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Zum Thema Familienrecht
- Auskunftsanspruch: Wer unterschiedliche Verfahrensarten miteinander verwechselt, riskiert Fristversäumnis
- Ehewohnungssachen (also Streit speziell über die Zuweisung der früheren Ehewohnung) und
- Familienstreitsachen (das sind vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Ehegatten, also z.B. über Geld oder vertragliche Ansprüche).
- Gesetzliche Kürzungsmöglichkeit vergessen: Bei Doppelnamen kann einzelner Name durchaus zum Geburtsnamen bestimmt werden
- Tatsache statt Rechtsverhältnis: Zwischenfeststellungsantrag über Trennungszeitpunkt unzulässig
- Trennungsauseinandersetzung: Führt die Scheidung zur Kündigung für die Schwiegermutter?
- Zu pauschal und inhaltslos: Umgangspflegschaft muss konkrete Regelungen enthalten
Wer Ansprüche gerichtlich geltend machen will, muss einiges beachten. Er muss das richtige Verfahren wählen und die jeweils gültigen Fristen einhalten. Dass dies in der Praxis oft gar nicht so leicht ist, beweist der folgende Beschluss, den der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Familiensache erließ.
Dabei stritten die geschiedenen Eheleute nach ihrer Trennung weiterhin über Geld und die Nutzung ihrer früheren gemeinsamen Wohnung. Dass beide zudem an einer Gesellschaft (GbR) beteiligt waren, machte das Ganze nicht gerade einfacher. Der Mann wollte schließlich gerichtlich erreichen, dass seine Ex-Frau gegenüber der gemeinsamen Gesellschaft erklärt, dass sie die frühere Ehewohnung alleine nutze. Zudem verlangte er eine Art Entschädigung für die Wohnungsnutzung sowie bestimmte Abrechnungen aus der Gesellschaft.
Als das Amtsgericht die Anträge des Mannes jedoch zurückwies, legte dieser dagegen Beschwerde ein. Dabei passierte jedoch ein entscheidender Fehler: Der Mann verpasste die Begründungsfrist für seine Anträge. Später versuchte er, sein Versäumnis zu entschuldigen, und beantragte eine sogenannte “Wiedereinsetzung in den vorigen Stand”. Doch seine Beschwerde wurde als unzulässig verworfen.
Der BGH bestätigte dies und führte aus, dass es im Familienrecht unterschiedliche Arten von Verfahren gebe – beispielsweise
Da es sich hier um eine Familienstreitsache handelte, der Mann sich aber irrtümlicherweise an den abweichenden Fristen der Ehewohnungssachen orientiert hatte, war am Fristversäumnis nicht zu rütteln.
Hinweis: Lesen Sie Beschlüsse, gerichtliche Hinweise oder Rechtsbehelfsbelehrungen immer genau durch. Prüfen Sie alles sorgfältig, sonst kann es Ihnen wie dem Mann in dem Fall ergehen und sie verlieren allein wegen Fristversäumnis einen Prozess.
Quelle: BGH, Beschl. v. 28.01.2026 – XII ZB 108/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Es ist gar nicht so selten, dass Kinder ihren Nachnamen wechseln wollen, weil sich die familiären Lebensumstände entsprechend geändert haben. Eine Variante wäre der Mädchenname der Mutter. Was aber passiert, wenn die Mutter zwischenzeitlich einen Doppelnamen trägt, und ob dieser dann im Ganzen angenommen werden muss oder man sich nur für einen Namensbestandteil entscheiden darf, musste das Amtsgericht Frankenthal (AG) klären.
Der Sohn in diesem Fall führte den Familiennamen “S”, den seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt als Ehenamen führten. Dann ließen sich die Eltern scheiden. Die Mutter nahm nach der Scheidung ihren Geburtsnamen “F” zwar nicht wieder an, heiratete dann jedoch erneut und führt seitdem den Doppelnamen “G‑F” – also die Kombination ihres Geburtsnamens und des nun angenommenen Nachnamens ihres neuen Ehemanns. Der Sohn beantragte nun beim Standesamt, “F” zu seinem Geburtsnamen zu erklären. Seine Mutter stimmte diesem Antrag zu. Das Standesamt legte dem AG jedoch die Frage vor, ob die Namensbestimmung wirksam ist. Nach dem einschlägigen § 1617d Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist es nämlich nicht vorgesehen, dass nur ein Teil eines Doppelnamens zum Geburtsnamen gewählt werden kann.
Der Sohn hatte Erfolg. Das AG wies das Standesamt an, dem Antrag des Sohns zu entsprechen. Das volljährige Kind kann den wieder angenommenen früheren Elternnamen zu seinem neuen Geburtsnamen bestimmen. Trägt der Elternteil mittlerweile einen mehrgliedrigen Namen (Doppel- oder Mehrfachnamen), steht dem Kind auch das Recht zu, nur einen Teil des mehrgliedrigen Namens zu wählen.
Hinweis: Das Gericht führte noch aus, dass der Gesetzgeber die Verkürzungsmöglichkeit in § 1617d Abs. 3 BGB wohl übersehen hat. Kinder können sich bei der Namenswahl bei mehrgliedrigen Namen wie Doppelnamen also auf einen Namensbestandteil beschränken. Alles andere wäre auch nicht nachvollziehbar.
Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 04.02.2026 – 2a III 20/25
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(aus: Ausgabe 04/2026)
Trennen sich Paare, ist dies ein einschneidender Moment, bei dem der Trennungszeitpunkt wichtig sein kann – zum Beispiel, wenn man die Dauer des Getrenntlebens feststellen will oder den Vermögenstatus zum Trennungszeitpunkt. Dennoch ist dieser Zeitpunkt keine Tatsache, die einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist, wie kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.
