Schwarzarbeit nachweisen Lohnfortzahlungsbetrug Bild mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wol­len Sie Schwarz­ar­beit bewei­sen? Ver­dacht auf Lohn­fort­zah­lungs­be­trug von Mitarbeitern?

Fällt es Ihnen schwer, Schwarz­ar­beit bewei­sen zu kön­nen? Haben Sie schon dar­über nach­ge­dacht, den betref­fen­den Mit­ar­bei­ter aus­zu­spio­nie­ren? Indem Sie bspw. irgend­wo in sei­ner Nähe eine Spio­na­ge App instal­lie­ren? Tun Sie es nicht. Sie könn­ten sich selbst straf­bar machen. Las­sen Sie uns die Arbeit erle­di­gen. Schwarz­ar­bei­ter zu über­füh­ren ist unser täg­lich Brot.

Viel­leicht erken­nen Sie sich als Geschäfts­füh­rer u.a. in dem Bei­spiel zu Lohn­fort­zah­lungs­be­trug wieder?

Ger­ne kön­nen Sie uns auch jetzt gleich kon­tak­tie­ren. Unse­re Wirt­schafts­de­tek­tei Ber­lin hilft Ihnen ganz unver­bind­lich per Kon­takt­for­mu­lar oder direkt unter der

kos­ten­lo­sen Tele­fon­num­mer 0800 030 11 00.

Wir sind 24 Stun­den für Sie erreichbar.

Übri­gens: Vor­be­spre­chun­gen sind in unse­rer Wirt­schafts­de­tek­tei grund­sätz­lich kos­ten­los. Lesen Sie mehr zu “Was kos­tet ein Detek­tiv” in unse­ren FAQs.

Ein Bei­spiel für Schwarz­ar­beit und Lohn­fort­zah­lungs­be­trug im Krankheitsfall

Im Fal­le, dass man einem oder meh­re­ren Mit­ar­bei­tern Schwarz­ar­beit bewei­sen kann, droht ihm die frist­lo­se Kün­di­gung. Schwarz­ar­beit und dem damit ver­bun­de­nen Lohn­fort­zah­lungs­be­trug im Krank­heits­fall ist eine immer häu­fi­ger auf­tre­ten­de ille­ga­le Beschäftigungsform.

Davon abzu­gren­zen ist die uner­laub­te Neben­tä­tig­keit. Wann Neben­tä­tig­keit erlaubt ist und was z.B. bei einer Neben­tä­tig­keits­ver­ein­ba­rung im Arbeits­ver­trag zu beach­ten ist, erfah­ren Sie auf der Sei­te uner­laub­te Neben­tä­tig­keit.

Unter Schwarz­ar­beit hin­ge­gen ver­steht das Straf­recht jeden Ver­stoß gegen das Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht. Mehr dazu fin­den Sie u.a. in den Arbeits­rech­ten.

Die­ses ille­ga­le Arbei­ten wäh­rend der Krank­schrei­bung hat gleich meh­re­re Straf­tat­be­stän­de zur Fol­ge: Neben der Steu­er­hin­ter­zie­hung sowie Ver­kür­zung etwa­iger Sozi­al­ab­ga­ben wird der Arbeit­ge­ber betro­gen, weil er durch die vor­ge­täusch­te Krank­heit zu unge­recht­fer­tig­ter Lohn­fort­zah­lun­gen ver­pflich­tet ist.

Bei die­sem Sozi­al­leis­tungs­be­trug kas­siert der Arbeit­neh­mer gleich zwei­mal ab. Wird die Schwarz­ar­beit bewie­sen, droht die frist­lo­se Kün­di­gung – zurecht wie wir von der Wirt­schafts­de­tek­tei DD – Detek­tei Dud­zus in Ber­lin meinen.

Wie wird Schwarz­ar­beit nach­ge­wie­sen? Unser Wirt­schafts­de­tek­tiv ermittelt.

In dem hier vor­lie­gen­den Fall­bei­spiel hat­te Joa­chim H. immer wie­der eine Erkran­kung an der Wir­bel­säu­le ange­ge­ben, die ihn zu län­ge­ren Krank­schrei­bun­gen veranlasste.

Durch einen Zufall erfuhr der Arbeit­ge­ber, eine gro­ße Auto­re­pa­ra­tur­werk­statt, wie sein Mit­ar­bei­ter bei einem Kfz-Ersatz­teil­händ­ler Tei­le für eine Auto­re­pa­ra­tur ein­kauf­te. Der Arbeit­ge­ber schöpf­te sofort Ver­dacht: sein Mit­ar­bei­ter ver­rich­te­te neben­bei Schwarz­ar­beit irgend­wo anders. Die Gefäl­lig­keits­krank­schrei­bung soll­te einen noto­ri­schen Blau­ma­cher decken.

Vor dem Hin­ter­grund des kon­kre­ten Ver­dachts auf ille­ga­le Beschäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers wäh­rend der Krank­schrei­bung und dem began­ge­nen Lohn­fort­zah­lungs­be­trug zu Las­ten der Fir­ma, beauf­trag­te der Geschäfts­füh­rer der Kfz-Fir­ma unse­re Wirt­schafts­de­tek­tei Ber­lin Tem­pel­hof mit der Obser­vie­rung, um die Schwarz­ar­beit nachzuweisen.

Ein Foto des Mit­ar­bei­ters – auf­ge­nom­men bei der letz­ten Weih­nachts­fei­er – erleich­ter­te unse­rem Detek­tiv für Schwarz­ar­beit die Identifizierung.

