderhandlung wurde hingewiesen, der Beschluss wurde der Mutter am 10.03.2025 zugestellt. Schon am 02.05.2025 beantragte der Vater die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und die Umgangspflegschaft gegen die Mutter. Diese habe einen ersten vereinbarten Termin abgesagt. Bei einem neuen Termin wirkte die Mutter so auf die Kinder ein, dass diese den Umgang verweigerten. Die Mutter gab an, den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu fördern; die Kinder verweigerten von sich aus den Umgang.
Der Antrag des Vaters wurde vom OLG abgelehnt. Es könne gar kein Ordnungsmittel wegen einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel anordnen, da die getroffene Regelung schlichtweg nicht vollstreckungsfähig war. Vollstreckungsfähig ist ein Titel nämlich erst dann, wenn er genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs enthält. Und genau daran fehlt es hier – beispielsweise an konkreten Umgangsterminen.
Hinweis: Treffen Sie Umgangsvereinbarungen immer so konkret wie möglich. Nur das sichert Ihnen im Endeffekt die Vollstreckbarkeit.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.09.2025 – 5 WF 86/25
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Verfahrenskosten bestimmen sich nach dem Wert des Verfahrens. Bei einer Volljährigenadoption sind zum Beispiel die Vermögensverhältnisse der Beteiligten grundsätzlich mit 25 % des Reinvermögens desjenigen, der adoptiert wird, und dem Adoptierenden zu berücksichtigen. Und bei Rücknahme der Adoption? Was gilt hier? Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) weiß Antwort.
Die 1961 und 1965 geborenen Stiefkinder und ihr Stiefvater beantragten im September 2023 die Erwachsenenadoption. Den Wert der notariellen Urkunde gaben sie und ihr Stiefvater ohne Erläuterung mit 100.000 EUR an. Der Stiefvater verstarb dann noch im Jahr 2023. Im April 2024 nahmen die Kinder die Adoptionsanträge zurück. Das Amtsgericht (AG) setzte einen Verfahrenswert von 5.000 EUR fest und verlangte dementsprechend von jedem Stiefkind 161 EUR Verfahrenskosten. Die Staatskasse legte Beschwerde ein. Schließlich hatten die Beteiligten einen Wert von 100.000 EUR angegeben, und so könne das Gericht nicht von nur 5.000 EUR ausgehen.
Das OLG entschied hierzu: Ergibt sich der Verfahrenswert beispielsweise nicht aus Unterlagen, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei können insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten zugrunde gelegt werden. Der Verfahrenswert wird dann nach billigem Ermessen bestimmt – über 500.000 EUR darf er nicht festgelegt werden. Erlangt man keine entsprechend genügenden Anhaltspunkte, ist von 5.000 EUR auszugehen. Hier hat man aber aufgrund eigener Festlegung der Parteien Anhaltspunkte für Vermögenswerte von 100.000 EUR. Das OLG geht dabei davon aus, dass der Verfahrenswert für die Erwachsenenadoption mit 25 % des Vermögens der Beteiligten zu berücksichtigen sind – und zwar auch bei der Rücknahme. Während das AG der Beschwerde der Staatskasse also nicht abhalf, gab das OLG ihr statt und setzte den Verfahrenswert auf 100.000 EUR fest.
Hinweis: Bevor Sie Adoptionsverfahren oder auch andere Verfahren beantragen, lassen Sie sich immer über das mögliche Kostenrisiko (Verfahrenskosten, Anwaltskosten) aufklären. Dann wissen Sie, was auf Sie zukommt, und können kosteneffizient agieren.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 18.09.2025 – 8 WF 4/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Getrennte Paare zieht es oft in unterschiedliche Richtungen, und das auch örtlich. Fraglich ist dann oft, wo im Rahmen einer Scheidung die Folgeverfahren durchzuführen sind: Am Ort der Trennung oder am neuen Lebensmittelpunkt? Da sich darüber auch zwei Amtsgerichte augenscheinlich nicht einig waren, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) ein Machtwort sprechen.
Die Eltern zweier Kinder ließen sich scheiden. Die Familie lebte bis dahin in Freiburg, nach der Scheidung zog die Mutter mit den Kindern aber nach Hildesheim. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde der Umgang für den Vater noch in Freiburg durch das dortige Amtsgericht (AG) geregelt. Es wurde eine Umgangsvereinbarung mit befristeter Umgangspflegschaft gebilligt. Diese sollte verlängert werden, also beantragte man dies in Freiburg. Das Gericht in Freiburg wies jedoch darauf hin, dass es nicht mehr zuständig sei. Das Verfahren wurde nach Hildesheim abgegeben. Doch dann erklärte sich auch das dortige AG mit Beschluss für unzuständig und legte das Verfahren dem OLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
Der Beschluss der Freiburger zur Verweisung nach Hildesheim war auch laut OLG bindend. Es ist umstritten, ob es als Ursprungsgericht für die Verlängerung zuständig bleibt oder die Kollegen in Hildesheim im Gericht des aktuellen Aufenthalts der Kinder zuständig seien. Beide Ansichten werden gleichermaßen vertreten. Das AG Freiburg ist mit seinem Beschluss nun der zweiten Ansicht gefolgt. Schlussendlich aber ist festzuhalten, dass die Verlängerung einer Umgangspflegschaft nicht anders zu behandeln ist als andere Verfahren, in denen über die Verlängerung von befristeten Anordnungen zu entscheiden ist.
Hinweis: Neues Verfahren – neues Gericht, könnte man sagen. Sollten Sie sich doch mal an das örtlich unzuständige Gericht wenden, wird es Sie entsprechend darauf hinweisen und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht abgeben. Der “Fehler” ist also halb so wild.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.09.2025 – 5 UFH 8/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 11/2025)