Ein Paar stand inmitten eines Scheidungsverfahrens, als dessen Folgesache der Zugewinnausgleich anhängig war. Im Zuge dessen verlangte der Ehemann von der Ehefrau Auskunft über deren Anfangs- und Endvermögen sowie über ihr Vermögen zum vom Mann behaupteten Trennungszeitpunkt, dem 01.11.2022. Die Ehefrau verlangte zwar die gleichen Angaben von ihrem Mann, war aber in Sachen Trennungszeitpunkt völlig anderer Meinung, da die Trennung ihres Erachtens schon am 31.01.2022 erfolgt sei. Der Mann wiederum beantragte dann gerichtlich, in einem Zwischenfeststellungsantrag festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 01.11.2022 endgültig getrennt leben. Mit diesem Antrag scheiterte er.
Zwischenfeststellungsanträge können grundsätzlich über im Laufe eines Verfahrens streitig gewordene Rechtsverhältnisse erhoben werden, auch wenn es um eine Auskunftsklage oder eine Stufenklage geht. Hier sollte der Trennungszeitpunkt festgestellt werden. Ob der Trennungszeitpunkt im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage festgestellt werden kann, ist jedoch umstritten. Der BGH war hier aber der Ansicht, dass die Zwischenfeststellungsklage unzulässig ist, da es sich bei dem Trennungszeitpunkt nicht um ein Rechtsverhältnis handelt, sondern vielmehr um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens.
Hinweis: Der Zeitpunkt der Trennung kann trotzdem entscheidend sein. Versuchen Sie, diesen anderweitig zu belegen, etwa über Zeugen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 203/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Kaufen Eheleute gemeinsam eine Immobilie zu hälftigem Eigentum, steht diese im Miteigentum beider Ehegatten. Ist die Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten. Schwierig wird es, wenn man sich trennt und sich nicht mehr über die Nutzung einigen kann – so wie in diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).
Eheleute haben ein Einfamilienhaus erworben, das sie dann an die Mutter der Ehefrau vermieteten. So sollte ihr ein Lebensabend in unmittelbarer Nähe zur Familie (insbesondere auch zu ihren beiden Enkelkindern) möglich sein. Die Immobilie stand im hälftigen Miteigentum der Eheleute, die sich schließlich jedoch trennten. Im Juli 2023 kündigte der Ehemann dann auch den Mietvertrag mit der Schwiegermutter und machte Eigenbedarf geltend. Die Ehefrau weigerte sich, der Kündigung zuzustimmen. Der Ehemann wollte die Ehefrau daher zur Zustimmung zur Kündigung gerichtlich verpflichten lassen.
Nach Ansicht des BGH hatten die Vorinstanzen hier ihre Hausaufgaben nicht richtig gemacht. Diese hatten den Anspruch des Ehemanns auf Neuregelung von Verwaltung und Benutzung allein wegen der Trennung der Eheleute bejaht. Damit wurde aber nicht die wichtige Frage beantwortet, ob unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten des Antragstellers an der bisherigen Benutzungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Da die Antwort auf diese Frage jedoch wichtig ist, wies der BGH den Fall zur nochmaligen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Hinweis: Der Fall ist also noch offen. Wenn Sie aber auch eine Änderung einer Benutzungsvereinbarung erreichen wollen, dann tragen Sie die Veränderungsgründe hieb- und stichfest vor. Lassen Sie keine Fragen offen, dann werden Sie Erfolg mit Ihrem Antrag haben.
Quelle: BGH, Beschl. v. 21.01.2026 – XII ZB 142/25
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(aus: Ausgabe 04/2026)
Das Familiengericht kann einen Umgangspfleger bestellen, der bei hochstrittigen Trennungen die Umsetzung des gerichtlich geregelten Umgangsrechts zwischen Kind und Elternteil sicherstellt. Wenn das Gericht das tut, muss es allerdings auch den Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind konkret regeln. Alles andere ist rechtswidrig, wie kürzlich auch das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) entschied.
Ein Kind wurde 2013 geboren. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt und beide Elternteile hatten eine Sorgeerklärung abgegeben. Seinen Lebensmittelpunkt hat das Kind bei der Mutter. Seit 2018 waren zwischen den Eltern zahlreiche familiengerichtliche Verfahren anhängig. Viele betrafen die elterliche Sorge und insbesondere den Umgang des Vaters mit dem Sohn, nachdem die Mutter den Vorwurf sexuellen Missbrauchs erhoben hatte. Das Familiengericht bestellte eine Verfahrensbeiständin für das Kind, ferner wurde für die Anbahnung des Umgangs des Vaters eine befristete Umgangspflegschaft bestimmt, in dessen Hände auch die Ausgestaltung des Umgangs gelegt wurde. Der Mutter wurde schließlich das Umgangsbestimmungsrecht entzogen, wogegen sie sich mit einer Beschwerde wehrte.
Damit war sie vor dem OLG auch erfolgreich. Denn das Familiengericht hatte eine unzulässige verdeckte Teilentscheidung erlassen, indem es einen Umgangspfleger bestellt hatte, ohne zuvor oder zugleich den Umgang des Vaters mit dem Kind konkret zu regeln. Fehlt es aber an einer solchen Umgangsfestlegung, liegt ein unstatthaftes Teilerkenntnis vor. Dieses rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidung. Das OLG hob den Beschluss des Familiengerichts daher auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung genau dorthin zurück.
Hinweis: Bei der richterlichen Ausgestaltung des Umgangs muss dieser konkret, vollständig und auch vollstreckbar nach Art, Ort und Zeit des Umgangs geregelt werden. Hier hat das Gericht nur pauschal eine Umgangspflegschaft ohne inhaltliche Ausgestaltung übertragen. Das geht nicht.
Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.02.2026 – 6 UF 163/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
