Können Detektivkosten nach § 91 ZPO erstattungsfähig sein? – Detektei FAQ

Kosten und Abrechnung

Können Detektivkosten nach § 91 ZPO erstattungsfähig sein?

Antwort der DD - Detektei Dudzus

Ja, not­wen­di­ge Detek­tiv­kos­ten kön­nen im grund­sätz­lich als Kos­ten der zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung nach § 91 ZPO erstat­tungs­fä­hig sein. Ent­schei­dend ist, ob eine ver­stän­di­ge Par­tei die Ermitt­lun­gen zum Zeit­punkt der Beauf­tra­gung als erfor­der­lich anse­hen durf­te und ob die Kos­ten in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zur Bedeu­tung des Rechts­streits standen.

Eine Garan­tie gibt es nicht. Das Gericht prüft Anlass, Ziel, Ver­wert­bar­keit und Umfang im Ein­zel­fall. Des­halb sind eine kon­kre­te Ver­dachts­grund­la­ge, ein kla­rer Auf­trag und eine sau­be­re Doku­men­ta­ti­on beson­ders wich­tig. Aus­führ­li­cher erläu­tern wir das auf der Sei­te Detek­tiv­kos­ten erstat­ten las­sen.