Der ein­ma­li­ge Beweis vor Gericht reicht nicht aus

Schwarzarbeit nachweisen-Handwerker-Reparatur-VW-Bus
Joa­chim H. leis­tet Schwarz­ar­beit bei einer Hin­ter­hof Kfz-Werk­statt wäh­rend sei­ner Krank­schrei­bung. (Foto: DD-Detek­tei Dudzus)

Die ange­setz­te Obser­va­ti­on auf den mut­maß­li­chen Blau­ma­cher Joa­chim H. führ­te bereits am ers­ten Tag zu einem Teil­erfolg: Der Kfz.-Mechaniker konn­te bei der Abho­lung von Ersatz­tei­len und bis zum Ein­tref­fen in der klei­nen Hin­ter­hof-Werk­statt beob­ach­tet werden.

Nun muss­te noch der Umfang der Schwarz­ar­beit doku­men­tiert wer­den. Gera­de in die­sem Bereich haben wir häu­fig fest­stel­len müs­sen, das Arbeits­ge­rich­te sich mit dem ein­ma­li­gem Nach­weis der Schwarz­ar­beit nicht zufrie­den geben. Eine gewis­se Kon­ti­nui­tät der Schwarz­ar­beit muss erwie­sen werden.

Wir lös­ten daher eige­ne klei­ne Repa­ra­tur­auf­trä­ge in die­ser Hin­ter­hof­werk­statt aus. In die­sem Zusam­men­hang konn­te Joa­chim H. bei der Erle­di­gung der ille­ga­len Arbei­ten von unse­rem Wirt­schafts­de­tek­tiv beob­ach­tet und foto­gra­fiert wer­den. (Anmer­kung: Das hier gezeig­te Foto ist ein Ori­gi­nal von der Obser­va­ti­on in Berlin)

Schwarz arbei­ten zieht sofor­ti­ge Kün­di­gung nach sich

Durch bei­läu­fi­ge geführ­te Gesprä­che der Ermitt­ler mit dem Blau­ma­cher konn­te wei­ter nach­ge­wie­sen wer­den, dass der betrü­ge­ri­sche Mit­ar­bei­ter bereits seit zwei Jah­ren neben­bei dort Schwarz­ar­beit durch­ge­führt hatte.

Nach einer Woche Ermitt­lungs­tä­tig­keit durch unse­re Wirt­schafts­de­tek­tei stell­ten wir unse­ren Abschluss­be­richt samt Foto­do­ku­men­ta­ti­on zusammen.

Der Chef und Auf­trag­ge­ber mach­te nicht viel Feder­le­sens mit sei­nem Mit­ar­bei­ter. Noch am sel­ben Abend beglei­te­ten wir den Geschäfts­füh­rer zur Woh­nung des Joa­chim H. Wir kon­fron­tier­ten ihn mit den Bewei­sen für sei­ne Schwarzarbeit.

Anschlie­ßend wur­de ihm ein Auf­he­bungs­ver­trag ange­bo­ten, der das Arbeits­ver­hält­nis sofort been­de­te. Ein klei­ner Hin­weis auf die mög­li­chen straf- und steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen des Sozi­al­leis­tungs­be­trugs durch den Blau­ma­cher, moti­vier­ten den Mecha­ni­ker zur Unter­schrift. Er hat­te kein Inter­es­se dar­an, dass sei­ne Schwarz­ar­beit beim Finanz­amt akten­kun­dig oder die Gefäl­lig­keits­krank­schrei­bun­gen bei der Kran­ken­kas­se bekannt wurden.

Nach­for­schung, ob Schwarz­ar­beit vorliegt.

Noch nicht über­zeugt, wie wir arbei­ten? Dann lesen Sie sich doch noch das fol­gen­de Fall­bei­spiel einer Maler­fir­ma durch, die eben­falls den Ver­dacht auf Sozi­al­leis­tungs­be­trug hatte.

Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz und Mitarbeiterüberwachung

Mit Urteil vom 29. Juli 2017 hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (Akten­zei­chen 2 AZR 597/​16) die Über­wa­chung eines Mit­ar­bei­ters durch Detek­ti­ve zuläs­sig erklärt. Der Ein­satz eines Detek­ti­ven durch den Arbeit­ge­ber bei begrün­de­ten Ver­dacht einer schwer­wie­gen­den Pflicht­ver­let­zung des Arbeit­neh­mers ist daten­schutz­kon­form. Bei die­sem Fall han­del­te es sich eben­falls um einen Faul­krank geschrie­be­nen Sozi­al­leis­tungs­be­trü­ger, der in einem in Unter­neh­men sei­ner Kin­der, wel­ches auch noch in Kon­kur­renz sei­nes Arbeit­ge­bers stand, schwarz mit­ar­bei­te­te. Es erfolg­te die Kün­di­gung nach 38 Jah­ren Betriebszugehörigkeit.

Wenn Sie noch Zwei­fel haben, ob bei einem oder meh­re­ren Ihrer Mit­ar­bei­ter Schwarz­ar­beit leis­tet, dann kön­nen wir Ihnen im Rah­men unse­rer Nach­for­schung hel­fen. Natür­lich kön­nen wir Ihnen auch bei ande­ren Mit­ar­bei­ter­de­lik­ten Unter­stüt­zung anbie­ten, wie z.B. bei Spe­sen­be­trug. Rufen Sie uns ein­fach unver­bind­lich jetzt an: Tele­fon 0800 030 1100