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Zum Thema Sonstiges
- “Achtung, neue Bankverbindung”: Wenn Kunde Werklohn an Betrüger überweist, haftet “gehackter” Unternehmer nur teilweise
- Keine Persönlichkeitsverletzung: BGH lehnt Entschädigung für Namensnennung in Demonstrationsaufruf ab
- Mit Bierdose am Beckenrand: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach versehentlichem Zahnbruch beim Ballspiel
- Unzulässige Beeinflussung: Irreführende Gestaltung beim Abschluss einer Ticketversicherung
- Verstoß gegen die DSGVO: Steuererklärung trotz Hinweises an die alte Adresse gesendet – Kanzlei ist schadensersatzpflichtig
Dass digitale Freiheit und Flexibilität auch dem Verbrechen nützen, ist nicht neu. Dennoch werden Vorsichtsmaßnahmen immer wieder ignoriert, so dass sich im Nachhinein Gerichte wie das Landgericht Koblenz (LG) um den entstandenen Schaden kümmern müssen. In diesem Fall ging ein unstrittiger Rechnungsbetrag an eine angeblich neue Bankverbindung. Man ahnt; das Geld war verloren – nur: Wer trägt die (Haupt-)Schuld daran?
Anfang des Ganzen waren Zaunbauarbeiten, die ein Unternehmen auf einem Grundstück für einen vereinbarten Pauschalpreis von 11.000 EUR ausführte. Nach Rechnungsstellung erhielt der Unternehmer per WhatsApp Screenshots über Zahlungen von 6.000 und 5.000 EUR – allerdings auf ein fremdes Konto. Flugs stellte der Unternehmer fest, dass das Geld nicht auf seinem Konto eingegangen war, und informierte den Kunden. Dieser erklärte, er habe zuvor E‑Mails vom vermeintlichen Account des Unternehmers erhalten, in denen eine neue Bankverbindung genannt wurde. Hätte der Unternehmer die Screenshots sofort geprüft, hätten die Banken die Überweisungen möglicherweise stoppen können, so die Auffassung des Kunden.
Das LG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und gab der Klage des Unternehmers zu 75 % statt, einem Zahlungsanspruch von 8.250 EUR entsprechend. Das Gericht erklärte, dass sich der Kunde sich nicht darauf berufen könne, dass seine Zahlungen den Werklohn erfüllten, wenn die E‑Mail möglicherweise nicht vom Unternehmer stammte. Allerdings sah das LG ein Mitverschulden des Unternehmers nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung, weil er seine E‑Mail und sensible Daten nicht ausreichend gesichert hatte, wodurch sein Account gehackt werden konnte. Dennoch hätte der Kunde beim Erkennen der fremden Kontoverbindung wachsam sein müssen. Die ohne Rückfrage erfolgte Überweisung auf ein ihm bis dahin unbekanntes Konto machte ihn ebenfalls mitschuldig. Deshalb wurde der Schaden auf 75 % zu Lasten des Kunden quotiert, so dass er lediglich 25 % gegenrechnen konnte. Somit hat der Unternehmer 2.750 EUR weniger erhalten als ursprünglich vereinbart.
Hinweis: Bei E‑Mail-Kommunikation über Bankverbindungen ist stets Vorsicht geboten! Sensible Daten sollten besonders gesichert werden, und Zahlungen auf fremde Konten müssen immer kritisch geprüft werden.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 26.03.2025 – 8 O 271/22
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Der Politikbetrieb ist nicht erst mit Social-Media-Kanälen zu einem Haifischbecken geworden, jedoch zu einem weitaus umtriebigeren. Hier ging es um einen Beitrag auf dem Telegramkanal der Partei “Freie Sachsen”, gegen den sich ein “Die Linke”-Abgeordneter zu wehren versuchte. Er war darin namentlich genannt worden, sah seinen Ruf damit gefährdet und klagte auf Schadensersatz. Das letzte Wort hatte hier der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Abgeordnete der Partei “Die Linke” hatte für den 05.09.2022 eine Demonstration auf dem Leipziger Augustusplatz angemeldet. Die Partei “Freie Sachsen” meldete für denselben Tag eine eigene Versammlung an und veröffentlichte am 31.08.2022 einen Beitrag mit dem Motto “GETRENNT MARSCHIEREN, GEMEINSAM SCHLAGEN!”, in dem mehrere Personen namentlich genannt wurden – darunter der Abgeordnete. Dieser erwirkte eine Unterlassungsverfügung, woraufhin die Beklagte den Beitrag am 03.09.2022 löschte. Anschließend verlangte der Abgeordnete 15.000 EUR Schadensersatz, weil er seinen Ruf durch den Eindruck einer Zusammenarbeit mit der Partei “Freie Sachsen” als Rechtsextremisten verletzt sah. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zunächst zu 10.000 EUR, das Oberlandesgericht (OLG) hob das Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.
