Welche Ermittlungen sind bei Kindeswohlgefährdung zulässig? – Detektei FAQ

Private Ermittlungen

Welche Ermittlungen sind bei Kindeswohlgefährdung zulässig?

Antwort der DD - Detektei Dudzus

Zuläs­sig kön­nen eng begrenz­te Recher­chen und Beob­ach­tun­gen sein, wenn kon­kre­te Anhalts­punk­te vor­lie­gen und die Maß­nah­me dem Schutz des Kin­des dient. Die Pri­vat­sphä­re des Kin­des und unbe­tei­lig­ter Per­so­nen ist beson­ders zu schützen.

Eine Detek­tei ersetzt kei­ne Gefah­ren­ab­wehr. Bei unmit­tel­ba­rer Gefahr, Gewalt, Ver­nach­läs­si­gung oder einem ver­miss­ten Kind müs­sen unver­züg­lich Poli­zei, Jugend­amt oder Not­dienst ein­ge­schal­tet wer­den. Pri­va­te Ermitt­lun­gen kön­nen ergän­zend Tat­sa­chen doku­men­tie­ren, dür­fen behörd­li­che Maß­nah­men aber nicht behin­dern. Jede geplan­te Maß­nah­me wird des­halb beson­ders streng auf Erfor­der­lich­keit und geprüft.