Der BGH bestätigte letztendlich die Entscheidung des OLG. Nach Ansicht des Gerichts ließ sich aus dem Beitrag nicht eindeutig ableiten, dass der Abgeordnete tatsächlich mit der Beklagten zusammengearbeitet habe. Der Text war mehrdeutig und erlaubte somit verschiedene Interpretationen: Manche Leser konnten eine koordinierte Zusammenarbeit vermuten – andere verstanden lediglich, dass beide Demonstrationen zeitlich zusammenfielen, ohne dass eine Absprache bestand. Da der Beitrag auch als journalistische Berichterstattung im Sinne des Medienprivilegs zu werten war, konnte der Abgeordnete seinen Anspruch auch nicht aus der Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung herleiten.
Hinweis: Eine Namensnennung in einem öffentlichen politischen Beitrag begründet allein keinen Anspruch auf Schadensersatz. Entscheidend ist, ob die Aussage eindeutig eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung darstellt. Politische Berichterstattung und öffentliche Meinungsäußerungen genießen besonderen Schutz.
Quelle: BGH, Urt. v. 29.07.2025 – VI ZR 426/24
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Eben noch gelacht vor lauter Frohsinn und schon fehlt ein Schneidezahn – es geht oft besonders schnell mit folgenreichen Versehen, wenn Sonne, Spaß, Wasser und womöglich gar Alkohol im Spiel sind. So musste das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) die Folgen eines Urlaubsspaßes bewerten und dabei die Frage klären, ob ein Mann, der beim Ballspielen vom Ball getroffen wurde und dabei einen Zahn verlor, Ersatz verlangen konnte.
Der Mann verbrachte gemeinsam mit mehreren Freunden Urlaub in Südeuropa. An einem Tag befand sich die Gruppe am Pool, unterhielt sich, wechselte ins Wasser und warf sich einen Ball gegenseitig zu. Zunächst war der Mann aktiv beim Ballspiel dabei. Später stand er mit einer Bierdose am Rand des Pools, warf weiterhin Bälle zurück. Da traf ihn ein Ball am Hinterkopf, er stieß mit dem Gesicht gegen den Beckenrand und verlor einen Schneidezahn. Er verlangte vom Ballwerfenden Ersatz für Zahnarztkosten in Höhe von 228 EUR und forderte Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 EUR. Er behauptete, eindeutig gesagt zu haben, dass er nicht mehr mitspielen wolle.
Zuerst wies das Amtsgericht die Forderung des Mannes zurück, und schließlich bestätigte auch das LG diese Entscheidung. Es machte deutlich, dass eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. So zog der Mann sein Rechtsmittel zurück. Das Gericht sah die Zahnverletzung als Teil eines allgemeinen Lebensrisikos an. Wer an einem Ballspiel teilnehme, nehme bewusst das Risiko in Kauf, dass ein Ball daneben geht und jemanden treffen könne. Dieses Risiko war im konkreten Fall eingetreten. Aussagen der Urlaubspartner konnten nicht eindeutig zeigen, dass der Geschädigte klargestellt habe, nicht mehr mitspielen zu wollen. Im Gegenteil: Er hatte weiterhin Bälle aufgenommen und geworfen. Sein Verbleib im Wasser trotz Ballspiels bedeutete, dass er die damit verbundenen Gefahren akzeptierte. Einen sicheren Rückzug hätte er erreicht, indem er den Pool verlassen hätte. Hätte der Ballwerfer absichtlich auf seinen Kopf gezielt, wäre eine andere Bewertung möglich gewesen – diese Absicht ließ sich jedoch nicht feststellen. Das LG meinte auch, dass der Geschädigte durch sein Verhalten das Verletzungsrisiko selbst noch verstärkt habe, weil er mit einer Bierdose in der Hand im Wasser stand. Dadurch war eine angemessene Reaktion auf einen Sturz nur stark eingeschränkt möglich. Da er sich nicht klar genug aus dem Spiel zurückgezogen hatte, traf ihn also ein typisches Risiko des Spiels.
Hinweis: Hier ging es um eine Verletzung im Rahmen eines Freizeitspiels und um keinen absichtlichen Angriff. Der Anspruch scheiterte, weil das Risiko im Spielalltag lag. Wenn ein Ball bewusst auf den Kopf geworfen würde, könnte die Lage anders sein.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth I, Urt. v. 14.04.2025 – 15 S 7420/24
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Beim Design von Websites sollte in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bei dem Motto “Mach groß, mach bunt, mach laut!” stets Vorsicht geboten sein. Denn Verbraucherschützer haben ein Auge darauf, wenn Verbraucher manipuliert werden. In diesem Fall prüfte das Oberlandesgericht Bamberg (OLG), ob die grafische Gestaltung auf der Internetseite eines Ticketanbieters bei Abschluss einer Ticketversicherung zulässig war.
Einer der Global Player unter den Eventveranstaltern verkaufte über seine Website Eintrittskarten und bot gleichzeitig eine Ticketversicherung an. Beim Kauf erschien ein Hinweis auf die Versicherung in einem hellblauen Feld, das hervorgehoben war, während das Kästchen zum Anklicken weiß gestaltet war. Klickte der Nutzer auf “Weiter zur Kasse”, öffnete sich ein weiteres Fenster mit einer fetten Überschrift, die erneut den Abschluss der Versicherung empfahl. Dort konnte zwischen einem weißen Button (“Ich trage das volle Risiko” = ohne Versicherung) und einem blauen Button mit der Versicherungsauswahl gewählt werden. Der Kläger – Dachverband der Verbraucherzentralen – hielt dies für irreführend und reichte Klage ein.
Das OLG stellte fest, dass die Beklagte sowohl durch die wiederholte Aufforderung (sog. “Nagging”) als auch durch die visuelle Gestaltung der Buttons die Entscheidungsfreiheit der Nutzer unzulässig beeinflusste. Der Hinweis “Ich trage das volle Risiko” suggerierte den Verbrauchern, sie könnten ohne Versicherung den vollen Verlust des Ticketpreises erleiden, obwohl dies rechtlich nicht zutraf. Dadurch wurde der durchschnittliche Nutzer getäuscht und zur Versicherung gedrängt. Die Kombination aus wiederholter Nachfrage und dem bedrohlich klingenden Text überschritt die Schwelle zur unzulässigen Beeinflussung und verstieß damit gegen Art. 25 Abs. 1 Digital Service Act sowie gegen §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Beklagte durfte diese Gestaltung daher nicht weiter verwenden.
Hinweis: Das Gericht lehnte jedoch ab, der Beklagten auch das erstmalige Versicherungsangebot im Warenkorb zu untersagen. Dieses werde zwar herausgehoben präsentiert – dennoch sei einfach erkennbar, dass die Versicherung optional sei und nicht etwa zwingend für den Kauf des Tickets erforderlich. Hier sah das OLG die Entscheidungsfreiheit der Nutzer nicht maßgeblich beeinträchtigt.
Quelle: OLG Bamberg, Urt. v. 05.02.2025 – 3 UKl 11/24 e
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Die Automatisierung von Prozessen verspricht Zuverlässigkeit. Doch wie es so ist: Spielt der Mensch bei der Dateneingabe oder ‑pflege nicht korrekt mit, versagt auch dieses Prinzip. So musste sich hier das Amtsgericht Wesel (AG) damit befassen, wie hoch der erlittene Schaden ist, wenn aufgrund der unterlassenen Datenpflege durch eine Kanzlei die Steuerklärung Fremden in die Hände fällt – und das auch noch in einer kleinen Gemeinde, wo man einander kennt.
Die Mandanten hatten der Kanzlei im August 2019 per E‑Mail ihre neue Adresse mitgeteilt und sie mehrfach daran erinnert. Bei der Erstellung der Steuererklärung für 2019 griff die Kanzlei jedoch automatisiert auf die alten Kontaktdaten zurück – die Erklärung wurde folglich also an die ehemalige Adresse geschickt. Dummerweise öffneten die neuen Bewohner auch noch den Umschlag – versehentlich – und sahen den Inhalt. Die Mandanten fühlten sich dadurch bloßgestellt, da es sich um sehr persönliche Daten handelte, unter anderem auch Gesundheitsinformationen. Und das alles in der kleinen Gemeinde, in der sie lebten, wo Diskretion wichtig war. Sie verlangten deshalb ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 EUR. Die Kanzlei argumentierte hingegen, dass die Mandanten möglicherweise einen Nachsendeauftrag hätten einrichten sollen und dass das Öffnen der Post durch die neuen Bewohner nicht ihre Schuld sei.
Das AG sprach den Mandanten einen immateriellen Schadensersatz von insgesamt 1.000 EUR zu, also jeweils 500 EUR pro Person. Die Kanzlei hatte gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen, weil sie die alte Adresse nicht vollständig aus ihren Daten gelöscht hatte. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Adresse automatisch aus einem Programm eingefügt worden war. Das Gericht begründete die Höhe des Schadensersatzes damit, dass der Kontrollverlust über die Daten zwar einen Schaden darstellte, dieser jedoch deutlich unter der von den Mandanten geforderten Summe lag.
Hinweis: Auch kleine Fehler bei der Speicherung personenbezogener Daten können im Rahmen der DSGVO zu Schadensersatzforderungen führen. Automatisierte Prozesse entbinden Unternehmen nicht von der Verantwortung. Wer Mandanten- oder Kundendaten verarbeitet, muss diese regelmäßig prüfen und aktualisieren.
Quelle: AG Wesel, Urt. v. 23.07.2025 – 30 C 138/21
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(aus: Ausgabe 11/2025)
